BGer 4A_478/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_478/2019 vom 29.01.2020 |
4A_478/2019 |
Urteil vom 29. Januar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Rüedi,
| |
Bundesrichterin May Canellas,
| |
Gerichtsschreiber Stähle.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. B.B.________,
| |
2. C.B.________,
| |
beide vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Darlehen,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
| |
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
| |
vom 14. August 2019 (ZOR.2019.17).
|
Sachverhalt: |
A. | |
B.B.________ (Beschwerdegegner 1) und C.B.________ (Beschwerdegegnerin 2) sind Erben der am 16. April 2013 verstorbenen D.B.________. Sie sind der Ansicht, dass D.B.________ vor ihrem Tod einen Darlehensvertrag mit A.________ abgeschlossen und ihm in diesem Zusammenhang ein Darlehen in Höhe von Fr. 35'000.-- gewährt habe.
| 1 |
B. | |
Mit Eingabe vom 22. August 2017 klagten B.B.________ und C.B.________ beim Bezirksgericht Bremgarten mit dem Begehren, A.________ sei zu verurteilen, ihnen Fr. 45'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2014 (für den Betrag von Fr. 35'000.--) beziehungsweise seit dem 22. Juli 2015 (für den Betrag von Fr. 10'000.--) zu bezahlen. Sie begehrten damit die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 35'000.--; im Umfang von Fr. 10'000.-- bezog sich die Klage auf den Verkauf eines Fahrzeugs, welches Eigentum von D.B.________ gewesen sei.
| 2 |
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 verurteilte das Bezirksgericht A.________, B.B.________ und C.B.________ solidarisch Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
| 3 |
A.________ focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau an. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 14. August 2019 ab.
| 4 |
C. | |
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 5 |
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner begehren die Abweisung der Beschwerde und den Beizug der "Strafakten im Strafverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer ST.2015.57; ST.2014.30007 beim Bezirksgericht Bremgarten AG, SST.2016.202 beim Obergericht des Kantons Aargau". Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht haben.
| 6 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
| 7 |
1.2. Auf den von den Beschwerdegegnern beantragten Beizug weiterer Akten kann verzichtet werden, da sich dies zur Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers nicht als notwendig erweist.
| 8 |
Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen).
| 9 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
| 10 |
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).
| 11 |
Erwägung 3 | |
Im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der von den Beschwerdegegnern geltend gemachte (Rückerstattungs-) Anspruch aus dem Darlehensvertrag strittig.
| 12 |
3.1. Das Bezirksgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, der Abschluss eines Darlehensvertrags über Fr. 35'000.-- zwischen dem Beschwerdeführer als Borger und der verstorbenen D.B.________ als Darleiherin sei rechtsgenügend erstellt. Dem Beschwerdeführer sei der Beweis für die von ihm behauptete Rückerstattung des Darlehens misslungen. Der Betrag von Fr. 35'000.-- sei daher zur Rückzahlung fällig. Das Obergericht schützte diese Argumentation.
| 13 |
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss mit drei Rügen gegen das angefochtene Urteil: In erster Linie macht er geltend, die Vorinstanzen hätten mit ihrem Schluss auf eine Rückerstattungspflicht den Verhandlungsgrundsatz verletzt, denn von den Beschwerdegegnern sei eine solche Pflicht nicht behauptet worden (dazu Erwägung 3.3). Sodann kritisiert er, das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei als einfache Gesellschaft und nicht als Darlehen zu qualifizieren (dazu Erwägung 3.4). Schliesslich bringt er vor, den Betrag von Fr. 35'000.-- ohnehin bereits zurückbezahlt zu haben (dazu Erwägung 3.5).
| 14 |
3.3. In Ziffer 4 der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Fehlen eines Tatsachenvortrags" eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und von Art. 150 Abs. 1 ZPO. Er macht wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegner hätten es versäumt, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Tatsachen zu behaupten. Dies habe die Vorinstanz missachtet und ihr Urteil auf einen Sachverhalt gestützt, der von den Beschwerdegegnern nicht vorgetragen worden sei.
| 15 |
3.3.1. In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe Art. 55 ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
| 16 |
Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581, mit Hinweisen).
| 17 |
3.3.2. In der Klageschrift der Beschwerdegegner wird in Ziffer III.1 auf Seite 6 was folgt ausgeführt:
| 18 |
"Unbestrittenermassen gewährte die verstorbene Ehegattin des [Beschwerdegegners 1] dem [Beschwerdeführer] ein Darlehen in der Höhe von Fr. 35'000.--. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 hat der [Beschwerdegegner 1] dieses Darlehen zur Rückzahlung kündigen lassen."
| 19 |
3.3.3. Das Obergericht erwog, mit diesen Ausführungen - Gewährung eines Darlehens an den Beschwerdeführer - hätten die Beschwerdegegner der Definition des Darlehens nach Art. 312 OR folgend rechtsgenügend behauptet, die verstorbene D.B.________ habe dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 35'000.-- ausbezahlt und dieser sich zur Rückzahlung des nämlichen Betrags verpflichtet.
| 20 |
3.3.4. Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerdegegner hätten in der Klageschrift zwar rechtsbegrifflich einen Vertragstypus genannt, es aber unterlassen, die diesem zugrunde liegenden rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten. Namentlich werde damit nicht gesagt, welche tatsächlichen Umstände zur Übertragung des Eigentums an der Geldsumme geführt und woraus sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung ergeben soll. Gälte bei der blossen Nennung des Vertragstypus das diesem zugrunde liegende Tatsachenfundament stets als mitbehauptet, werde der Verhandlungsgrundsatz "zur Unkenntlichkeit ausgehölt".
| 21 |
3.3.5. Es trifft zu, dass sich die Behauptungslast grundsätzlich einzig auf Tatsachen bezieht (siehe vorstehende Erwägung 3.3.1 und namentlich Urteil 4D_28/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5). Inwieweit in diesem Zusammenhang rechtliche Ausführungen und insbesondere die Nennung von Rechtsbegriffen von Bedeutung sind, braucht vorliegend nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Die Beschwerdegegner behaupteten, es sei ein Darlehen gewährt worden, woraus sie die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ableiteten. Es handelt sich beim Ausdruck "Darlehensgewährung" zwar (auch) um einen Rechtsbegriff, indes um einen solchen des täglichen Lebens, der als "Tatsachenkomplex in seiner juristischen Zusammenfassung" dem Erfordernis eines schlüssigen Tatsachenvortrags unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die darauf gestützte Rechtsfolge vorliegend genügte (siehe auch CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 20 zu Art. 55 ZPO und bereits C. JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 139147; MARTIN SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2003, S. 26 f.). Die Darlegung konkreter Einzeltatsachen zum Vertragsabschluss und -inhalt sowie zur Übertragung des Eigentums an der Geldsumme, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, wäre erst erforderlich gewesen, wenn dieser den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdegegner entsprechend bestritten hätte (vgl. Urteil 4A_590/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Er bringt in dieser Hinsicht einzig vor, in der Duplik dargelegt zu haben, dass er den strittigen Betrag von Fr. 35'000.-- D.B.________ zurückbezahlt habe, "ohne dass er hierzu verpflichtet worden wäre bzw. war". Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands ist den Vorinstanzen keine Verletzung von Art. 55 ZPO vorzuwerfen, wenn sie schlossen, die Beschwerdegegner hätten - in ihrem Vorbringen, D.B.________ habe dem Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von Fr. 35'000.-- gewährt, - in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise die Auszahlung des Betrags von Fr. 35'000.-- und das Bestehen einer Rückerstattungspflicht mitbehauptet. Damit ist auch dem Standpunkt des Beschwerdeführers der Boden entzogen, wonach die von ihm im bezirksgerichtlichen Verfahren vorgebrachte gegenteilige Behauptung, es habe keine Rückzahlungspflicht bestanden, von den Beschwerdegegnern nicht bestritten und damit anerkannt worden sei.
| 22 |
Nachdem somit umstritten war, ob der Betrag von Fr. 35'000.-- mit einer Pflicht zur Rückerstattung übergeben wurde, kann offen bleiben, ob zu dieser Tatsache in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweis erhoben werden können, was die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung bejahte, der Beschwerdeführer indes verneint. Im Zusammenhang mit der zu dieser Frage vorgenommenen Beweiswürdigung ist auch die vorinstanzliche Berücksichtigung der Akten eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sehen, in dem dieser bestätigt habe, dass es sich beim Rechtsgeschäft, das der Geldübergabe zugrunde lag, um ein Darlehen handelte. Wie namentlich die Erwägungen des Bezirksgerichts zeigen, verhält es sich - anders, als der Beschwerdeführer meint - nicht so, dass sich erst aus diesen, von den Beschwerdegegnern im erstinstanzlichen Verfahren als Beweis offerierten Unterlagen ein hinreichender Tatsachenvortrag ergäbe. Eine Verletzung von Art. 55 oder von Art. 150 ZPO ist nicht auszumachen.
| 23 |
Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz hätte die Übergabe des Geldbetrags "bei richtiger Anwendung von Art. 57 ZPO" als Beitrag von D.B.________ an eine (zusammen mit ihm gebildete) einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR und nicht als ein (zurückzuerstattendes) Darlehen qualifizieren müssen. Zwar habe er - so der Beschwerdeführer weiter - im Strafverfahren von einem "Darlehen" gesprochen, doch sei er ein juristischer Laie, sodass seiner Aussage in diesem Zivilverfahren "rechtlich keine bindende Bedeutung" zukomme. Ferner sprächen "alle materiellen Umstände" gegen ein Darlehen.
| 24 |
Mit seinen Ausführungen greift der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen an. Diese hatten nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass sich die Parteien auf eine Rückzahlungspflicht geeinigt hätten. Die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens (tatsächlicher Konsens) gehört zur Beweiswürdigung (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dass diese geradezu willkürlich wäre, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte (Erwägung 2.3), behauptet er nicht. Dass es sodann bundesrechtswidrig wäre, bei dem von den Vorinstanzen festgestellten tatsächlichen Parteiwillen auf ein Darlehensverhältnis zu schliessen, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf (siehe Erwägung 2.1).
| 25 |
3.4.2. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang vorgetragene Kritik, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da es ohne Begründung mit dem Bezirksgericht von einem Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer verweist auf das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der er diesbezügliche rechtliche Ausführungen gemacht haben will, tut aber nicht (mit Aktenhinweisen) dar, dass er entsprechende Rügen im
| 26 |
3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer - wie schon vor den Vorinstanzen - geltend, er habe den von D.B.________ zur Verfügung gestellten Betrag von Fr. 35'000.-- bereits zurückbezahlt.
| 27 |
Die Vorinstanzen kamen zum Beweisergebnis, eine solche Rückzahlung sei nicht erstellt. Der Beschwerdeführer behaupte wohl, D.B.________ jahrelang finanziell unterstützt zu haben, ohne aber den Beweis dafür zu erbringen, dass er dies zwecks Rückzahlung des Darlehens getan habe.
| 28 |
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar vor, damit in Willkür verfallen zu sein. Er vermag eine solche indes nicht darzutun, wenn er im Wesentlichen seinen bereits vor Obergericht dargelegten Standpunkt wiederholt und ausführt, inwiefern er zum Lebensunterhalt von D.B.________ finanziell beigetragen habe. Auf die zutreffende Erwägung des Obergerichts, aus diesen Ausführungen ergebe sich nicht, dass die finanzielle Unterstützung zur Rückzahlung des Darlehens erfolgt sei, geht der Beschwerdeführer nicht ein.
| 29 |
Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
| 30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 29. Januar 2020
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Stähle
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |