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Informationen zum Dokument  BGer 4A_459/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_459/2019 vom 16.01.2020
 
 
4A_459/2019
 
 
Verfügung vom 16. Januar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Spital X.________,
 
2. Kanton Basel-Stadt,
 
beide vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
medizinische Staatshaftung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Juli 2019 (ZB.2018.22).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 erhob;
 
dass die Vorinstanz sowie das Spital X.________ und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 1 und 2) in ihren Vernehmlassungen jeweils den Antrag stellten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
 
dass die Parteien sodann Replik und Duplik einreichten;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren infolgedessen im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1-3 BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal keine Umstände ersichtlich sind, die erlaubten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen (vgl. Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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