BGer 8C_816/2019 | |||
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BGer 8C_816/2019 vom 28.01.2020 | |
8C_816/2019
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Urteil vom 28. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 5. Dezember 2019 (200 19 633 ALV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 13. Dezember 2019eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2019 vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für vier Tage in Anwendung von Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bestätigte, weil der Versicherte den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai 2019 erst am 24. Juni 2019 und damit verspätet beigebracht habe,
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dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen allein die Vermutung entgegenhält, möglicherweise seien Bewerbungen verloren gegangen,
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dass er sonst nichts Sachbezogenes vorbringt,
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dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist, da allein das pauschale Infragestellen von vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach dem eingangs Ausgeführten klarerweise nicht genügt,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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