BGer 2C_651/2019 | |||
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BGer 2C_651/2019 vom 21.01.2020 |
2C_651/2019, 2C_700/2019 |
Urteil vom 21. Januar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
2C_651/2019
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1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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3. C.________ ag,
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Gesuchstellerinnen,
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gegen
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Schweizerische Rheinhäfen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll,
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Anstalt
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und
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2C_700/2019
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Schweizerische Rheinhäfen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll,
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Anstalt,
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gegen
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1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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3. C.________ ag,
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Gesuchstellerinnen.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung und Parteientschädigung,
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Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Februar 2019 (810 18 226).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Projekt Gateway Basel Nord beinhaltet die Planung und Errichtung eines trimodalen Terminals und die Erweiterung des Hafens um ein drittes Hafenbecken für den Umschlag von Gütern zwischen Strasse, Schiene und Rheinschifffahrt im nördlichen Raum Basels. Während der trimodale Terminal auf privatem Grundeigentum errichtet wird, ist das dritte Hafenbecken auf dem unmittelbar angrenzenden Hafenareal geplant, das durch die Schweizerische Rheinhäfen mit Sitz in Birsfeld (Basel-Landschaft) verwaltet wird. Vor diesem Hintergrund gelangten die A.________ AG und die C.________ ag je mit Sitz in U.________ sowie die B.________ AG mit Sitz in V.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2018 an die Schweizerische Rheinhäfen. Sie ersuchten Letztere, ihre Auffassung zu widerrufen, wonach im Zusammenhang mit dem Projekt Gateway Basel Nord keine öffentlichen Ausschreibungen erfolgen müssten. In jedem Fall habe sie darüber aber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
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B. | |
Am 16. August 2018 erhoben die A.________ AG, die C.________ ag und die B.________ AG eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit dem Antrag, die Schweizerische Rheinhäfen sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich umfassend dazu äussere, ob und wie sie bezüglich des Projekts Gateway Basel Nord ihrer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) nachkomme oder alternativ begründe, warum und gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie von dieser Ausschreibungspflicht ausgenommen sei.
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Mit Schreiben vom 22. August 2018 beantwortete die Schweizerische Rheinhäfen das Gesuch vom 17. Juli 2018. Sinngemäss legte sie dar, der Umschlagterminal sei ausschliesslich auf dem Grundeigentum Dritter geplant. Das neue dritte Hafenbecken werde sodann eine rein öffentliche Hafeninfrastruktur bilden und sämtlichen Dritten zur Benutzung offenstehen. Mit der Erstellung des dritten Hafenbeckens nehme sie ihre staatsvertragliche Pflicht zur Weiterentwicklung der Hafengebiete und der Hafeninfrastruktur wahr.
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Mit Urteil vom 20. Februar 2019 trat das Kantonsgericht mangels schutzwürdigem Interesse am Erlass der beantragten Verfügung auf die Beschwerde nicht ein. Während es die Verfahrenskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'400.-- der A.________ AG, der C.________ ag und der B.________ AG auferlegte, sprach es der Schweizerische Rheinhäfen keine Parteientschädigung zu.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2019 (Verfahren 2C_651/2019) gelangen die A.________ AG, die C.________ ag und die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 20. Februar 2019. Die Schweizerische Rheinhäfen sei anzuweisen, mittels Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM bezüglich des Projekts Gateway Basel Nord zu entscheiden.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. August 2019 (Verfahren 2C_700/2019) gelangt die Schweizerische Rheinhäfen (nachfolgend: Anstalt) an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 20. Februar 2019. Die Gesuchstellerinnen seien solidarisch zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung zurückzuweisen.
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Während die Vorinstanz mit Blick auf die Beschwerde der Gesuchstellerinnen auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt sie die Abweisung der Beschwerde der Anstalt. Die Gesuchstellerinnen und die Anstalt nehmen je mit Schreiben vom 12. September 2019 zur Beschwerde der anderen Verfahrenspartei (en) Stellung und beantragen jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Anstalt repliziert am 18. Oktober 2019. Die Wettbewerbskommission WEKO verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).
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1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 BGG greift nicht. Namentlich liegt kein Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen vor (Art. 83 lit. f BGG), da die Verfahren über die Verleihung eines Monopolrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. f BGG fallen (vgl. BGE 143 II 598 E. 4 S. 604 ff.; 143 II 120 E. 2.2 S. 122; Urteil 2C_569/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 II 303).
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Gemäss § 2 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" vom 20. Juni 2006 (Rheinhafen-Vertrag; SGS 421.1) verbleibt das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten bei den Vertragskantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Indessen überlassen die Vertragskantone der Anstalt die Hafengebiete zur Nutzung, während sie die im kantonalen Eigentum stehende Infrastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen der Anstalt unentgeltlich als selbständiges und dauerndes Baurecht übertragen (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag).
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Vorliegend legen die Gesuchstellerinnen dar, dass die Betreiberin und Eigentümerin des Umschlagterminals über das Hafengebiet einen direkten Zugang zum Rhein erhielte, wenn in der zweiten Phase des Projekts Gateway Basel Nord der Umschlagterminal mit dem von der Anstalt neu zu bauenden dritten Hafenbecken erschlossen würde. Damit machen die Gesuchstellerinnen mit Blick auf die Eintretensfrage glaubhaft geltend, dass die Anstalt zur Realisierung des Projekts Gateway Basel Nord Teile ihres kantonalen Hafenmonopols übertragen habe oder übertragen werde. Fällt die Verleihung eines Monopolrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. f BGG, hat dies ohne Weiteres auch für die Weitergabe eines verliehenen kantonalen Monopolrechts zu gelten.
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1.3. Die Gesuchstellerinnen und die Anstalt sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Die Vorinstanz ist formell auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten. In der Sache hat sie diese aber materiell behandelt und abgewiesen, indem sie erwogen hat, dass die Gesuchstellerinnen keinen Anspruch auf Erlass der ersuchten Verfügung hätten. Damit sind die Gesuchstellerinnen und die Anstalt durch das angefochtene Urteil sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die beiden Verfahren 2C_651/2019 und 2C_700/2019 betreffen denselben Sachverhalt und richten sich gegen dasselbe Urteil vom 20. Februar 2019. Sodann stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen, zumal die Beschwerde gegen die fehlende Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung (Verfahren 2C_700/2019; vgl. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) auch vom Ausgang der Beschwerde gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren 2C_651/2019; vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) abhängt. Es rechtfertigt sich daher die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_367/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.1; 2C_682/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1; 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 II 553; 2C_850/2014 vom 10. Juni 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 II 388).
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Erwägung 3 | |
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt worden ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 4 | |
4.1. Gestützt auf § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag sieht sich die
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4.1.1. Die Vorinstanz verneint in ihrer Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde den Anspruch der Gesuchstellerinnen auf den Erlass einer Verfügung mangels Vorliegens des erforderlichen schutzwürdigen Interesses. Nachdem die Gesuchstellerinnen am 17. Juli 2018 formell um den Erlass einer Verfügung ersucht hätten, habe die Anstalt am 22. August 2018 mit einem Informationsschreiben reagiert, in dem sie die Sach- und Rechtslage erläutert und dargelegt habe, dass kein kantonales Monopol übertragen worden sei und übertragen werde. Weiter habe die Anstalt darin erneut bestätigt, dass das geplante neue dritte Hafenbecken eine rein öffentliche Hafeninfrastruktur bilde und sämtlichen Dritten zur Benutzung offenstehen werde (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).
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4.1.2. In diesem Lichte sei es den Gesuchstellerinnen nicht gelungen, ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung glaubhaft zu machen. Ausserdem sei auch keine spezialgesetzliche Grundlage ersichtlich, die den Gesuchstellerinnen einen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung einräumen würde. Soweit die Gesuchstellerinnen im Übrigen kartellrechtliche Bedenken am Vorgehen der Anstalt äussern würden, falle die entsprechende Prüfung in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission, die - nebenbei bemerkt - das Projekt bereits vertieft wettbewerbsrechtlich prüfe (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).
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4.2. Die
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4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht bringen die Gesuchstellerinnen vor, dass die Eigentümerin und Betreiberin des neuen trimodalen Umschlagterminals einen direkten Zugang zum Rhein erhalte, wenn in der zweiten Phase des Projekts Gateway Basel Nord der Umschlagterminal mit dem von der Anstalt neu errichteten dritten Hafenbecken erschlossen werde. Die Gesuchstellerinnen würden als Terminalbetreiberinnen unter anderem im Hafen Kleinhüningen ebenfalls den Umschlag von Gütern vom Wasser auf die Schiene sowie die Strasse und umgekehrt anbieten und seien damit direkte Konkurrentinnen der Betreiberin und Eigentümerin des künftigen trimodalen Umschlagterminals Gateway Basel Nord. Aufgrund des auslaufenden Baurechtsvertrags würden die Gesuchstellerinnen im Jahr 2029 ihren bisherigen Terminalstandort im Hafen Kleinhüningen verlieren. Der entsprechende Teil des Hafens werde in Zukunft für den Wohnungsbau genutzt. Sie seien daher ebenfalls interessiert, einen Umschlagterminal mit Zugang zum neuen dritten Hafenbecken zu betreiben.
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4.2.2. In rechtlicher Hinsicht beanstanden die Gesuchstellerinnen die vorinstanzliche Auffassung, wonach sie kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über eine Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM hätten, da die Anstalt kein kantonales Monopol übertrage. Richtigerweise sei ein Interesse am Erlass einer Verfügung bereits anzunehmen, wenn ein Entscheid über die umstrittenen Rechte und Pflichten - unbeachtlich wie dieser materielle Entscheid ausfallen würde - bei der ersuchenden Partei einen praktischen Nutzen bringe, der schützenswert sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn durch den Entscheid eine komplexe Grundsatzfrage vorweg geklärt werden könne und daran erhebliche materiellrechtliche oder prozessuale Folgen geknüpft seien. Ferner hätten die Gesuchstellerinnen ein konkretes wirtschaftliches Interesse, dass der Zugang zum dritten Hafenbecken als Übertragung des kantonalen Monopols nach Art. 2 Abs. 7 BGBM ausgeschrieben werde.
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4.3. Dagegen bringt die
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Erwägung 5 | |
Die Gesuchstellerinnen rügen eine Verletzung der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie.
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5.1. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
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5.1.1. Die Rechtsweggarantie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 144 II 233 E. 4.4 S. 237 f.; 144 I 181 E. 5.3.2.1 S. 191; 143 I 344 E. 8.2 S. 350 f.; 143 I 336 E. 4.1 S. 338 f.; 140 II 315 E. 4.4 S. 326; 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 136 I 323 E. 4.3 S. 328 f.; Urteile 1C_227/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.3; 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.2; 1C_517/2016 vom 12. April 2017 E. 4.1).
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Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; 8C_246/2018 vom 16. Januar 2019 E. 6.2; 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.1; 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.3 f.; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180).
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Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie - trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen - darüber befinden müsste (vgl. BGE 144 II 184 E. 3 S. 192 f.; 141 I 172 E. 5 S. 181 ff.; Urteil 2C_658/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3).
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5.1.2. Nach Art. 111 BGG dürfen das kantonale Recht und die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis - mitunter die Legitimation zur Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz - nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Art. 89 BGG; BGE 144 I 43 E. 2.1 S. 45 f.; 141 II 307 E. 6.1 S. 311 f.; 141 I 36 E. 5.1 S. 42; Urteile 2C_1007/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3; 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.4). Laut § 9 Abs. 1 Rheinhafen-Vertrag richtet sich der Erlass von Verfügungen, soweit sich diese auf das kantonale Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft. § 25 VwVG BL sieht vor, dass die Behörde das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durchführt (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Abs. 2). Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein (Abs. 3).
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5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres zulässig ist, den Anspruch auf eine Verfügung an Voraussetzungen wie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu knüpfen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Insoweit verstösst die kantonale Regelung in § 25 VwVG BL jedenfalls nicht gegen Art. 29a BV. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses am Erlass einer Verfügung im Lichte der aus Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Garantien zu Recht verneint hat.
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Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM bedingt, dass die Gesuchstellerinnen neben einer besonderen Nähe zu einer allfälligen Übertragung zumindest glaubhaft machen, dass die Nutzung eines kantonalen oder kommunalen Monopols möglicherweise auf Private übertragen werden könnte (zur besonderen Nähe als Kriterium des schutzwürdigen Interesses vgl. BGE 144 II 233 E. 7.2 S. 238; 140 II 315 E. 4.2 f. S. 324 f.). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass eine solche Übertragung tatsächlich stattfinden wird und damit eine Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM bestehen würde. Der Klärung dieser Fragen dient letztlich die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zwecks Erlass der Verfügung (vgl. §§ 25 f. VwVG BL) und das allfällig darauf folgende Rechtsmittelverfahren. Folglich beurteilt sich das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses nicht an der materiell-rechtlichen Frage, ob eine Ausschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM letztlich auch erfolgen müsste.
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5.3. Aus dem angefochtenen Urteil und den Beschwerdebeilagen der Gesuchstellerinnen ergibt sich, dass das private Grundeigentum, auf dem der künftige trimodale Terminal zu stehen kommt, direkt an das neue dritte Hafenbecken angrenzt, womit die künftige Betreiberin und Eigentümerin des Umschlagterminals Gateway Basel Nord einen direkten Rheinzugang erlangt. Dieser Umstand ist mit Blick auf das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 BGBM und § 25 VwVG BL der Gesuchstellerinnen rechtlich zu würdigen.
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5.3.1. In diesem Zusammenhang geht einerseits aus dem vorinstanzlichen Urteil unter Verweisung auf das Schreiben der Anstalt vom 22. August 2018 und andererseits aus der Vernehmlassung der Anstalt vom 12. September 2019 hervor, dass sich das geplante Terminalprojekt Gateway Basel Nord nicht auf dem Hafengebiet, sondern auf Dritteigentum befinde. Gemäss dem Rheinhafen-Vertrag überlassen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft der Anstalt jedoch das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten zur Nutzung und übertragen ihr das Eigentum an der Hafeninfrastruktur (vgl. § 2 Rheinhafen-Vertrag). Damit liegt grundsätzlich eine Übertragung eines kantonalen Monopols an eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor (vgl. § 1 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag). Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Weiterübertragung dieses kantonalen Monopols oder Teilen davon an Private unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM fallen könnte. Nicht massgebend für den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist die Frage, ob die Übertragung in Form einer Konzession oder anderweitig erfolgt (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.1.2 S. 308; 145 II 252 E. 4.1 S. 254 f.; 145 II 32 E. 4.1 S. 39; 143 II 598 E. 4.1 S. 604).
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5.3.2. Sodann zeichnet sich die vorliegende Angelegenheit durch eine besondere faktisch-räumliche Gegebenheit aus. Diese charakterisiert sich durch zwei angrenzende Grundstücke, wobei sich der Umschlagterminal auf dem Grundeigentum Privater und das dritte Hafenbecken auf dem Grundeigentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft befinden (werden). Daraus ergibt sich eine besondere Konstellation mit einem direkten Zugang von privatem Grundeigentum zum Hafengebiet, an dem die Anstalt das Nutzungsrecht aus einem kantonalen Monopol inne hat. Indem die Anstalt ihren Hafen um ein drittes Hafenbecken samt entsprechender Hafeninfrastruktur erweitert und direkt an das Grundeigentum Privater anschliesst, ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie diesen Privaten faktisch einen direkten Zugang zu ihrem Nutzungsrecht gewähren könnte, ohne dieses Nutzungsrecht im rechtlichen Sinne (z.B. Konzession) auf eine andere private Person zu übertragen. Wäre die Anstalt Teil des Projekts Gateway Basel Nord und würde die Erstellung des dritten Hafenbeckens als Bestandteil dieses Projekts nicht in zwei Schritten, sondern in einem Schritt zusammen mit den privaten Eigentümern des angrenzenden Grundeigentums realisiert, wäre es denn auch ohne Weiteres denkbar, dass ein Teil des kantonalen Monopols in das Projekt Gateway Basel Nord übertragen würde.
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5.3.3. Die Gesuchstellerinnen sind als Betreiberinnen eines Containerumschlagterminals im Hafen Kleinhüningen direkte Konkurrentinnen der künftigen Betreiberin und Eigentümerin des Umschlagterminals Gateway Basel Nord. Da sie ihren Terminal im Hafen Kleinhüningen mit dem Auslaufen des Baurechtsvertrags im Jahr 2029 nicht mehr betreiben können, haben sie ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Zugang zum dritten Hafenbecken. Mit diesen Vorbringen legen die Gesuchstellerinnen auch die erforderliche besondere Nähe zu einer allfälligen Übertragung eines kantonalen Monopols im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM dar.
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Im Lichte dieser spezifischen, faktisch-räumlichen Verhältnisse und des Umstands, dass je nach Art der Projektrealisierung durchaus eine Übertragung des kantonalen Monopols in Frage käme, sowie der besonderen Nähe der Gesuchstellerinnen zu einer allfälligen Übertragung, haben sie ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM jedenfalls glaubhaft dargelegt.
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5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM haben. Die Beschwerde der Gesuchstellerinnen im Verfahren 2C_651/2019 ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob das verlangte schutzwürdige Interesse im Sinne des kantonalen Rechts (vgl. § 25 Abs. 2 VwVG BL) analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne verstanden werden muss (vgl. Art. 111 BGG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 233 E. 7.2 S. 238; 140 II 315 E. 4.1 f. S. 324 f.; zum schutzwürdigen Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.). Ausserdem kann dahingestellt bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse bereits dann anzunehmen ist, wenn - wie die Gesuchstellerinnen vorbringen - für die ersuchende Partei ein praktischer Nutzen besteht.
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Jedenfalls dient das Verfahren zwecks Erlass einer Verfügung auch der Beantwortung der Frage, inwiefern die Gesuchstellerinnen einen praktischen Nutzen an einer Ausschreibung hätten, zumal nicht restlos geklärt ist, ob sie ebenfalls Eigentum an einem direkt an das dritte Hafenbecken angrenzenden Grundstück hätten, auf welchem sie den Bau eines Terminals in Betracht zögen und sie deshalb ebenfalls auf einen direkten Zugang zum dritten Hafenbecken angewiesen wären. Damit verbunden ist auch die Klärung der Frage, ob die blosse Gewährung des direkten Zugangs zum Hafengebiet für angrenzende Grundstücke als Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole an Private im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM zu betrachten ist.
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Erwägung 6 | |
Nach dem Dargelegten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben. Damit entfällt das aktuelle Interesse der Anstalt an der Behandlung ihrer gegen die vorinstanzliche Entschädigungsfolge gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht. Das Verfahren 2C_700/2019 ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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Erwägung 7 | |
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerinnen als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2019 ist aufzuheben. Die Beschwerde der Anstalt ist in der Folge als gegenstandslos abzuschreiben. Die Anstalt wird angewiesen, mittels Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM zu entscheiden. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben, da die Anstalt öffentliche Aufgaben wahrnimmt und in ihrem amtlichen Wirkungskreis unterliegt (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.; vgl. auch §§ 5 ff. Rheinhafen-Vertrag). Die Anstalt hat den Gesuchstellerinnen für das Verfahren 2C_651/2019 und das Verfahren 2C_700/2019 je eine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_651/2019 und 2C_700/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 2C_651/2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben.
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3. Das Verfahren 2C_700/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Anstalt zurückgewiesen.
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5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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6. Sowohl im Verfahren 2C_651/2019 als auch im Verfahren 2C_700/2019 werden keine Gerichtskosten erhoben.
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7. Die Anstalt hat den Gesuchstellerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_651/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten.
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8. Die Anstalt hat den Gesuchstellerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_700/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
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9. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Wettbewerbskommission WEKO schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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