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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1411/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1411/2019 vom 30.01.2020
 
 
6B_1411/2019
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2019 (BK 19 484).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nach einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen eine Versicherungsgesellschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafuntersuchung am 26. September 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 nicht ein. Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es ebenfalls nicht ein.
 
2. Dagegen wendet sich B.________ im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht, worauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden kann. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 6. Januar 2019 angesetzt, um die Beschwerde selbst zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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