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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1058/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1058/2019 vom 15.01.2020
 
 
6B_1058/2019
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Victoria Huber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
 
Aargau,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Raub, Landesverweisung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juli 2019 (SST.2018.309).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wirft A.________ mehrfachen Raub sowie Beschimpfung vor. Er soll in der Nacht des 18. November 2017 zusammen mit zwei Mitbeschuldigten am Bahnhof Brugg von Landsleuten die Herausgabe mehrerer Bierflaschen verlangt haben. Als sich jene weigerten, sollen die Beschuldigten die Opfer mehrfach auf den Kopf bzw. ins Gesicht geschlagen und drei Flaschen Bier entwendet haben. Zudem hätten sie einem Opfer eine silberne Halskette im Wert von Fr. 300.-- entwendet. In der Folge sollen die Beschuldigten einem Opfer gefolgt sein und soll A.________ dieses unter Drohung mit einem Messer zur Herausgabe des Mobiltelefons aufgefordert haben. Da sich das Opfer geweigert habe, hätten es die Mitbeschuldigten festgehalten, während A.________ das Mobiltelefon aus dessen Hosentasche gezogen und das Opfer beschimpft habe.
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Das Bezirksgericht Brugg sprach A.________ am 14. August 2018 mit Bezug auf den ersten Sachverhalt (Bier und Halskette) vom Vorwurf des Raubes sowie der Beschimpfung frei. Hingegen sprach es ihn des geringfügigen Diebstahls (betreffend Bier) sowie des Raubes (betreffend Mobiltelefon) schuldig und verurteilte ihn zu 300 Tagessätzen à Fr. 40.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 100.-- Busse. Ferner ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau den Beschuldigten am 9. Juli 2019 auch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls betreffend Bierflaschen frei. Es bestrafte ihn wegen Raubes des Mobiltelefons mit 295 Tagessätzen à Fr. 50.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 3'000.-- Busse. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei (auch) vom Vorwurf des Raubes betreffend das Mobiltelefon freizusprechen; eventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen; auf die Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung sei zu verzichten; er sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung, namentlich das Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2.
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1.1. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 9 BV (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie den strittigen Sachverhalt als erstellt erachtet und dabei wesentlich auf die insoweit als widerspruchsfrei beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2 abstellt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Namentlich verwirft die Vorinstanz dessen Behauptung, wonach er das Mobiltelefon nach der Auseinandersetzung auf dem Boden gefunden habe, nachvollziehbar und gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Demnach hat er wiederholt angegeben, das Telefon an sich genommen und behalten zu haben, um es gegen eine ihm angeblich vom zweiten Opfer entwendete Halskette zu tauschen. Dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon als Druckmittel benutzt habe, habe auch der Beschwerdegegner 2 bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Beschwerdeführer, nicht einer der Mitbeschuldigten, das Mobiltelefon im Laufe der Auseinandersetzung und damit gegen den Willen des Beschwerdegegners 2 an sich nahm. Dies gilt umso mehr, als gemäss Darstellung der Vorinstanz primär die Mitbeschuldigten Gewalt ausübten und den Beschwerdegegner 2 festhielten, was im Übrigen auch das Fehlen von DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Hals des Opfers erklären würde. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zudem nicht entscheidend, ob die Wegnahme unter Drohung mit einem Messer oder bloss mit Gewalt im Sinne von Schlägen, Würgen und Festhalten geschah, wovon die Vorinstanz im Zweifel ausgeht. Mit seinem Einwand, wonach der Beschwerdegegner 2 den mutmasslichen Täter anhand seiner Körpergrösse identifiziert und sich diesbezüglich widersprochen habe, scheint der Beschwerdeführer ferner zu verkennen, dass die Identifikation des Täters gemäss Darstellung der Vorinstanz anhand des Gesichtsausdrucks sowie der Haare erfolgte. Demnach hat der Geschädigte den Beschwerdeführer anlässlich einer Fotodokumentation auf Anhieb und eindeutig als diejenige Person wiedererkannt, die sein Mobiltelefon gestohlen hat. Er hat dies in der Hauptverhandlung bestätigt.
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Sodann ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer insoweit entlastete, als er ihm zugute hielt, die Mitbeschuldigten nach der Wegnahme des Mobiltelefons davon abgehalten haben, ihn weiter zu traktieren. Die Vorinstanz wertet diesen Umstand zu Recht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. In diesem Zusammenhang ist ferner irrelevant, ob und inwieweit sich der Beschwerdegegner 2 mit Bezug auf den ersten Teil der Auseinandersetzung widersprochen hat. Dies gilt ebenso für etwaige Widersprüche betreffend den Vorwurf der Beschimpfung, hinsichtlich welchem denn auch ein Freispruch erfolgte. An der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich der Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer ändert auch nichts, dass sich die - belastende - Behauptung des Beschwerdegegners 2, wonach er mit einem Messer bedroht worden sei, nicht erhärten liess. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz diesen Umstand sehr wohl. Soweit er einwendet, es sei unklar, was der Beschwerdegegner 2 aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt mitbekommen habe, begründet er ebenfalls keine Willkür, zumal er keinen erheblichen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdegegners 2 benennt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz den Aussagen des einzigen neutralen Zeugen angesichts der Konstanz, mit welcher der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer als Täter der Wegnahme identifiziert habe, keine entscheidende Bedeutung beimisst.
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Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer mit diesem Einwand ausser Acht, dass der Zeuge in seiner tatnächsten Aussage von drei Tätern sprach, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung stützt. Es schadet daher jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht, dass er vor Vorinstanz angab, nur zwei Täter gesehen zu haben. Auch, dass das zweite Opfer den Strafantrag zurückzog, lässt keine Schlüsse auf den Tathergang bzw. die (fehlende) Täterschaft des Beschwerdeführers zu. Da zudem feststeht, dass das Mobiltelefon des Geschädigten in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt wurde und dieses nicht mehr ausgewertet werden konnte, ist die vorinstanzliche Annahme, wonach der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, das Gerät zurückzugeben, gleichfalls nachvollziehbar. Daran ändert entgegen seiner Auffassung nichts, dass im einschlägigen Bericht lediglich davon die Rede ist, das Gerät sei eventuell von Dritten zurückgesetzt worden. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, wer ausser ihm als Urheber der Rücksetzung in Frage käme oder die SIM-Karte des Telefons entfernt haben könnte. Dass dies der Beschwerdegegner 2 selbst gewesen sein soll, wie der Beschwerdeführer mutmasst, ist jedenfalls nicht plausibel, müsste dies doch vor der Wegnahme passiert sein. Die Vorinstanz verwirft diese Darstellung daher nachvollziehbar als Schutzbehauptung.
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2. Zur rechtlichen Qualifikation der Tat als Raub äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die von ihm kritisierte Landesverweisung, soweit er diese mit dem beantragten Freispruch begründet. Wenn der Beschwerdeführer ferner eventualiter vorbringt, von einer Landesverweisung sei aufgrund eines Härtefalls abzusehen, so zeigt er nicht auf, dass ein solcher entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorläge oder, dass deren diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen willkürlich wären. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass er gemäss dem Asylentscheid vom 28. April 2017 nie ein Aufgebot zum Militärdienst in Eritrea erhalten hat und auch nie in eine Razzia geraten war. Es ist daher plausibel, wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile drohen würden, die einen Härtefall nahelegen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren nunmehr doch die vorerwähnten Asyl- resp. Härtefallgründe geltend machte. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb er diese nicht bereits im Asylverfahren nannte und sich ausführlich zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea äusserte. Indem er vorbringt, er sei im Asylverfahren nie "formell" zu den Gründen des Asylgesuchs befragt worden, belegt und begründet er ebenfalls keine Willkür oder Verletzung von Bundesrecht. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz auch nicht sein rechtliches Gehör, indem sie auf den Beizug der gesamten Asylakten verzichtet und sich auf den Asylentscheid stützt.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheint. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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