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Informationen zum Dokument  BGer 9C_508/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_508/2019 vom 22.01.2020
 
 
9C_508/2019, 9C_516/2019
 
 
Urteil vom 22. Januar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
9C_508/2019
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
9C_516/2019
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse SBB,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (IV.2017.01200, IV.2018.00172 und IV.2018.00067).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1962 geborene A.________, zuletzt bis 2001 bei den Schweizerischen Bundesbahnen angestellt, meldete sich im Juni 2000 wegen einer Sehbehinderung, Rückenschmerzen und Schwindelanfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) liess A.________ durch die MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. Juni 2001). Gestützt darauf sprach sie ihm ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu samt einer Zusatzrente für seine Ehefrau (zufolge Ehescheidung befristet bis zum 28. Februar 2001) und zwei Kinderrenten (Verfügungen vom 12. Juni 2002). Diesen Rentenanspruch bestätigte die Verwaltung im Rahmen zweier Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 13. September 2004 und 16. Januar 2009).
1
Anfangs 2014 eröffnete die IV-Stelle eine erneute Rentenüberprüfung. Auf Grund eines anonymen Hinweises liess sie A.________ im Zeitraum vom 7. bis 9. Juli 2015 observieren (Ermittlungsbericht der C.________ AG vom 5. August 2015). Nachdem dieser zum Observationsergebnis hatte Stellung nehmen können (Besprechungsprotokoll vom 20. Januar 2016), sistierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2016 per Ende Januar 2016. Sie veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Bern (Expertise vom 4. Januar 2017). Gestützt darauf hob die Verwaltung die Rente rückwirkend per 1. Januar 2000 auf. Gleichzeitig verpflichtete sie A.________ zur Rückerstattung der Rentenzahlungen vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2016, wozu sie eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Verfügung vom 2. Oktober 2017). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 verpflichtete sie A.________ zur Rückerstattung von Rentenzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 118'165.-. Mit gleichentags erlassener Verfügung verpflichtete die IV-Stelle die seit dem 22. Februar 2001 von A.________ geschiedene B.________ zur Rückerstattung von Fr. 77'986.- an zu viel ausgerichteten Kinderrenten.
2
B. A.________ erhob gegen die Verfügungen vom 2. Oktober 2017 und vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Stammrente) Beschwerde. B.________ erhob ihrerseits Beschwerde gegen die an sie gerichtete Verfügung vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Kinderrenten). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden von A.________ veranlassten Beschwerdeverfahren. Soweit es darauf eintrat, hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2017 teilweise gut und änderte diese insofern ab, als es die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 aufhob. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Stammrente) hiess es gut und hob diese auf (Entscheid IV.2017.01200/IV.2018.00172 vom 7. Juni 2019). Gleichentags hiess das Sozialversicherungsgericht die von B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Kinderrenten) gut und hob diese auf (Entscheid IV.2018.00067 vom 7. Juni 2019).
3
 
C.
 
C.a. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01200/IV.2018.00172 vom 7. Juni 2019 und beantragt, ihre Verfügungen vom 2. Oktober 2017 und vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Stammrente) seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bestätigten; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 9C_508/2019).
4
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Pensionskasse SBB sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
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C.b. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00067 vom 7. Juni 2019 und beantragt, ihre Verfügung vom 8. Januar 2018 (betreffend Rückforderung der Kinderrenten) sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bestätigen (Verfahren 9C_516/2019).
6
B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die beiden Beschwerden der IV-Stelle richten sich zwar gegen zwei verschiedene, von derselben Vorinstanz gleichentags gefällte Entscheide, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Insbesondere stellen die von der Verwaltung bei der geschiedenen Ehefrau des Versicherten zurückgeforderten Kinderrenten eine akzessorische Leistung zu dessen (ebenfalls zurückgeforderten) Stammrente dar (BGE 143 V 241 E. 5.1 f. S. 248 f.) und teilen deren Schicksal. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_508/2018 (betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Stammrente sowie deren Rückerstattung) und 9C_516/2019 (betreffend die Rückerstattung der Kinderrenten) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
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3.2. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei einer wiedererwägungsweisen Aufhebung: vgl. Urteil 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Seit der Novellierung dieses Absatzes auf den 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Urteil 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3).
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4. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass die mit Verfügung vom 12. Juni 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben werden darf. Streitig ist, ob diese Aufhebung der vorinstanzlichen Auffassung folgend gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ex nunc (ab Dezember 2017) oder - so die Beschwerdeführerin - gemäss lit. b dieser Bestimmung ex tunc zu erfolgen hat.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Konkret macht sie geltend, der Versicherte habe sowohl seine Meldepflicht verletzt wie auch die Leistungen zu Unrecht erwirkt. Die Rentenleistungen seien deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ex tunc per Januar 2000 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 118'165.- gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) zurückzuerstatten.
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5.2. Die Beschwerdeführerin begründet die gerügte Meldepflichtverletzung damit, dass der Versicherte sowohl bei der Zusprache der Rente wie auch im Rahmen derer revisionsweisen Überprüfungen falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinem Tagesablauf und seinen Alltagsaktivitäten gemacht habe. Damit lässt sie ausser Acht, dass sich die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV auf Änderungen der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs bezieht (Urteil 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist beim Versicherten seit Beginn des Leistungsanspruchs per Anfang 2000 keine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, liegt somit keine Meldepflichtverletzung vor (vgl. auch Urteil 9C_877/2011 vom 22. März 2012 E. 3.4.2).
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5.3. Zu prüfen ist weiter, ob der Versicherte die Leistungen zu Unrecht erwirkt hat. Es steht fest, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Wagenkontrolleur aufgrund seines Augenleidens aktuell und retrospektiv zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung ist damit erstellt, auch wenn sie invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Weiter liegt, wie auch das kantonale Gericht festgestellt hat, schon mindestens seit 2001 eine Aggravation vor. So finden sich in den medizinischen Unterlagen seit je her zahlreiche Hinweise auf unübersehbare Verdeutlichungstendenzen, mangelnde Compliance, inkonsistente Angaben sowie ein demonstrativ anmutendes Krankheitsverhalten. Insbesondere wies bereits der Rheumatologe der MEDAS Zentralschweiz in seiner Expertise vom 12. April 2001 auf eine massive Überbewertung und Demonstration des Beschwerdebildes hin. Unter anderem führte er aus, der Versicherte sei von seinem Bruder begleitet in die Praxis geführt worden, wobei er vorsichtig gegangen sei und sich an dessen Schulter festgehalten habe; dies sei sehr auffällig gewesen. Auf diese Weise habe er die Praxis auch wieder verlassen. Zufällig habe der Gutachter den Versicherten eine halbe Stunde später in der Stadt alleine, völlig sicher gehend gesehen. Auch sämtliche anderen Gutachter der MEDAS Zentralschweiz gewannen den Eindruck einer Aggravation und brachten dies in der Expertise vom 7. Juni 2001 wiederholt und klar zum Ausdruck. Gestützt darauf kam das kantonale Gericht denn auch zum Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle eine ganze Rente zugesprochen habe; dies sei in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt. Nicht anders präsentierte sich die Lage im Rahmen der Begutachtung bei der MEDAS Bern anfangs 2017: Die Gutachter bejahten - in Kenntnis der Observationsergebnisse - ebenfalls aggravatorisches Verhalten. Betreffend Konsistenz führten sie aus, es bestünden beim Versicherten Verhaltensauffälligkeiten mit einer unzureichenden Authentizität und Glaubhaftigkeit der geschilderten Symptome sowie Hinweise für unvollständige und ungenaue Antworten. Auch im Hinblick auf die aktuelle Behandlungsaktivität würden sich unter Berücksichtigung der Medikamentenspiegel Widersprüche ergeben. Mit Blick auf diese Umstände ist der Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen zu wenig gesichert. Allein eine unterschiedliche Auffassung über die Arbeitsfähigkeit mit entsprechend aggraviertem Verhalten, das als solches seit je her dokumentiert wurde und somit leicht erkennbar war, genügt dafür nicht (vgl. Urteil 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.4.3). Daran hat die auf den 1. Januar 2015 erfolgte Novellierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 2.2 hievor) nichts geändert. Der blosse Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht erfasst (vgl. Urteil 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1). Es liegt somit keine unrechtmässige Erwirkung der Leistungen vor; für eine "Interessenabwägung" im Sinne einer "Verhaltensgewichtung" bleibt von vornherein kein Raum, soweit einer solchen überhaupt eine Rolle zukommt.
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5.4. Fehlt es nach dem Gesagten bezüglich der Invalidenrente des Versicherten an einer Rückerstattungspflicht, so gilt dies auch für die gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG an die geschiedene Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Kinderrenten. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin einräumt, stellen diese einen akzessorischen Anspruch zur Stammrente dar (Art. 35 Abs. 4 IVG; BGE 143 V 241 E. 5.1 f. S. 248 f., 134 V 15 E. 2.3.3 S. 17).
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6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das im Verfahren 9C_508/2019 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 9C_508/2019 und 9C_516/2019 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Die Beschwerdeführerin hat den Versicherten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse SBB, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Januar 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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