BGer 8C_544/2019 | |||
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BGer 8C_544/2019 vom 16.01.2020 | |
8C_544/2019
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Urteil vom 16. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (VB.2018.00483).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019,
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in die Verfügung vom 10. September 2019, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist gesetzt hat, innert welcher er die offenkundig überaus weitschweifige Beschwerde zu verbessern habe, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die hernach geführte Korrespondenz wie auch die dabei neu aufgelegte Beschwerdeschrift vom 23. September 2019, einschliesslich der nachgereichten "Corrigendas",
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde,
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in die Eingabe von A.________ vom 19. Oktober 2019 (Poststempel), mit welcher er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 ersuchte,
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in die ablehnende Antwort dazu, mit welcher ihm aber für die Leistung des Kostenvorschusses Ratenzahlungen gewährt wurden,
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in die eingegangen Zahlungen,
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in Erwägung, | |
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig eingegangen ist,
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dass sich daher das Bundesgericht zur Frage der Weitschweifigkeit der Eingabe vom 23. September 2019 abschliessend zu äussern hat,
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dass an den in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 angeführten Gründen für das Verneinen einer hinreichend erfolgten Beschwerdeverbesserung auch bei näherer Betrachtung festzuhalten ist,
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dass danach die Eingabe zwar auf 25 Seiten reduziert wurde,
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dass der Beschwerdeführer hierbei aber in erster Line die in der ersten Eingabe vorhandene Textunterteilung (Untertitel und Absätze) zu Lasten der Lesbarkeit weitgehend aufgab und in einen Fliesstext umwandelte,
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dass er im Übrigen lediglich die Sachverhalts- und die Prozessschilderung kürzte, ohne zugleich auch die weiteren, weit über den überschaubaren Streitgegenstand (Berichtigung von Personendaten nach § 21 lit. a IDG/ZH) hinausgehenden Vorbringen konziser abzufassen,
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dass er statt dessen (nach wie vor) äusserst umfangreich und über weite Strecken appellatorisch argumentiert; daran ändert nichts, dass Rechtsnormen und auch verfassungsmässige Rechte angeführt werden,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich nur unzureichend verbessert worden ist,
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dass dergestalt androhungsgemäss und nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG vorzugehen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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