BGer 6B_53/2019 | |||
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BGer 6B_53/2019 vom 22.01.2020 |
6B_53/2019 |
Urteil vom 22. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit usw.; Willkür; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 13. November 2018 (SST.2018.115).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ verursachte am 25. Juli 2014 um ca. 19.50 Uhr auf der U.________ strasse in V.________ einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Sachschaden entstand.
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Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ in diesem Zusammenhang vor, sein Auto unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben. Zudem habe er sich nach dem Unfall nicht um die vorschriftsgemässe Meldung gekümmert. S tattdessen sei er mit zeitweise 80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von teilweise 50, teilweise 60 km/h mit seinem durch den Unfall beschädigten und nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug (u.a. platter Reifen vorne links, Schaden an der Front links) vom Unfallort nach Hause gefahren. Als die Regionalpolizei Lenzburg A.________ um 20.05 Uhr an seinem Wohnort angehalten habe, habe sie einen starken Atemalkoholgeruch feststellen können. A.________ habe jedoch bestritten, Alkohol getrunken zu haben und die Durchführung eines Atemalkoholtests wie auch die Abnahme einer Blutprobe im Spital während rund eineinhalb Stunden, mehrmals und trotz Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen dieser Weigerung, verweigert. Erst als ihm eröffnet worden sei, dass nun auch seine Ehefrau auf dem Polizeiposten schriftlich befragt werde, habe A.________ in einen Atemalkoholtest eingewilligt. Später habe im Kantonsspital Aarau auch eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt werden können. Weiter habe A.________ an seinem Wohnort der Polizei angegeben, dass nicht er, sondern seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt mit dem Unfallfahrzeug gefahren sei.
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B. | |
Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erklärte A.________ am 26. April 2017 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts und der falschen Anschuldigung für schuldig. Dabei hielt sie fest, dass die angeklagten Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des ungenügenden Rechtsfahrens vom Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand konsumiert werden. Sie bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von A.________ am 13. November 2018 teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens sowie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei (Dispositiv Ziffer 1). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv Ziffer 2.1). Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von insgesamt Fr. 5'000.- (Verbindungsbusse von Fr. 4'000.- und Übertretungsbusse von Fr. 1'000.-) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen (Dispositiv Ziffer 2.2). Sodann regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 3 und 4).
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D. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositivziffern 2.1 und 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2018 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Beizug eines Anwalts als verletzt. Anlässlich seiner Befragung vom 26. Juli 2014 hätte ihm ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden müssen, so wie er dies verlangt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht auf dieses Recht verzichtet. Die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2014 sei daher aus dem Recht zu weisen (vgl. Beschwerde Rz. 1 ff. S. 6 ff.).
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1.2. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 127 und Art. 129 Abs. 1 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich auf jeder Verfahrensstufe durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen (Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 1.5 und 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Sie ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde wird in Art. 159 StPO gewährleistet: Die beschuldigte Person hat bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Abs. 1); bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren (Abs. 2). Die Geltendmachung dieser Rechte gibt aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme (Abs. 3).
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Ein Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung führt nicht zwingend zu einem Freispruch der beschuldigten Person. Einvernahmen, die ohne die nötige Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c St PO erfolgt sind, sind jedoch nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für Einvernahmen, in denen nach erfolgter Belehrung das eingeforderte Recht auf Verteidigung nicht gewährt wurde (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 159 StPO; SVEN ZIMMERLIN, Anwalt der ersten Stunde: zur polizeilichen Umsetzung von Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO, Kriminalistik Schweiz 2013, S. 420). Der Beschwerdeführer kann in Bezug auf die Verletzung seiner Verteidigungsrechte daher nur rügen, die Vorinstanz habe auf nicht verwertbare Beweise abgestellt. Dazu muss er sich zumindest im Ansatz auch mit der Beweiswürdigung auseinandersetzen und darlegen, welche unverwertbaren Aussagen die Vorinstanz zu Unrecht herangezogen hat.
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1.3. Der Beschwerdeführer fordert, dass die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2014 wegen Verletzung seines Rechts auf Verteidigung aus dem Recht gewiesen werde, mithin nicht verwertbar sei. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern seine angeblich unverwertbaren Aussagen tatsächlich gegen ihn verwendet wurden und wie sich dies auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat. Insbesondere greift er die angeblich zu Unrecht verwertete Einvernahme in seinen Sachverhaltsrügen nicht auf. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, dass das Beweisergebnis anders hätte ausfallen müssen, wenn von der Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 26. Juli 2014 auszugehen und diese aus dem Recht zu weisen wäre. Angesichts des neben dieser Einvernahme bestehenden Beweismaterials (namentlich dem Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 15.08.2014, dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 11.12.2014, den Fotodokumentationen vom 25., 26. und 29.07.2014 und den Aussagen des Zeugen B.________ vom 27.07.2014 und vom 27.04.2017) ist solches auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dabei beanstandet er nicht nur die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, sondern trägt in seiner Beschwerde zahlreiche Sachverhaltsrügen vor.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall zusammengefasst geltend, er sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden. In diesem Zustand sei es ihm nicht möglich gewesen, jemanden zu benachrichtigen. Ohnehin könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. So sei die Polizei unverzüglich zu ihm nach Hause gekommen, wodurch sich eine (zusätzliche) Verständigung erübrigt habe bzw. die Polizei faktisch verständigt gewesen sei. Die durch den Unfall geschädigte Gemeinde habe er auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin benachrichtigt. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Indessen fehle es am subjektiven Tatbestand. Aufgrund seines Schocks sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen und sich danach zu verhalten. Ihm könne daher kein Vorsatz nachgewiesen werden (vgl. Beschwerde Rz. 22 ff. S. 13 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiter gefahren sei, ohne die Gemeinde oder die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu informieren sei unbestritten. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seines angeblichen Schockzustands der gesetzlichen Meldepflicht nicht entziehen, zumal er nicht geltend gemacht habe, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dadurch einschränkt gewesen wäre. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bereits an der Unfallstelle die Polizei zu informieren. Indem er diese Meldung unterlassen habe, habe er den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 7.4 f. S. 20).
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3.3. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass alle Beteiligten sofort anhalten müssen, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen und die Polizei zu benachrichtigen (Abs. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Abs. 3). Die Meldung nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat so rasch zu erfolgen, als die Umstände dies dem Schädiger erlauben (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Die Benachrichtigung der Polizei muss dem Fahrzeuglenker zudem faktisch möglich gewesen sein (Urteil 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2.2; LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 92 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 51 SVG).
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3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Während er sich anfänglich auf den Standpunkt stellt, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe und damit das Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals bestreitet, hält er wenig später fest, der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. Beschwerde Rz. 24 ff. S. 14). Wie diese Vorbringen zu verstehen sind, muss indessen nicht erörtert werden, zumal sich die vom Beschwerdeführer gegen den objektiven Tatbestand gerichteten Einwände ohnehin als unbegründet erweisen. Nachdem eine sofortige Benachrichtigung der geschädigten Gemeinde nicht möglich war, hätte der Beschwerdeführer die Polizei nach der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz bereits an der Unfallstelle verständigen müssen. Stattdessen hat er sich vom Unfallort entfernt, ist nach Hause gefahren und hat die Polizei auch dort nicht unverzüglich über den Vorfall informiert. Dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später an seinem Wohnort angehalten werden konnte, ist allein dem Zeugen B.________ zu verdanken, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zu seinem Wohnort gefolgt ist und anschliessend die Polizei benachrichtigt hat.
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Die Vorinstanz geht sodann offensichtlich davon aus, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Schockzustand nicht auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe und ihm die vorschriftsgemässe Meldung durchaus möglich gewesen wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als willkürlich und bundesrechtswidrig ausweisen würde. Vielmehr beschränkt er sich in diesem Zusammenhang darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und hinsichtlich des Schockzustands wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Soweit er vorbringt, er habe sich in einem Schockzustand befunden, weshalb er der Meldepflicht nicht habe nachkommen können und es sei ihm in seinem Zustand nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen und sich danach zu verhalten, entfernt er sich von den diesbezüglichen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten. Ausgehend von der willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt gewesen sei, durfte die Vorinstanz das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht erstellt, dass er nach dem Unfall mit einem platten Reifen nach Hause gefahren sei. Der Reifen habe bei seiner Fahrt genügend Luft gehabt. Die Rundumsicht sei mit dem intakten linken Seitenspiegel und dem Innenspiegel gewährleistet gewesen und die Schäden an der Karosserie hätten die Betriebssicherheit des Autos nicht beeinträchtigt. Hinzu komme, dass er unter Schock gestanden sei und in diesem Zustand (ähnlich einem Affekt) das Fahrzeug nach Hause gelenkt habe. Der inkriminierte Tatbestand sei damit nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff. S. 15 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, auf den am 25. Juli 2014 aufgenommenen Fotos des Unfallautos sei zu erkennen, dass der vordere linke Reifen stark beschädigt worden sei. Zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen, d.h. zirka eineinhalb Stunden nach dem Unfall, sei der beschädigte Reifen platt gewesen. Ob der Reifen bereits nach dem Unfall komplett platt gewesen oder die Luft erst nach dem Unfall langsam entwichen sei, könne offen gelassen werden. Ein Fahrzeug sei bereits dann nicht vorschriftsgemäss, wenn der Reifendruck ungenügend sei. Sodann sei das Fahrzeug auch aufgrund des abgeschlagenen Rückspiegels, des Schadens am Frontspoiler links und dem Schaden am Kotflügel rechts nicht mehr in betriebssicherem Zustand gewesen. Dieser Sachverhalt sei als Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 8.4 f. S. 21).
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4.3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388 mit Hinweisen; Urteile 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1 und 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Ein Fahrzeug ist etwa dann nicht mehr vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Reifendruck ungenügend ist (Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).
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4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, verfängt nicht. So beschränkt er sich auch hier hauptsächlich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz mit der Aktenlage in klarem Widerspruch stehen würden. Seine Vorbringen erschöpfen sich damit weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Angesichts dessen, dass das Auto 1,5 Stunden nach dem Unfall einen platten Reifen hatte, erscheint die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall mit ungenügendem Reifendruck unterwegs gewesen sei, nicht schlechterdings unhaltbar. Sodann lässt sich anhand der festgestellten Schäden am Unfallauto (abgeschlagener Rückspiegel, Schaden am Frontspoiler links, Schaden am Kotflügel rechts) auch nicht ernsthaft behaupten, dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand befand. Indem der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit seinem stark beschädigten Auto nach Hause gefahren ist, hat er ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt. Ob er dabei eine konkrete Gefährdung für Dritte geschaffen hat, ist unbeachtlich, zumal es sich beim Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand ist als solches strafbar, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wurde. Dass der Beschwerdeführer unter einem, den subjektiven Tatbestand ausschliessenden Schockzustand gestanden sei, ist schliesslich weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt seinen Ausführungen wiederum einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Darauf ist nicht einzutreten. Die Rüge ist insoweit unbegründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet auch den Schuldspruch wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts als bundesrechtswidrig. Eine solche Rechtsverletzung könne ihm nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich einzig auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt. Dessen Aussagen seien indes nicht glaubwürdig. Wäre er innerorts tatsächlich zu schnell gefahren, hätte der angeblich korrekt fahrende Zeuge ihn aus den Augen verlieren müssen und hätte ihm nicht bis zu seinem Haus folgen können. Es gäbe keinerlei gesicherten Beweis dafür, dass er zu schnell gefahren sei. Auch sei es durchaus möglich, dass sich der Zeuge B.________ über die effektive Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Autos (Auto des Beschwerdeführers) getäuscht habe. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Beschwerde Rz. 34 ff. S. 17 ff.).
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5.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Zeuge B.________ habe gleichbleibend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu schnell unterwegs gewesen sei und er Mühe gehabt habe, diesem zu folgen. Weiter habe er glaubhaft zu Protokoll gebracht, dass er auf seinen eigenen Tacho geschaut habe und jeweils mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei indessen konstant schneller gefahren als er und schliesslich 200 bis 300 Meter vor ihm gewesen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Zeuge den Beschwerdeführer bis zum Vorfall nicht gekannt. Es sei nicht ersichtlich weshalb dieser den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte belasten sollen. Im Übrigen habe der Zeuge auch Entlastendes bezüglich der Fahrweise des Beschwerdeführers vorgebracht. Aufgrund der Zeugenaussagen von B.________ könne es gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 6 - 10 km/h überschritten habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4 ff. S. 15 ff.).
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5.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Entsprechende Geschwindigkeitssignale sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
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5.4. Die Vorinstanz geht auf alle entscheidwesentlichen Argumente des Beschwerdeführers ein. Sie begründet nachvollziehbar, wie sie zum Beweisergebnis gelangt, wonach der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.________ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h überschritten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dessen Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer zu schnell unterwegs gewesen sei, ohne Willkür als glaubhaft erachten. Insbesondere erscheint dessen Darlegung, er habe dem zu schnell fahrenden Beschwerdeführer mit korrekter Geschwindigkeit gerade noch zu dessen Haus folgen können, nicht als ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz es in Würdigung der Zeugenaussagen einzig als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h überschritten habe, wohingegen die Anklage noch von einer grösseren Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch hier, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder mit der Aktenlage und der Beweislage unvereinbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Soweit auf seine Rügen eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Er macht dabei zusammengefasst geltend, es sei richtig, dass sich der Unfall ohne äussere Einwirkungen ereignet habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er alkoholisiert gefahren sei. Es liege keine Vereitelung einer Untersuchungsmassnahme vor. Auch wenn er dem Atemalkoholtest bzw. der Blutprobe nicht sofort zugestimmt habe, habe er sich schliesslich beiden Massnahmen unterzogen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn deren Ergebnisse nicht verwertbar seien. Nach dem Unfall sei er zudem unter Schock gestanden. In diesem Zustand habe er keine klaren Gedanken, geschweige denn einen Entschluss fassen können. Sein gesamtes Verhalten sei durch den Schockzustand geprägt gewesen. Die Vorinstanz haben diesen Umstand nicht gewürdigt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen bzw. einen Willen zu bilden und danach zu handeln. Der subjektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Schockeinwirkung nach Hause gefahren wäre, würde es ihm am Vorsatz fehlen, zumal er nicht alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff. S. 9 ff.).
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6.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe einen Unfall mit Sachschaden verursacht und sei danach nach Hause gefahren, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Er habe dies getan, obschon er mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe habe rechnen müssen, wenn er die Polizei betreffend den Unfall informiert hätte. Des Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Polizisten mehrfach der Atemalkoholprobe widersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine Tatentschlossenheit manifestiert und sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt. Er habe gewusst, dass er nach dem Unfall mit Sachschaden ohne äussere Einwirkung mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Durch sein Wegfahren vom Unfallort habe er sich einer solchen Massnahme gerade entziehen wollen. Der Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei damit erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.4 S. 18).
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6.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit Hinweisen).
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Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle an geordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. zu aArt. 91 Abs. 3 SVG: BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E. 2a S. 55 f.), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 325 f.; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 326 f.; Urteil 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1).
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Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39 und E. 3.3.3 S. 43 f. mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (vgl. zu aArt. 91 Abs. 3 SVG: 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
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Hat der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen).
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6.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Soweit er vorbringt, dass er den Unfall nicht unter Alkoholeinfluss verursacht hat, geht seine Kritik an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz keine solche Feststellung trifft. Ebenso unbehelflich erscheint seine Rüge, dass es an einer Vereitelung einer Atemalkoholprobe und Blutprobe fehle, da beide Massnahmen schliesslich durchgeführt werden konnten. Die Vorinstanz hat diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigt und - der Anklage folgend - lediglich eine versuchte Tatbegehung geprüft und bejaht. Dabei hat sie nachvollziehbar und ohne Willkür ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nach dem Unfall mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Indem er sich, ohne die Polizei zu kontaktieren, von der Unfallstelle entfernt habe und sich später mehrfach weigerte, eine Atemalkoholprobe abzugeben, habe er sich einer solchen Massnahme entziehen wollen und sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Dass es ihm aufgrund des angeblichen Schockzustands nicht mehr möglich gewesen wäre, einen Entschluss zu fassen bzw. einen Willen zu bilden und danach zu handeln, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Dabei hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schock durchaus in ihre Erwägungen miteinbezogen, daraus aber nicht auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Dies ist nicht zu beanstanden. Seine hierzu vorgebrachten Darlegungen sind rein appellatorischer Natur. Damit lässt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, keine Verletzung von Bundesrecht begründen. Der Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist bundesrechtskonform.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich rechtfertigt es sich nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen, zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag allein mit den beantragten Freisprüchen begründet.
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Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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