BGer 2C_929/2019 | |||
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BGer 2C_929/2019 vom 17.01.2020 |
2C_929/2019, 2C_930/2019 |
Urteil vom 17. Januar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Jung,
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gegen
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Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht,
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Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
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Einwohnergemeinde U.________.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperioden 2013 und 2014,
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Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. August 2019 (810 19 13 und 810 19 14).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Eheleute A.________ und B.________ leben in U.________/ BL. A.________ ist Aktionär (Beteiligung 45%) und einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C.________ AG und zugleich Inhaber der Einzelfirma A.________, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Seit Jahren ist die C.________ AG die einzige Auftraggeberin der Einzelfirma. Mit Revisionsbericht vom 11. Juli 2017 kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Steuerverwaltung) zum Schluss, dass A.________ bei der C.________ AG angestellt sei und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Überdies stellte die Steuerverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen fest. In der Buchhaltung der C.________ AG seien angebliche Projektkosten von Dritten ohne Belege bzw. unvollständig verbucht und gleichzeitig dem Aktionärskontokorrent von A.________ gutgeschrieben worden.
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A.b. Mit Veranlagungsverfügungen vom 24. August 2017 zur direkten Bundessteuer und zu den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2013 und 2014 wurde A.________ jeweils ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 180'000.-- aufgerechnet. Zugleich wurde für die Steuerperiode 2013 das vom Pflichtigen deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 141'120.-- gestrichen und es wurden Erträge aus qualifizierter Beteiligung von Fr. 75'027.-- aufgerechnet (bei der direkten Bundessteuer Fr. 45'016.-- (Teilbesteuerung 60% von Fr. 75'027.--)). Für die Steuerperiode 2014 wurde das deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 105'503.-- gestrichen und es wurden Erträge aus qualifizierter Beteiligung in der Höhe von Fr. 81'677.-- aufgerechnet (bei der direkten Bundessteuer Fr. 49'006.-- (Teilbesteuerung 60% von Fr. 81'677.--)).
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B. | |
Gegen die entsprechenden Veranlagungen erhoben die Eheleute erfolglos Einsprache bei der Steuerverwaltung (Einspracheentscheide je vom 14. Februar 2018). Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen das Steuer- und Enteignungsgericht je mit Entscheiden vom 7. September 2018 und das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, je mit Entscheiden vom 28. August 2019 ab.
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C. | |
Mit zwei Eingaben vom 6. November 2019 erheben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, die angefochtenen Urteile seien aufzuheben. Die Aufrechnungen des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 180'000.-- im Jahr 2013 und im Jahr 2014 seien aufzuheben und es sei ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 141'120.-- im Jahr 2013 und Fr. 105'303.-- im Jahr 2014 festzusetzen. Weiter seien die Aufrechnungen der Erträge aus qualifizierter Beteiligung von Fr. 75'027.-- im Jahr 2013 und Fr. 81'677.-- im Jahr 2014 aufzuheben. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern seien zudem die Aufrechnungen der Privatschulden von Fr. 596'137.-- im Jahr 2013 und Fr. 611'016.-- im Jahr 2014 aufzuheben und die Geschäftsschulden im Jahr 2013 auf Fr. 606'137.-- und im Jahr 2014 auf Fr. 612'974.-- festzusetzen.
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Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurden die kantonalen Vorakten beigezogen. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen.
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Erwägungen: |
I. Prozessuales |
Erwägung 1 | |
1.1. Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits die Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 des Kantons Basel-Landschaft, andererseits die direkte Bundessteuer 2013 und 2014. Beide Urteile betreffen denselben Sachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art 24 BZP (SR 273); BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465; Urteile 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 2.1; 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2).
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1.2. Die Beschwerden richten sich gegen zwei (End-) Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)). Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2013 und 2014 beantragen die Beschwerdeführer jedoch erstmals vor Bundesgericht die Aufhebung von Privatschulden bei gleichzeitiger Festsetzung von Geschäftsschulden. Da der Streitgegenstand vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden kann, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstand, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Auf die übrigen form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerdeanträge ist einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt die Kognition sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts ist einer Überprüfung durch das Bundesgericht im Grundsatz nicht zugänglich (Art. 95 BGG e contrario; vgl. BGE 145 I 25 E. 1.3 S. 30 f.). Hinsichtlich der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2. S. 254).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1 S. 31). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3).
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1.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die damit verbundene Sachverhaltsfeststellung in zweierlei Hinsicht. Die Vorinstanz sei einerseits aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner Position als Managing Partner der C.________ AG bei dieser mit einem 100%-Arbeitspensum als Arbeitnehmer angestellt sei. Andererseits sei es ebenfalls willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz lediglich aufgrund von wenigen schwachen Indizien unterstelle, dass er an einer Geschäftsadresse der C.________ AG in V.________/BL einen festen Büroarbeitsplatz habe.
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1.4.3. Beide Sachverhaltsrügen sind unbegründet, weshalb auf den vorinstanzlichen Sachverhalt abgestellt werden kann (vorne E 1.4.1). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid kein Anstellungsverhältnis in einem 100%-Pensum als Managing Partner der C.________ AG. Vielmehr nimmt die Vorinstanz aufgrund des allgemeinen Stellenprofils eines Managing Partner bzw. Geschäftsführers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lediglich an, dass es wenig glaubhaft sei, dass diese Tätigkeit in einem Auftragsverhältnis vergeben werde. Zudem lasse das allgemeine Aufgabenprofils eines Managing Partners vermuten, dass die Ausführung dieser Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vollzeitpensum beanspruche. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich haltbar (Art. 9 BV), zumal der Beschwerdeführer nur rügt, dass die Vorinstanz aktenwidrig von einem Anstellungsverhältnis ausgegangen sei, was nach dem Dargelegten gerade nicht der Fall ist.
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1.4.4. Gleiches gilt für die Rüge, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdeführer besitze an der Geschäftsadresse der C.________ AG in V.________/BL einen festen Büroarbeitsplatz. Auch hier erwägt die Vorinstanz im Rahmen ihrer umfassenden Beweiswürdigung einzig, dass die auf einzelnen Rechnungen und Schreibblöcken der C.________ AG aufgedruckte Geschäftsadresse in V.________/BL im Gesamtzusammenhang als starkes Indiz dafür gewertet werden könne, dass der in dieser Region wohnhafte Beschwerdeführer seine Aktivitäten für die C.________ AG in deren Räumlichkeiten ausübe. Diese Würdigung ist nicht unhaltbar, ebenso wenig die daraus gezogene Folgerung, das Element eines fest zugewiesenen Arbeitsplatzes sei erfüllt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner der C.________ AG als selbständige (Art. 18 Abs. 1 DBG) oder unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG) zu qualifizieren ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Feststellung von Indizien, die für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, eine Tatfrage darstellt, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (vorne E. 1.4.1). Gleich verhält es sich mit der eigentlichen Beweiswürdigung. Keine Kognitionsbeschränkung besteht hingegen hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.
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2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteil 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteile 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2). Im Gegensatz dazu gelten diejenigen natürlichen Personen als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG, die einer Tätigkeit nachgehen, mit der sie auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihnen frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 f. [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 S. 252 f. [AHV]).
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2.3. Die verschiedenen Gesichtspunkte der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit abschliessend zu umschreiben, erweist sich als problematisch. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist deshalb stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 257 f.; 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; Urteile 2C_42/2015 vom 10. September 2015 E. 2.1; 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft von A.________ ist die Vorinstanz aufgrund von mehreren festgestellten Indizien davon ausgegangen, dass dieser seine Tätigkeit als Managing Partner der C.________ AG nur scheinbar als Selbständigerwerbender im Auftragsverhältnis ausführe. Vielmehr lägen genügend Hinweise für das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses vor. Insbesondere seien aufgrund der festgestellten Sachverhaltsindizien sämtliche Merkmale des arbeitsrechtlichen Begriffs der Scheinselbständigkeit erfüllt. Insgesamt sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner deshalb steuerrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
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3.1.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), dass die C.________ AG seit Jahren die einzige Auftraggeberin der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sei und dieser somit auf Dauer und im Wesentlichen ausschliesslich für die gleiche Autraggeberin tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Managing Partner bzw. Geschäftsführer der C.________ AG die Aufträge selber erteilen könne. Mithin seien also Auftraggeber und Auftragnehmer dieselbe Person, weshalb für die Einzelunternehmung kein unternehmerisches Risiko bestehe, dass das behauptete Mandat als Managing Partner gekündigt werden könnte. All dies spreche bereits gegen das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen der C.________ AG und der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers (E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids).
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3.1.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass auch das allgemeine Aufgabenprofil eines Managing Partners gegen die Annahme eines Auftragsverhältnisses spreche. Ein Managing Partner nehme gemäss einschlägiger betriebswirtschaftlicher Fachliteratur in einer Unternehmung strategische Führungsaufgaben auf oberster Ebene und in verschiedenen Unternehmensbereichen wahr und trage somit die betriebswirtschaftliche Verantwortung für den Betriebserfolg. Vor diesem Hintergrund sei es wenig glaubhaft und wirke konstruiert, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er führe diese Tätigkeit lediglich im Auftragsverhältnis aus. Im Übrigen sei aufgrund des Aufgabenprofils eines Managing Partners weiter davon auszugehen, dass die Ausführung dieser Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vollzeitpensum beanspruche und daher wenig bis gar keine Zeit bleibe, für die Einzelunternehmung nebenbei noch andere Mandate zu führen oder anzunehmen (E. 3.4.2 des angefochtenen Entscheids).
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3.1.3. Gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) hat die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sodann weder einen Eintrag im Telefonbuch noch eine eigene Hompage. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Einzelunternehmung über keinen Aussenauftritt verfüge und deshalb am Markt nicht aktiv in Erscheinung trete, da sie für potentielle Auftraggeber gar nicht ersichtlich sei. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setze zwar nicht zwingend einen Aussenauftritt am Markt voraus, indes könne der fehlende Marktauftritt im Rahmen der Gesamtbeurteilung dennoch als Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden (E. 3.4.3 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass auf mehreren Rechnungen und Schreibblöcken der C.________ AG eine Adresse in V.________/BL angegeben sei, was als Indiz für das Vorhandensein eigener Büroräume in V.________/BL hindeute. Dies spreche wiederum dafür, dass der in der Gegend V.________/BL wohnhafte Beschewerdeführer seine Tätigkeiten für die C.________ AG nicht wie behauptet in frei gewählter Organisation, sondern in deren dortigen Büroräumlichkeiten ausübe. Diese Annahme der Vorinstanz wird zusätzlich durch das Urteil 2C_384/2019 vom 18. November 2019 gestützt, in welchem das Bundesgericht entschieden hat, dass die C.________ AG im Kanton Zug nur ein Schein- bzw. Briefkastendomizil habe, sich deren tatsächliche Verwaltung indes im Kanton Basel-Landschaft in den Regionen V.________/BL und W.________/BL befinde.
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3.2. Nach umfassender Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien hat die Vorinstanz unter korrekter Wiedergabe der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner der C.________ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG zu qualifizieren sei.
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Erwägung 4 | |
Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers erweist sich diese Einschätzung ohne Weiteres als bundesrechtskonform:
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4.1. Unbehelflich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe für die Begründung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG zu Unrecht nebst den steuerrechtlichen auch auf die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Qualifikationen zurückgegriffen. Praxisgemäss gilt der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinne einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 302; Urteil 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 3.4.6). Im Weiteren ist ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR der Ausgangspunkt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 DBG. Da der Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit im DBG selber nicht näher umschrieben ist, ist es deshalb angezeigt, für die Begriffsdefinition auch auf die Terminologien des Arbeitsrechts zurückzugreifen (BRUNO KNÜSEL/CLAUDIA SUTER, in: Zweifel/ Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 17 DBG). Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden, sich für die Begründung der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorliegend ergänzend auch auf die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die einschlägige Fachliteratur in diesen Rechtsgebieten zu beziehen.
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4.2. Unbegründet ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit als Managing Partner sei mit einem unternehmerischen Risiko verbunden, da er nur Minderheitsaktionär sei (45% Beteiligung), weshalb die übrigen Aktionäre zusammen mit dem zweiten einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der C.________ AG das Auftragsverhältnis jederzeit kündigen könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diese Argumentation lediglich theoretischer Natur, da sich der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der C.________ AG den Auftrag im Anschluss ebenso gut wieder selber erteilen könnte. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seit mehreren Jahren ausschliesslich für eine Auftraggeberin tätig ist (vorne E. 3.1.1). Sein wirtschaftliches Risiko ist somit wie bei einem angestellten Arbeitnehmer alleine von der eigenen Arbeitsleistung abhängig, die er für die C.________ AG erbringt. Weitere für eine selbständige Erwerbstätigkeit typisch zu tragende wirtschaftliche Risiken wie z.B. ein Verlust- oder Inkassorisiko sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Beim Dahinfallen des "Auftragsverhältnisses" wäre der Beschwerdeführer somit in der gleichen Situation wie ein Arbeitnehmer bei einem Stellenverlust. Ein für eine selbständige Erwerbstätigkeit typisches unternehmerisches Risiko liegt somit nicht vor (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; Urteil 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 3.1; je mit Hinweisen; vorne E. 2.2).
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4.3. Auch die weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Qualifikation der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. Der Beschwerdeführer versucht sämtliche vorinstanzlich festgestellten Indizien, die auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG deuten (vorne E. 3.1.1 ff.), in ein anderes Licht zu rücken, indem er für jedes Einzelindiz eine alternative Lesart präsentiert. Soweit sich seine Ausführungen dabei darin erschöpfen, seine eigene Interpretation der Rechtslage wiederzugeben und die vorinstanzliche Indizienwürdigung zu kritisieren, ohne dabei gleichzeitig die rechtliche Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen oder aufzuzeigen, inwiefern diese Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, genügen seine Vorbringen den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbringen, die sich darauf beschränken, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne sich dabei konkret mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen.
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4.4. Mit den übrigen Einzelbestreitungen gelingt es dem Beschwerdeführer zwar, einzelne Indizien zu relativieren. Es ist ihm beispielsweise zuzustimmen, dass Verträge zwischen einem Aktionär und der Aktiengesellschaft ein Auftragsverhältnis nicht per se ausschliessen. Ebenfalls richtig ist, dass der Umstand, dass die C.________ AG über keinen eigenen Marktauftritt verfügt, dem steuerrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG isoliert betrachtet nicht entgegensteht. Mit diesen einzelnen Rügen verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz erst aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsindizien zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangt ist, dass seine Tätigkeit als Managing Partner der C.________ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG zu qualifizieren ist. Diese Schlussfolgerung vermag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, trotz teilweise berechtigter Einzeleinwände, nicht zu widerlegen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm die Geldbeträge, die er von der C.________ AG in den Jahren 2013 und 2014 auf sein Aktionärskonto ausbezahlt erhalten habe, zu Unrecht als geldwerte Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG als Einkommen aufgerechnet.
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5.2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 geldwerte Leistungen im Umfang von Fr. 75'027.-- und im Jahr 2014 im Umfang von Fr. 81'667.-- auf sein Aktionärskonto ausbezahlt erhalten, die bei der C.________ AG als Projektkosten Dritter verbucht wurden. Für die erhaltene Geldleistung im Jahr 2013 konnte der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz keinerlei Belege vorweisen, die seine Behauptung belegen würde, er habe die Zahlungen als Beauftragter der C.________ AG für die Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit einem Projekt in Russland erhalten. Für die erhaltene Geldleistung im Jahr 2014 konnte er zwar eine Quittung vorweisen, die den Erhalt der Bezahlung bestätigen soll, diese war jedoch von den empfangenden Privatpersonen nicht unterschrieben und war weder mit einem Datum noch mit den genauen Adressangaben der Zahlungsempfänger versehen (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Mangels rechtsgenüglichem Nachweis der behaupteten Zahlungsverwendung ist die Vorinstanz unter korrekter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlungen um geldwerte Leistungen (Art. 17 Abs. 1 DBG) der C.________ AG an den Beschwerdeführer als deren Aktionär handle.
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5.3. In der steuerrechtlichen Praxis ist der Nachweis einer bestimmten Tatsache oder einer bestimmten Erklärung hauptsächlich durch die Vorlage einer Urkunde zu erbringen. Nur unter seltenen Umständen wird der Beweis auf andere Weise angetreten werden können (Urteile 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4; 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen, noch im bundesgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorlegt (beispielsweise korrekte Quittungen oder zumindest eine irgendwie gelagerte zahlungsbestätigende Brief- oder E-Mailkorrespondenz), die näheren Aufschluss über die von ihm behaupteten Zahlungsverwendungen geben würde, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit den genannten Zahlungen von geldwerten Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG an den Aktionär ausgegangen ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend die Qualifikation des Begriffs der geldwerten Leistung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergeben (E. 4.2 f. des angefochtenen Entscheids).
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
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III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft
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Erwägung 7 | |
7.1. Die für die Begriffe der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen entsprechen sinngemäss jenen des StHG (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StHG und § 24 Abs. 1 lit. a und lit. b des Gesetztes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG/BL; SGS 331)). Gleiches gilt für die Umschreibung des Begriffs der geldwerten Leistung aus Beteiligungen aller Art (Art. 7 Abs. 1 StHG und § 24 Abs. 1 lit. e StG/BL). Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.; Urteil 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 4.1).
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7.2. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).
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IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
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Erwägung 8 | |
Die Beschwerdeführenden haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_929/2019 und 2C_930/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 (2C_930/2019) wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 2013 und 2014 (2C_929/2019) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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