BGer 6B_1456/2019 | |||
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BGer 6B_1456/2019 vom 27.01.2020 |
6B_1456/2019 |
Urteil vom 27. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
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vom 28. November 2019 (P1 19 34).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 28. November 2019 wegen mehrfacher übler Nachrede, Beschimpfung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 600.-, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen tritt.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, Teile des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts aus seiner Sicht zu schildern, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen Bezug zu nehmen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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