BGer 5A_933/2019 | |||
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BGer 5A_933/2019 vom 22.01.2020 |
5A_933/2019 |
Verfügung vom 22. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ selig,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2019 (PQ190059-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Beschluss vom 20. April 2017 ordnete die KESB Meilen für A.________ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bezirksrat Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.
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Nach weiteren Abklärungen und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestätigte die KESB Meilen mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Bezirksrat Meilen und schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Oktober 2019 wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. Oktober 2019 reichte A.________ am 18. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache.
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Am 13. Dezember 2019 verstarb A.________. Gestützt auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. Januar 2020, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Zur Kostenliquidation äusserte sie sich dahingehend, dass ihrer Mandantin der Kampf gegen die Beistandschaft bis zuletzt ein grosses Anliegen gewesen sei und auf den Antrag Ziff. 4 der Beschwerde (Tragung sämtlicher Kosten durch die KESB Meilen bzw. die Vorinstanzen und Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung) verwiesen werde.
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Erwägungen: | |
1. Mit dem Hinschied der von der Beistandschaft betroffenen Person ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist durch das Abteilungspräsidium instruktionsrichterlich abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
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2. Die Kosten sind mit kurzer Begründung nach dem hypothetischen Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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3. In der Sache ging es um die Frage, ob zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde. Beschwerdeweise wurde (wie bereits im kantonalen Verfahren) primär der Schwächezustand bestritten. Wie das Obergericht festhielt, steht dies aber im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin vormals selbst davon ausging, dass sie nicht in der Lage sei, das beträchtliche Vermögen selbst zu verwalten und sie deshalb im Jahr 2016 zwei Tage nach dem Tod ihres Ehemannes einem Finanzberater eine Generalvollmacht erteilte, welcher sich kurz darauf mit öffentlicher letztwilliger Verfügung als Alleinerbe einsetzte und als "Erbvorbezug" ein Darlehen von Fr. 100'000.-- auszahlen liess und im Umfang von Fr. 500'000.-- Vermögen seiner Mandantin in eine Firma investierte, in welcher er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer fungiert. Sodann schloss er mit ihr verschiedene "Vereinbarungen", wonach er die ganze finanzielle Kontrolle übernahm. Wie das Obergericht zutreffend erwog, entzog sich die Beschwerdeführerin damit faktisch selbst die Handlungsfähigkeit in finanziellen Belangen und begab sich in komplette Abhängigkeit ihres Beraters, welcher sich persönlich begünstigte, objektiv in einem Interessenkonflikt stand und grosse Vermögensteile einseitig "investierte", so dass auch eine Vermögensgefährdung bestand. Der Schwächezustand und die Erforderlichkeit der angefochtenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme sind offenkundig und der dagegen eingereichten Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein könnte.
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4. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin selig bzw. den Erben zufolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss fällt in den Nachlass.
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Beschwerdeverfahren 5A_933/2019 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin selig bzw. den Erben auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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