BGer 8C_557/2019 | |||
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BGer 8C_557/2019 vom 27.01.2020 |
8C_557/2019, 8C_573/2019 |
Urteil vom 27. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
8C_557/2019
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A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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8C_573/2019
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 (UV.2015.10).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1972 geborene A.________ war ab 1. September 2003 bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. März 2005 erlitt sie einen Autounfall, als dessen Folge in der Interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals C.________ am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. A.________ war daraufhin in wechselndem Grad arbeitsunfähig. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein, zog die Verfügung auf Einsprache hin indes am 10. Januar 2007 zurück, richtete weitere Leistungen aus und führte zusätzliche Abklärungen durch. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007 stellte die Suva die Leistungen per 30. September 2007 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen seien.
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A.b. A.________ machte sich im März 2008 selbstständig, arbeitete ab Oktober 2009 für drei Monate bei der D.________ AG und ab Januar 2010 bis November 2011 wieder bei der B.________ AG, bevor sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin (Schule ab September 2011 und Lehre ab September 2013) begann. Am 20. August 2013 erlitt A.________ einen Sturz mit dem Fahrrad und zog sich eine HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellbogen und Knie zu (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals C.________ vom 23. August 2013). Mit Schreiben vom 24. März 2014 wandte sie sich unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 an die Suva und brachte vor, in Anbetracht der Diagnose eines Schädelhirntraumas sei der Fallabschluss im September 2007 fälschlicherweise erfolgt. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Suva fest, es lägen keine neuen Tatsachen oder medizinischen Beweismittel vor, weshalb die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt seien. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 fest.
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B. | |
B.a. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ab. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessenden neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.
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B.b. In Nachachtung dieses Urteils holte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bei Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 ein und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör dazu. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 hiess es die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und sprach A.________ in Abänderung der Verfügung vom 17. September 2007 ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu.
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C. | |
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zum Valideneinkommen und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 8C_557/2019).
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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C.b. Die Suva führt ihrerseits Beschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung, konkret zur nochmaligen Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage einer Hirnverletzung als Folge des Unfallereignisses vom 5. März 2005, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass A.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30% ab 1. März 2009 und keine Integritätsentschädigung zugesprochen werde (Verfahren 8C_573/2019).
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A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung der beiden Verfahren.
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Das Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassungen.
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Erwägungen: | |
1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 8C_557/2019 und 8C_573/2019 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.3. Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven, vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% ab 1. Oktober 2007 sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei namentlich die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gerichtsgutachtens vom 24. September 2018, die Festsetzung des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sowie die Frage der (teilweisen) Verjährung oder Verwirkung der Versicherungsleistungen.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen der prozessualen Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1 ATSG), zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), namentlich zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Richtig sind schliesslich auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage volle Beweiskraft zuerkannt. Zu prüfen ist, ob sie die von der Suva gerügte Befangenheit der Gutachter, namentlich des Hauptgutachters Dr. med. E.________, zu Recht verneint hat.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Im gerichtlichen Verfahren hat nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Das Gericht zieht Sachverständige bei, soweit zur Aufklärung des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BZP). Da Gutachten wegen dieser Hilfsfunktion oft ein bestimmendes Element des rechtlichen Erkenntnisses bilden, müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3. S. 231 mit Hinweisen).
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4.1.2. Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105). Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 232). Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112; zum Ganzen: Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.1, in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69).
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4.2. Das kantonale Gericht hatte die Parteien mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die von ihnen seit Erteilung des Gutachtensauftrags vom 7. Juni 2017 neu eingereichten medizinischen Unterlagen dem Gutachter übermittelt würden, dass indes allfällige weitere von ihnen eingeholte medizinische Unterlagen nicht mehr an den Gutachter weitergeleitet würden. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Versicherte im Rahmen der Begutachtung ungeachtet dieser Verfügung weitere Unterlagen eingebracht hatte, zum einen medizinische Berichte, zum andern ihre Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2018. Diese zusätzlich beigebrachten Akten wurden im polydisziplinären Gutachten vom 24. September 2018 aufgelistet und dem Gericht zusammen mit dem Gutachten eingereicht (Schreiben des Dr. med. E.________ vom 27. September 2018). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie dem Gutachter eigenmächtig und einseitig Unterlagen mitgebracht habe, die entweder zuvor im Verfahren nicht bekannt gewesen oder dem Gutachter bewusst nicht eingereicht worden seien. Die Versicherte führte in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 aus, die Suva habe im Rahmen des Begutachtungsauftrags erstmals geltend gemacht, der Unfall im Jahr 2013 habe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Sie habe sich daher veranlasst gesehen, dem Gutachter zwecks Wahrheitsfindung zusätzliche Dokumente zu diesem Unfall zur Verfügung zu stellen.
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4.3. Die nach der Verfügung vom 27. Dezember 2017 erfolgte eigenmächtige Abgabe weiterer Dokumente durch die Versicherte an den Gutachter ist mit der Vorinstanz als nicht zu rechtfertigende Umgehung der Prozessregeln zu qualifizieren, liegt doch die Verfahrensleitung beim Gericht. Hätte der Gutachter Bedarf nach weiteren Abklärungen oder medizinischen Unterlagen gesehen, hätte er dies beim Gericht geltend machen können und müssen, was er am 13. Juni 2017 und 21. Februar 2018 auch getan hat.
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Das Handeln der Versicherten führt jedoch, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, nicht zwangsläufig zur Beweisuntauglichkeit des Gerichtsgutachtens. Die Sachverständigen haben im polydisziplinären Gutachten selber sowie bei der Einreichung des Gutachtens transparent gemacht, dass die Versicherte ihnen weitere Unterlagen ausgehändigt hat, und diese dem Gericht zusammen mit dem Gutachten zugestellt. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist das Gutachten in Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage sorgfältig und schlüssig abgefasst worden und macht nicht den Anschein, dass auch nur einer der drei Sachverständigen aufgrund der von der Versicherten anlässlich der Begutachtung selbstständig eingereichten Unterlagen besonders beeinflusst oder gar befangen gewesen wäre.
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Aus dem Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019, auf das sich die Suva diesbezüglich bezieht, lässt sich nichts Anderes ableiten. Darin wurde ausgeführt, das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei könne den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden könne. Insofern würden namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein begründen. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen beträfen, fänden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entzögen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten wecke (Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Während es im angeführten Urteil um den Anschein der Befangenheit infolge eines allfälligen Telefongesprächs des Unfallversicherers mit dem Sachverständigen über Fragen bezüglich des materiellen Gehalts des Gutachtens ging, fehlt vorliegend - neben der Exploration an sich - eine derartige einseitige Kontaktnahme, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen vermöchte. Das Überlassen einiger zusätzlichen Dokumente im Rahmen der Begutachtung genügt dazu auch in Anwendung des hierfür vorgesehenen strengen Massstabs nicht.
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Erwägung 5 | |
5.1. Ist mithin das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 als beweistauglich zu erachten, verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es gestützt darauf davon ausging, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine auf das Unfallereignis vom 5. März 2005 zurückzuführende organische traumatische Hirnverletzung vor. Nicht zu beanstanden sind auch die Feststellungen, die Versicherte sei deswegen aus neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit ab September 2005 in ihrer Leistungsfähigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zu 20% eingeschränkt; seit September 2013 sei zudem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag auszugehen, wobei sich das Pensum auf ein Vollzeitpensum steigern lassen sollte. In neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht ist gemäss Gutachten von einem Endzustand auszugehen, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht.
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5.2. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgestellt, die aus der bildgebend nachgewiesenen Hirnverletzung resultierenden neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. März 2005, wohingegen bezüglich der psychischen Beschwerden zumindest der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht gegeben sei. Sie legte den Fallabschluss auf den 30. September 2007 fest. Eine Bundesrechtswidrigkeit dieser Feststellungen wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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6. Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2007 geprüft. Dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades per 2007 durchzuführenden Einkommensvergleich hat es ein Valideneinkommen von Fr. 92'720.- (Lohnangabe in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 Fr. 90'000.-, indexiert auf das Jahr 2007) und ein anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für ein Pensum von 80% festgesetztes Invalideneinkommen von Fr. 64'571.- (Tabelle TA1, Rubrik 23, 24, Frauen, Anforderungsniveau 3, Arbeitszeit 40.7 Stunden pro Woche, indexiert auf das Jahr 2007) zu Grunde gelegt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 30% ermittelt und der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine entsprechende Invalidenrente zugesprochen. Die Versicherte rügt eine willkürliche Festsetzung des Valideneinkommens und macht geltend, dieses sei anhand des neu eingereichten Lohnausweises für das Jahr 2005, indexiert auf das Jahr 2007 auf Fr. 107'810.- festzusetzen, was in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 40% ergebe.
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6.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
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6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, welches Einkommen die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erzielt habe. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe sie im Unfalljahr 2005 Fr. 78'016.-, im Jahr 2006 Fr. 107'027.- und im Jahr 2007 Fr. 114'585.- verdient. Nicht ganz nachvollziehbar sei, weshalb sich das Einkommen nach dem Unfall zunächst deutlich erhöht habe, bevor sich die Versicherte im Jahr 2008 selbstständig gemacht habe. Auffällig sei diesbezüglich, dass sie gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall versucht habe, in ihre vorherige anspruchsvolle Tätigkeit zurückzukehren, den Anforderungen indes nicht mehr gewachsen gewesen sei und daher innerhalb der Firma eine niedriger angesiedelte Tätigkeit angenommen, indes mehr verdient habe. Schliesslich sei es - so das kantonale Gericht - sehr fraglich, ob die Versicherte ihre Tätigkeit auch ohne Unfall gewechselt hätte.
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6.3. Bei gegebener Sachlage ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, dass die Versicherte ohne Unfallereignis ihre Tätigkeit bei der B.________ AG aufgegeben hätte. Kann mithin nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden gewechselt hätte, wird für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss an den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (E. 6.1 hiervor). Zu Recht hat das kantonale Gericht diesbezüglich nicht auf die IK-Auszüge abgestellt, ist doch einerseits das nach dem Unfall bezogene Taggeld im IK-Auszug 2005 nicht enthalten und andererseits die in den nachfolgenden Auszügen dokumentierte Lohnentwicklung nach dem Unfallereignis nicht massgebend. Die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Angaben der Versicherten in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 auf Fr. 90'000.-, per 2007 indexiert auf Fr. 92'720.-, hält vor Bundesrecht indes nicht stand. Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei der vorliegenden Sachlage gehalten gewesen, das vor dem Unfallereignis effektiv erzielte Einkommen durch Abklärungen bei der Arbeitgeberin zu bestimmen oder die Sache zu entsprechenden Beweiserhebungen an die Suva zurückzuweisen. Da im bisherigen Verfahren - wie die Versicherte geltend macht - die Bestimmung des Invaliditätsgrades nie Thema war, hat der angefochtene Entscheid Anlass zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Der von der B.________ AG für das Jahr 2005 ausgestellte Lohnausweis vom 24. Januar 2019 ist demzufolge als zulässiges unechtes Novum zu den Akten zu nehmen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung zuletzt ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 104'647.- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Frauen im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Industrie (2006: 1.3% und 2007: 1.7%; vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BfS] "Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010", T 1.2.05) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'810.- und in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen 2007 von Fr. 64'571.- ein Invaliditätsgrad von 40,11% bzw. gerundet 40% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).
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6.4. Zusammenfassend hat die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40%.
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7. Für den Fall, dass das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 als beweistauglich erachtet werde, macht die Suva eventualiter geltend, die mit vorinstanzlichem Entscheid vom 6. Mai 2019 zugesprochenen Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) seien teilweise verwirkt. Die Versicherte wendet sich namentlich gegen die Verwirkung der Integritätsentschädigung.
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7.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 139 V 244 E. 3.1 S. 246 f.; REMO DOLF, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 7 zu Art. 24 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 ff. zu Art. 24 ATSG). Bei periodischen Geldleistungen können nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen, wohingegen das Rentenstammrecht unverjährbar und unverwirkbar bleibt (SVR 2013 UV Nr. 16 S. 61, 8C_888/2012, E. 3.2; vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 51 ff. und S. 125; REMO DOLF, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ATSG). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin ab dem Fälligkeitstermin (REMO DOLF, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 24 ATSG). Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu) Anmeldung abgestellt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 61, 8C_888/2012, E. 3.3; vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 72 f.; REMO DOLF, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 24 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 24 ATSG).
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7.2. Die Suva stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. März 2005 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007 per 30. September 2007 ein. Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte die Versicherte der Suva unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 mit, im Rahmen aktueller medizinischer Abklärungen sei bei ihr u.a. ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden, das auf den Unfall vom 5. März 2005 zurückzuführen sei. Die Versicherungsleistungen seien daher fälschlicherweise per 30. September 2007 eingestellt worden. Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 legte die Vorinstanz den Fallabschluss auf 30. September 2007 fest und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu.
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7.3. Was zunächst die Invalidenrente anbelangt, hat das kantonale Gericht bei der Zusprechung einer Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2007 nicht beachtet, dass die einzelnen Rentenraten der in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierten fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen. Wie die Suva vorbringt, kann das als Revisionsgesuch entgegengenommene Schreiben der Versicherten vom 24. März 2014 als fristwahrende Handlung qualifiziert werden. Damit wurde entsprechend einer Neuanmeldung deutlich gemacht, dass aus dem Unfallereignis vom 5. März 2005 noch Leistungen der Suva verlangt werden. Der Anspruch auf Rentenleistungen besteht demzufolge - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schreibens vom 24. März 2014 - ab 1. März 2009, nicht bereits ab 1. Oktober 2007.
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7.4. Streitig ist, ob die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf Kapitalleistungen, namentlich auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, anwendbar ist. Das Bundesgericht hat die Frage, inwieweit die zu Art. 24 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung auch für Leistungen gilt, welche definitionsgemäss in Kapitalform erfolgen und einem anderen Zweck dienen als die periodischen Geldleistungen, im Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 offen gelassen. Es hat unter Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5c S. 200 f. ausgeführt, dass diese Rechtsprechung unter anderem damit begründet worden sei, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollen (Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.1). Die Frage braucht auch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine Verwirkung ohnehin nicht eingetreten wäre.
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Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht somit, wie beide Parteien übereinstimmend ausführen, im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung, nicht des Rentenbeginns. Da die Festsetzung der Invalidenrente erst durch den angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 erfolgt ist, hätte eine allfällige Verwirkungsfrist betreffend Festsetzung der Integritätsentschädigung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, weshalb der Anspruch auf die vorinstanzlich zugesprochene Integritätsentschädigung nicht verwirkt ist.
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8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C_557/2019) gutzuheissen ist. Die Beschwerde der Suva (8C_573/2019) ist betreffend Verwirkung der Invalidenrente vor 1. März 2009 teilweise begründet, die weitergehenden Anträge sind indes abzuweisen.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Suva und zu einem Viertel der Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 8C_557/2019 und 8C_573/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde der A.________ wird gutgeheissen und diejenige der Suva wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 wird insoweit abgeändert, als A.________ ab 1. März 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Suva abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden zu Fr. 1200.- der Suva und zu Fr. 400.- A.________ auferlegt.
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4. Die Suva hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft mit Fr. 4200.- zu entschädigen.
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5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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