BGer 8C_834/2019 | |||
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BGer 8C_834/2019 vom 24.01.2020 | |
8C_834/2019
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Urteil vom 24. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 (C-6007/2019).
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Nach Einsicht | |
in die Eingabe vom 2. Dezember 2019 der A.________ AG, in der sie sich über die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 im Verfahren C-6007/2019 (UV, Neueinreihung und Prämienerhöhung) gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Oktober 2019 beschwert,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019, worin der Gartenbauunternehmung die rechtlichen Grundlagen für die Kostenvorschusserhebung dargelegt und die formellen Voraussetzungen für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht erörtert werden,
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in die Mitteilung der A.________ AG vom 13. Dezember 2019 (Poststempel), worin sie das Bundesgericht um die formelle Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens bittet,
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in Erwägung, | |
dass - wie bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt worden ist - ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz den beanstandeten Kostenvorschuss gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG erhoben hat, wonach der Instruktionsrichter von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben hat; inwiefern diese Vorgehensweise (trotzdem) gegen geltendes Recht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar; lediglich die von der Suva im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 vorgenommene Prämieneinstufung als unrealistisch und intransparent zu rügen, reicht nicht aus,
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dass verfahrensleitende Verfügungen, wie es die Kostenvorschussverfügung eine ist, überdies ohnehin nur dann vor Bundesgericht selbstständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, der rechtlicher Natur sein muss (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass das Bundesgericht auch auf diesen Punkt im Schreiben vom 3. Dezember 2019 hingewiesen hat,
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dass die Beschwerdeführerin es indessen auch in der zweiten Eingabe unterlässt, auszuführen, inwiefern ihr durch die Verpflichtung, die mutmasslichen Gerichtskosten durch den Kostenvorschuss sicherzustellen, ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll,
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dass ein solcher auch nicht erkennbar ist, da über die definitive Kostenauflage erst im Endentscheid befunden wird, wogegen der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht dann offen stehen wird,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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