BGer 6B_1448/2019 | |||
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BGer 6B_1448/2019 vom 20.01.2020 |
6B_1448/2019 |
Urteil vom 20. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafantritt; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
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vom 18. November 2019 (SK 19 309).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit den Strafbefehlen vom 15. September 2014 und vom 22. August 2016 zu je zwei unbedingten Geldstrafen verurteilt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurden ihm Ratenzahlungen für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl vom 22. August 2016 bewilligt. Am 1. März 2019 wurde er zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen gemäss Strafbefehl vom 15. September 2014 aufgefordert. Mit Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass er für den Vollzug der Reststrafe von 5 Tagen im Gefängnis zu verbleiben habe. Diese Verfügung wurde ersetzt: Mit Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Vollzug neu berechnet und der Beschwerdeführer zusätzlich zum Vollzug der Strafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 22. August 2016 ins Gefängnis eingewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 29. Juli 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2019 gut und stellte die Rechtswidrigkeit des Vollzugsauftrags und der Einweisungverfügung vom 20. Mai 2019 fest. Die Kosten der Beschwerdeverfahren nahm es auf den Staat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend ist der Urteilsspruch (Dispositiv), nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser befasst und sich gegen Erwägungen zu seiner Postempfänglichkeit wendet, kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen. Da die Vorinstanz die Beschwerde guthiess, feststellte, dass der Vollzugsauftrag und die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgte, und der Beschwerdeführer auch nicht durch eine Kostenauflage beschwert wurde, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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