BGer 6B_1244/2019 | |||
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BGer 6B_1244/2019 vom 27.01.2020 |
6B_1244/2019 |
Urteil vom 27. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Stationäre Massnahme (Rückversetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 17. September 2019 (SB180426-O/U/).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 17. September 2019 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und räuberischen Diebstahls und stellte - soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen von Relevanz - fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen sind. Sie widerrief den dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- und sprach neben einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10- sowie eine Busse von Fr. 300.- aus. Gleichzeitig ordnete es die Rückversetzung in die mit Urteil vom 11. Mai 2007 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmevollzugs auf.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und aus der stationären Massnahme zu entlassen. Er bringt vor, es gäbe keine Beweise, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe und dass die "Behauptungen" des Gutachters zuträfen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3. Die Eingaben - soweit überhaupt fristgerecht eingereicht - genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Der Einwand, seine Täterschaft und die "Behauptungen" des Gutachters seien nicht erwiesen, erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik am Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme. Dass er die Beweis- und Sachlage, aus nicht näher dargelegten Gründen, anders bewertet als das Gericht (und der Gutachter), ist ungeeignet aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft sein soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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