BGer 5A_34/2020 | |||
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BGer 5A_34/2020 vom 20.01.2020 |
5A_34/2020 |
Urteil vom 20. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal.
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Gegenstand
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Kosten (Kindesschutzmassnahmen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019
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(810 19 130).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2006). Sie trennten sich im Frühling 2016 und stehen seither in Auseinandersetzung namentlich um das Besuchsrecht. Die KESB Birstal musste in diesem Zusammenhang mehrere Entscheide fällen und der Vater gelangte auch schon bis vor Bundesgericht.
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Vorliegend geht es um die Kostenfolgen des Entscheides der KESB Birstal vom 17. April 2019, mit welchem C.________ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt und die Betreuungszeiten geregelt sowie die Verfahrenskosten von Fr. 1'542.50 im Umfang von Fr. 456.25 der Mutter und im Umfang von Fr. 1'086.25 dem Vater auferlegt wurden.
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Hiergegen erhob der Vater Beschwerde; er verlangte sinngemäss, dass ihm eine Woche Herbstferien 2019 zuzuteilen, ihm der "Stichentscheid" zu geben und sämtliche Kosten der KESB aufzuerlegen seien. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde auferlegte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. September 2019 die Kosten des KESB-Verfahrens im Umfang von Fr. 456.25 der Mutter und im Umfang von Fr. 928.75 dem Vater; die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'650.-- auferlegte es zu 4/5 dem Vater und zu 1/5 der Mutter.
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Gegen dieses Urteil hat der Vater am 14. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dass die Kosten beider kantonalen Verfahren der KESB Birstal aufzuerlegen seien und diese ihn mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen habe; ferner verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- seitens der Mutter.
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Ein weiterer KESB-Entscheid bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens Nr. 5A_36/2020.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist die Kostenfestsetzung bzw. -verlegung des erstinstanzlichen KESB-Verfahrens und des kantonalen Beschwerdeverfahrens.
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Aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB sind die Kantone zuständig zur Regelung des Verfahrens vor der KESB und vor der kantonalen Rechtsmittelbehörde. Dies ist im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und das Kantonsgericht hat bei seinen detaillierten Erwägungen zur Höhe und Verteilung der Kosten auf § 158 EG ZGB/BL, auf verschiedene Normen der GebV/BL sowie auf § 20 f. VPO/BL abgestellt.
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Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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2. Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen und seine Ausführungen - das ganze Verfahren sei von der KESB veranlasst und für ihn wie auch für die Tochter traumatisierend gewesen - würden nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.
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Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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