BGer 4A_17/2020 | |||
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BGer 4A_17/2020 vom 17.01.2020 |
4A_17/2020 |
Urteil vom 17. Januar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 21. November 2019 (RU190060-O/U).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dietikon gegen die B.________ AG auf Zahlung von Fr. 11'694.87 nebst Zins sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf klagte;
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 mit der B.________ AGeinen Vergleich schloss, woraufhin das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag als durch Vergleich erledigt abschrieb;
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dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 einen Antrag auf "Fortsetzung des Verfahrens" stellte, woraufhin das Bezirksgericht die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur allfälligen Behandlung als Rechtsmittel zustellte;
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dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 erklärte, seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 sei als Rechtsmittel zu behandeln;
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dass das Obergericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. und 23. Oktober 2017 als Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung vom 13. September 2017 entgegennahm;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2017 auf die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_95/2017);
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dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 31. Januar 2018 erklärte, ein Revisionsgesuch zu stellen;
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dass das Bezirksgericht Dietikon das Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat, wobei es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 15. Mai 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_39/2018);
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bezirksgericht Dietikon ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Einbringung einer Klage wegen Nichterfüllung Vergleich 13.09.2017" sowie eine "Klage Bezirksgericht" einreichte;
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dass das Bezirksgericht Dietikon die Eingabe des Beschwerdeführers als vorprozessuales Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm;
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dass das Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 3. Oktober 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2019 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit Schreiben vom 10. Januar 2020 eine an das Bundesgericht adressierte Eingabe des Beschwerdeführers ( "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege") vom 21. Dezember 2019 samt Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2019 an das Obergericht zustellte;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers als sinngemäss erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2019 entgegenzunehmen sind;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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