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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1107/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1107/2019 vom 27.01.2020
 
 
6B_1107/2019
 
 
Urteil vom 27. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. August 2019 (SST.2019.79).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den mazedonischen Staatsangehörigen A.________ (Jahrgang 1985) am 19. September 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten (mit Probezeit von drei Jahren) und einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 1'100.--.
1
Das Bezirksgericht ordnete die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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B.
 
A.________ erhob Berufung, die er auf die Landesverweisung und eventualiter auf die Ausschreibung im SIS beschränkte. Er machte geltend, im Hinblick auf seine Ehefrau liege ein Härtefall vor. Sie sei mazedonische Staatsangehörige, habe aber fast ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier verwurzelt. Während er sich um die Tochter kümmere, sorge sie für das Einkommen. Ihnen sei ein Nachzug nach Mazedonien nicht zuzumuten. Er habe keinen Kontakt zu Mazedonien und der Kontakt zu seinen Eltern sei abgebrochen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 21. August 2019 die Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS.
4
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, von einer Landesverweisung abzusehen, die vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Wie den Verfahrensbeteiligten präsidialiter mitgeteilt wurde, kommt der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt D; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1). Das Gesuch ist damit gegenstandslos geworden.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Härtefallprüfung willkürlich vorgenommen. Sie verstosse gegen Art. 9 BV (Willkür) und Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie). Seine Strafe bewege sich am unteren Rand des Strafrahmens. Das belege, dass sein Verschulden gering sei.
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Entgegen der Vorinstanz seien seine Resozialisierungschancen in Mazedonien nicht intakt. Seine Aussage vor der Vorinstanz sei falsch protokolliert worden. Seine Eltern seien geschieden und sein Vater lebe seit mehr als 14 Jahren in Österreich. Seine beiden Brüder lebten inzwischen in Deutschland. Zu seiner Mutter pflege er keinen engen Kontakt. Bei einer Rückkehr stünde er vor dem Nichts.
8
Auch die vorinstanzliche Annahme sei falsch, dass nichts auf einen hohen Grad an Integration in der Schweiz schliessen lasse. Sein ausserfamiliärer Freundeskreis sei nicht übermässig gross, dennoch verfüge er über gute Freundschaften. Weiter sei falsch, dass er nur dürftig Deutsch spreche. Seit seiner Übersiedlung in die Schweiz habe er nur gelegentlich und ferienhalber in Mazedonien geweilt. Zudem sei falsch, dass eine berufliche Integration nicht stattgefunden habe. Er habe sich stets um Arbeit bemüht und die allermeiste Zeit gearbeitet.
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Das soziale Umfeld seiner Ehefrau befinde sich in der Schweiz. Entgegen der unzutreffenden Ausführung der Vorinstanz habe sie keine enge Beziehung mehr zu Mazedonien. Sie und die Tochter seien entgegen der Vorinstanz stark in der Schweiz verwurzelt. Ein gemeinsamer Wegzug nach Mazedonien stelle keine Option dar. Die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK würde damit verunmöglicht. Nicht genügend berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass sie ein zweites Kind erwarten würden. Ohne seine Unterstützung wäre die Ehefrau auf die Hilfe Dritter oder Sozialhilfe angewiesen.
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Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er kein Schwerkrimineller sei; es handle sich um eine einmalige Verfehlung.
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2.2. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
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Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5).
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Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil  Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
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2.3. Der Beschwerdeführer trägt seine Sicht der Dinge vor. In der Begründung wäre dagegen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unerlässlich, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin die Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 115 E. 2 S.116). Das Bundesgericht befasst sich nur mit den Rechtswidrigkeiten, die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Lediglich undifferenziert behauptete Verletzungen von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge substanziiert in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 306); ist das nicht der Fall, tritt es darauf nicht ein (Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich verbindlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist kein Appellationsgericht (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; Urteil 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.1).
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Eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie im Sinne von Art. 14 BV ist nicht begründet (oben E. 2.1); darauf ist nicht einzutreten.
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2.4. Die Vorinstanz prüft die Landesverweisung aktengestützt nach den massgebenden Kriterien. Der Beschwerdeführer vermag eine Unhaltbarkeit der Entscheidung nicht darzulegen. Der blosse Widerspruch gegen Erwägungen qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich, da der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ein weites Ermessen zusteht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) und eine Entscheidung nur als willkürlich zu gelten hat, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist und nicht bereits, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erschiene (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Auf die behauptete Willkür ist daher nicht einzutreten, da das Bundesgericht nach dem massgebenden Prozessrecht nicht von Amtes wegen eine eigenständige Beweiswürdigung vornimmt, sondern vielmehr den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt seinem Urteil zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BBG).
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2.5. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 mit 27 Jahren in die Schweiz gekommen. 2014 sei die gemeinsame Tochter geboren. An der Berufungsverhandlung habe sich ergeben, dass die Ehefrau das zweite Kind erwarte. Nach der Beschwerde (S. 11) ist das errechnete Geburtsdatum im April 2020. Die Eheleute hatten sich 2006 in Mazedonien kennengelernt. Die Ehefrau war bereits mit 12 Jahren in die Schweiz eingereist und verfügt wie die Tochter über die Niederlassungsbewilligung. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wurde wegen des Strafverfahrens sistiert (zur Abgrenzung der Kompetenzen von Straf- und Verwaltungsbehörden vgl. das Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019). Die Vorinstanz äussert sich zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern sowie zu seiner beruflichen Laufbahn differenziert; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 4 f.). Dabei erwähnt sie den vorinstanzlich eingereichten, zweifelhaften neuen Arbeitsvertrag, was in der Beschwerde nicht klar gestellt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz. Sein Eheleben war nicht immer intakt. Eine berufliche Integration fand nicht statt. Er ist nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn für seine Familie. Er spricht nur dürftig Deutsch; innerhalb der Familie dürfte Albanisch gesprochen werden. Er habe zugegeben, keinen wirklichen Freundeskreis zu haben. Wie die Vorinstanz schliesst, sind keine Umstände ersichtlich, die auf einen hohen Integrationsgrad in der Schweiz schliessen liessen (Urteil S. 5; zu den gesetzlichen Integrationskriterien ist auf das Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 zu verweisen). Die Vorinstanz nimmt im Gegenteil an, die Resozialisierungschancen in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer die ersten 27 Jahre lebte, seien intakt. Sprache und Kultur seien ihm bestens vertraut. In der Schweiz bestünden ausser zu seiner Ehefrau und seiner Tochter keine tieferen Beziehungen. Die Wiedereingliederungschancen in Mazedonien seien mit jenen in der Schweiz vergleichbar, wenn nicht sogar grösser.
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Ehefrau und Tochter besässen die mazedonische Staatsbürgerschaft und sprächen Albanisch. Die knapp fünfjährige Tochter sei erst diesen Sommer in den Kindergarten eingetreten, womit keine starke Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden habe. Die Ehefrau scheine weiterhin Verbindungen nach Mazedonien zu haben. Ob die Ehefrau nach Mazedonien ziehen wolle, liege in ihrer Disposition. Art. 8 EMRK sei daher nicht berührt.
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2.6. Die Vorinstanz schliesst ohne Verletzung von Bundesrecht, die Landesverweisung bewirke für den Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne des Gesetzes, so dass keine Interessenabwägung gemäss der zweiten kumulativen Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen sei (Urteil S. 6).
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Wie erwähnt, ist die behauptete Verletzung der EMRK oder der BV nicht substanziiert, indes soweit thematisiert, dass darauf grundsätzlich noch eingetreten werden kann.
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2.6.1. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Solche sind nicht dargetan. Es ist ohnehin nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2).
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2.6.2. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, auf die zu verweisen ist (oben E. 2.5), lässt sich ein "intaktes" Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kaum oder nur sehr zurückhaltend annehmen.
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Mit einer Niederlassungsbewilligung besteht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Beschwerdeführer besitzt diese Bewilligung nicht und kann lediglich familienrechtlich Art. 8 EMRK anrufen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde indessen unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f.).
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Diese Abwägung nimmt die Vorinstanz vor. Sie verweist den Beschwerdeführer angesichts der den "Drogenhandel" (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) betreffenden Rechtsprechung und der dargelegten individuellen Umstände zu Recht des Landes. Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4).
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Selbst ausländerrechtlich reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15). Strafrechtlich ist angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen mithin nicht anzunehmen, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers unter dem Titel des "Privat- oder Familienlebens" nicht statthaft erschiene.
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2.6.3. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Dafür sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch dargetan. Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Indes ist festzustellen, dass Ehefrau und Tochter über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, dass die Ehefrau selber für die Kosten der Lebenshaltung der Familie aufkommt und es in ihrer Disposition steht, ob sie zurückkehren will oder nicht; daran ändert die diesbezügliche Meinung des Beschwerdeführers nichts (Das stelle keine Option dar: "Ich würde es nicht erlauben, auch wenn sie wollte"; Urteil S. 6). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Ehefrau und Tochter steht es selbstverständlich offen, in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu halten (Urteile 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).
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2.6.4. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, bei der SIS-Ausschreibung handle es sich um eine "Kann-Vorschrift"; es müsse eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen, was sich bei leichtem Verschulden nicht begründen lasse (Urteil S. 7).
29
Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Erstinstanz angesichts des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hält indes mit Recht fest, dass die Strafzumessungsnorm von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorschreibt und bei der ausgefällten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe die Voraussetzung der einjährigen Mindeststrafe gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ohnehin gegeben ist (Urteil S. 7 f.). Der allgemeine vorinstanzliche Hinweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195, wonach auch bei tiefer Hierarchiestufe von einem mittleren Verschulden ausgegangen werden kann, erübrigte sich zwar, ändert aber nichts daran, dass die Ausschreibung bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich gerechtfertigt ist.
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Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig, so wenn er behauptet, es wäre unverhältnismässig, wenn man ihm nicht wenigstens die Möglichkeit einräumen würde, sich im Grenzgebiet der Schweiz aufzuhalten, um so eine gewisse Nähe zu seiner Familie aufrecht zu halten (Beschwerde S. 13).
31
Die Landesverweisung ist unabhängig davon auszusprechen, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171). Die mit der Fernhaltewirkung der SIS-Ausschreibung bewirkte Härte ist eine unmittelbare gesetzliche Folge der strafrechtlichen Massnahme. Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
32
Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind in casu nicht dargetan.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Landesverweisung wegen Drogendelikten besteht inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Mittellosigkeit lässt sich annehmen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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