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Informationen zum Dokument  BGer 6B_994/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_994/2019 vom 29.01.2020
 
 
6B_994/2019
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons
 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Wechsel des Spruchkörpers, Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 18. Dezember 2018 (460 18 146).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wird vorgeworfen, am 15. Mai 2016 mit seinem Fahrzeug der Marke Ferrari auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nach dem Schweizerhalletunnel in Pratteln zwei Fahrzeuge, die auf der zweiten Überholspur fuhren, rechts überholt zu haben.
1
Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018 wurde A.________ in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 3'000.-- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- verurteilt.
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B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 18. Dezember 2018 auf Berufung von A.________ hin den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte die Strafe auf 18 Tagessätze zu Fr. 3'000.-- und verhängte eine Busse von Fr. 6'000.--.
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C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 wegen Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht aufzuheben und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Verfahren zur Wiederholung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziff. 1. des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 30 Abs. 1 BV als durch einen unzulässigen Wechsel auf der Richterbank verletzt. Er macht geltend, vorliegend sei direkt vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Richterwechsel erfolgt, ohne dass eine sachliche Begründung genannt worden oder eine Mittlung an die Parteien erfolgt sei. Die Heilung eines solchen Mangels sei im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Vorinstanz verletze Art. 30 Abs. 1 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Erstinstanz im Rahmen einer Vernehmlassung aufzufordern, die Gründe für den Wechsel auf der Richterbank anzugeben. Die Gründe seien bis heute nicht bekannt. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die erste Instanz zur Vernehmlassung aufzufordern und die Gründe des Wechsels in Erfahrung zu bringen, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz kenne offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie weiche aber bewusst davon ab, um eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts herbeizuführen. Eine solche dränge sich allerdings nicht auf. Zudem sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft klein sei, was eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung der Richterbank erforderlich mache, nicht nachvollziehbar. Mit aktuell sechs Präsidien, weiteren sechs Vizepräsidien und zusätzlichen 18 Richterinnen und Richtern handle es sich beim Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft keinesfalls um ein kleines Gericht.
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Schliesslich gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer hätte die Rüge der unrichtigen Zusammensetzung des Gerichts mittels eines Ausstandsgesuchs erheben müssen. Der Anspruch gestützt auf Art. 30 BV und ein Ausstandsgesuch, welches sich gegen einzelne konkrete Personen des Gerichts richte, seien nicht dasselbe. Die Vorinstanz halte dies nicht klar auseinander.
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94). Denn im Zusammenhang mit dem sich ebenfalls aus Art. 30 Abs. 1 BV ergebenden Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter hat das Bundesgericht erkannt, dass es nicht Sache der Parteien sei, nach möglichen Einwendungen gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 140 I 240 E. 2.4; 115 V 257 E. 4c S. 263; Urteil 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2).
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1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, in der Vorladung des Strafgerichts vom 6. Dezember 2017 seien als Besetzung Vizepräsident A. Zähndler und Gerichtsschreiberin i.V. I. Mladina genannt worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 habe dann allerdings die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth das Verfahren geführt, während die Gerichtsschreiberin dieselbe geblieben sei. Fest stehe ferner, dass die Auswechslung der Verfahrensleitung vom Strafgericht weder kommuniziert noch begründet worden sei, womit auch nicht eruierbar sei, ob sie auf sachlichen bzw. auf welchen Gründen sie beruhe. Dieser Mangel führe dennoch nicht zur Aufhebung des angefochten Urteils, was sich wie folgt begründe: Die Praxis des Bundesgerichts zu Wechseln auf der Richterbank sei zu streng. Namentlich bei kleineren Gerichten mit wenigen vollamtlichen Präsidien und ebenfalls wenigen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bestehe zweifellos - gerade aus verfahrensökonomischen Erwägungen - ein praktisches Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Hinzu komme vorliegend, dass dem Beschwerdeführer mit Bekanntgabe des aktuellen Strafregisterauszugs, welchen die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth am 17. Januar 2018 und somit mehrere Tage vor der Verhandlung visiert habe, bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Verfahrensleitung gewechselt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung die sichere Kenntnis erlangt, dass die Verhandlung von einer anderen Person präsidiert werde als dies vorgängig angekündigt worden sei. Während dieser Parteiverhandlung habe der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, die verfahrensrechtliche Garantie auf Beurteilung durch ein verfassungsmässiges Gericht werde durch den Wechsel der Verfahrensleitung verletzt. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO müsse eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt habe. Nach der Rechtsprechung gelte dabei ein Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht werde, als rechtzeitig, während ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt werde, verspätete sei. Indem der Beschwerdeführer seine Rüge weder anlässlich der strafgerichtlichen Verhandlung noch in den Tagen danach erhoben habe, sondern erstmals nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Verlaufe des Berufungsverfahrens, habe er diesen Umstand klarerweise zu spät moniert.
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1.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung insbesondere auf die Rechtsprechung im vorstehend erwähnten BGE 142 I 93. In BGE 142 I 93 fand zwischen der Hauptverhandlung in der einen Gerichtsbesetzung im Jahr 2009 und der Urteilsfällung in anderer Besetzung im Jahr 2014 keine weitere Verhandlung statt. Der mit Urteilseröffnung bekanntgewordene Wechsel wurde anschliessend in der Berufung gerügt, was nicht verspätet war.
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Vorliegend fand aber bereits die erstinstanzliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 in der geänderten Besetzung statt. Während dieser Verhandlung beanstandete der Beschwerdeführer die geänderte Besetzung des Gerichts nicht. Auch in den folgenden Tagen war dies nicht der Fall. Erst im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer seine Rüge vor. Die Vorinstanz erachtet die Rüge als verspätet. Sie legt ihrer Begründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Ausstandsvorschriften zugrunde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, geht es vorliegend nicht primär um die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs. Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erfolgte aber dennoch verspätet. Denn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hätte die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren und nicht erst im Berufungsverfahren geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hat, sind seine formellen Rügen verwirkt. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die erste Instanz zur Vernehmlassung hätte auffordern müssen, damit diese die Gründe für den Wechsel im Spruchkörper bekanntgibt.
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Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer machen im Weiteren Ausführungen zur Frage, wann ein Ausstandsgesuch als rechtzeitig gestellt gilt. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth geltend gemachten Ausstandsgrund geprüft und deren Befangenheit verneint. Der Beschwerdeführer ficht diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids nicht an, weshalb sich weitere Ausführungen zur Ausstandsproblematik erübrigen. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die vorinstanzliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, beanstandet zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt.
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2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 309). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt die Vorinstanz verschiedene Beweismittel (Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Juni 2016, "Sachverhaltsanerkennung" vom 15. Mai 2016, Bericht der Polizei vom 29. August 2017 betreffend das Polizeijournal vom 15. Mai 2016, Videosequenzen der Fahrt des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016, Depositionen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Februar 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Aussagen von Kpl B.________ und von Pol C.________). Als entscheidend einzustufen seien die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten zusammen mit dem Polizeijournal vom 15. Mai 2016 und dem Polizeirapport vom 8. Juni 2016. Gestützt auf die genannten Beweismittel sei der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wie bereits von der Erstinstanz ausgeführt, erstellt. Das Kantonsgericht habe keine Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu den übrigen Darlegungen widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln. Diese hätten im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe dicht auf ein anderes Fahrzeug aufgeschlossen, dieses rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur gewechselt. Anschliessend habe er den Vorgang bei einem anderen Fahrzeug wiederholt. Abgesehen davon, dass es zum fraglichen Zeitpunk auf ihrer Patrouillenfahrt zu ihrer Kernaufgabe gehört habe, den fliessenden Verkehr zu überwachen, bestünden keinerlei Hinweise, dass die beiden Zeugen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Wahrnehmungen gemacht oder falsche Aussagen getätigt hätten. Dies gelte umso mehr, als sie stets vorkommende Erinnerungslücken jeweils transparent zum Ausdruck gebracht hätten. Hinzu komme, dass ihre Aussagen sowohl durch den Eintrag im Polizeijournal als auch durch den Polizeirapport bestätigt würden. Zutreffend sei zwar, dass der fragliche Polizeirapport vom 8. Juni 2016 drei Wochen nach dem Vorfall erstellt worden sei. Dessen ungeachtet bestünden aber keine Anhaltspunkte, wonach dieser Umstand irgendeinen negativen Einfluss auf dessen Aussagekraft hätte, zumal sich der Zeuge C.________ bei der Niederschrift nicht allein auf sein Gedächtnis habe verlassen müssen, sondern zunächst am Tag der Geschehnisse das Polizeijournal verfasst und sodann gestützt auf dieses den Polizeirapport erstellt habe. Nachvollziehbar sei weiter, dass die beiden Zeugen die Geschehnisse nur schon deshalb nicht als alltäglich wahrgenommen und in besonderer Erinnerung behalten hätten, weil es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers der Marke Ferrari um ein solches mit einem gewissen Seltenheitswert gehandelt habe. Ausserdem sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschwerdeführer hätten kontrollieren sollen, wenn sie nicht vorgängig dessen Fehlverhalten bemerkt hätten.
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Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei unbedeutend, dass die beiden Zeugen die angeblichen Überholmanöver weder örtlich noch von der Geschwindigkeit oder der Distanz her hätten beschreiben können. In Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die gefahrenen Geschwindigkeiten oder die Abstände zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und den vorausfahrenden Fahrzeugen in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Im Hinblick auf die örtliche Beschreibung stehe fest, dass die beiden Überholvorgänge nach dem Schweizerhalletunnel im Bereich der Autobahnausfahrt Pratteln und vor der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Windrose/Pratteln stattgefunden hätten, was einer Distanz von rund zwei bis maximal fünf Kilometern entspreche. Die Schlussfolgerung, wonach der inkriminierte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, des Polizeijournals sowie des Polizeirapports erstellt sei, werde ferner auch durch die Depositionen des Beschwerdeführers selbst nicht widerlegt. Zwar habe dieser wiederholt bestritten, bewusst rechts überholt zu haben. Ungeachtet dieser Negierungen habe er aber mehrfach den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im Kern bestätigt. Somit sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe unbesehen auf die Erwägungen der ersten Instanz abgestellt. Ihm kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nimmt die Vorinstanz eine eigene umfassende Beweiswürdigung vor. Der Einwand ist damit unbegründet.
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2.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Aussagen der Zeugen würden den Videoaufzeichnungen widersprechen. Die Vorinstanz hätte daher eine erneute Sichtung der Videosequenzen vornehmen müssen.
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Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, es gebe keine Videoaufzeichnung der von den Zeugen beschriebenen Überholmanöver, da das zivile Polizeifahrzeug über keine Kamera verfügt habe. Es existierten lediglich Videoaufnahmen der Überwachungskameras an der Autobahn. Nachdem Videoaufnahmen nur abschnittsweise vorhanden sind und die fraglichen Fahrmanöver nicht oder nicht vollständig erfasst wurden, erhellt nicht, weshalb deren erneute Sichtung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen) auf eine erneute Sichtung verzichten und stattdessen auf andere Beweismittel und insbesondere die Zeugenaussagen abstellen. Die diesbezügliche Würdigung ist ausführlich und nachvollziehbar. Die beiden Zeugen machten zu den wesentlichen Punkten deckungsgleiche Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigt diese Aussagen im Kern selber. Es gibt somit keine Gründe, um an der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung zu zweifeln. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Beweislage nicht dürftig und die vorinstanzliche Würdigung verstösst nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
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2.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die vorinstanzlichen Erwägungen zum "Anerkennungsformular" sowie zum Journaleintrag vom 15. Mai 2016. Der Journaleintrag des Polizisten C.________ laute: "Rechtsüberholen von zwei Personenwagen mit zweimaligem Fahrstreifenwechsel". Im "Anerkennungsformular" sei vermerkt worden, dass der Beschwereführer an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren sei und dabei insgesamt zweimal den Fahrstreifen gewechselt habe. Daraus folgert der Beschwerdeführer, er habe einmal auf die mittlere Spur und zurück auf die zweite Überholspur gewechselt. Der Beschwerdeführer fährt fort, erst im Polizeirapport, der ganze drei Wochen später erstellt worden sei, werde der Sachverhalt anders beschrieben. Nun soll er plötzlich zwei Fahrzeuge in separaten Überholmanövern überholt und dabei insgesamt viermal die Spur gewechselt haben.
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Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen stellen lediglich eine eigene Interpretation der Dokumente dar. Damit lässt sich keine Willkür aufzeigen. Die Einträge im Polizeijournal bzw. im "Anerkennungsformular" schliessen nicht aus, dass zwei Überholvorgänge gemeint waren. Der Zeuge C.________ wurde zu seinen Einträgen befragt. Er bestätigte, zwei separate Überholmanöver gemeint zu haben.
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2.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht festgestellt worden, an welcher Stelle die Überholmanöver stattgefunden haben sollen. Die Zeugen hätten dazu unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem sei unklar, welche Fahrzeuge involviert gewesen seien und wie viele Überholvorgängen es gegeben habe. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz geht auf die Abweichungen in den Zeugenaussagen ein und führt dazu aus, die von den beiden Zeugen genannten Autobahnabschnitte würden relativ nahe beieinanderliegen. An den Kernaussagen zum Überholvorgang (bzw. dem zweimaligen Überholen) vermöchten die Abweichungen in den Aussagen nichts zu ändern. Inwiefern diese Erwägung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz sodann verbindlich fest, dass er zwei Fahrzeuge überholte, wobei es sich um zwei separate Überholvorgänge gehandelt habe. Die Vorinstanz gab auch diesbezüglich die relevanten Aussagen der Zeugen wieder.
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2.3.5. Im Weiteren fasst der Beschwerdeführer über weite Strecken den bisherigen Verfahrensgang zusammen und gibt seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren wieder. Darauf kann nicht eingegangen werden. Anfechtungsobjekt bildet einzig der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018, mit dessen Erwägungen sich der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen hat, nicht jedoch der erstinstanzliche Entscheid. Nicht eingetreten werden kann ferner auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er darlegt, wie die Fahrt aus seiner Sicht abgelaufen sei und aus welchen Gründen er die Spurwechsel vorgenommen habe. Damit schildert der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus seiner eigenen Perspektive, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz erachte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu Unrecht als erfüllt.
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3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).
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3.1.1. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).
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Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen.
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3.1.2. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 1.6).
30
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die beiden Zeugen ausgesagt hätten, es habe keine wirkliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Dies hätte bereits beim Tatbestand und nicht erst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Auf der Autobahn habe ein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht mit zahlreichen, auf sämtlichen Spuren relativ nah und mit gleichmässiger Geschwindigkeit hintereinanderfahrenden Verkehrsteilnehmern. Bei einer derartigen Situation hätten die Fahrzeuglenker auf der zweiten Überholspur keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass sie in jedem Fall vortrittsberechtigt seien. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.2. Insgesamt könne ihm kein rowdyhaftes oder rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Die Vorinstanz vernachlässige weiter den subjektiven Tatbestand und die Tatsache, dass er auf die anderen Verkehrsteilnehmer geachtet, ausreichend Abstand gehalten und den Blinker betätigt habe.
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift missachtet, indem er mehrfach durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn rechts überholt habe. Von einem passiven Vorbeifahren könne dabei keine Rede sein. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf einer kurzen Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern auf der Autobahn fahrend bei nicht unbedeutendem Verkehrsaufkommen zweimal einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt habe. Dies stelle ohne Zweifel eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Es seien keine besonderen Gegenindizien erkennbar, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr bestünden gewisse Anhaltspunkte, dass dieser mit seinem Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer habe disziplinieren wollen. So habe der Zeuge C.________ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe, ausgesagt: "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gebe, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt." Im Resultat sei damit ohne Weiteres neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
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3.4. Gemäss Vorinstanz gab es vorliegend keinen Grund, die auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer bei den anderen Fahrzeuglenkern, die aus seiner Sicht zu langsam unterwegs waren, einen erzieherischen Effekt erzielen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten ein schwerwiegender und gefährlicher Verstoss. Eine Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Beschwerdeführer handelte im vollen Bewusstsein um die genannten Umstände. Es lag auch kein Kolonnenverkehr oder ein passives Rechtsvorbeifahren vor, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf BGE 142 IV 93 nichts für sich ableiten kann. Die Tatsache, dass die Sicht- sowie die Strassenverhältnisse gut waren, ändert nichts an der festgestellten Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit des Manövers. Zwar sagten die Zeugen B.________ und C.________ aus, ihrer Ansicht nach habe keine besondere Gefahr bestanden. Sie wiesen jedoch beide explizit und unaufgefordert auf die generelle Gefährlichkeit des Rechtsüberholens auf der Autobahn hin. Besondere Umstände, die das Verhalten des Bescherdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Indem sich der Beschwerdeführer durch mehrfaches Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich wäre, verhielt er sich grob verkehrsregelwidrig.
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3.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn verletzt kein Bundesrecht. Somit erübrigt es sich, auf die Eventual- und Subeventualanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Weitere Beanstandungen (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung) bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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