BGer 8C_71/2020 | |||
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BGer 8C_71/2020 vom 30.01.2020 | |
8C_71/2020
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Urteil vom 30. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00326).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 86 E. 2 S. 88; 137 V 57 E. 1.3 S. 60f.; je mit Hinweisen),
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dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die vom Bezirksrat Zürich auf Fr. 35'000.- festgelegte Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich bestätigte,
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dass es dabei näher darlegte, weshalb sich die Verjährungsfrage (der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung) nach § 30 SHG/ZH beantwortet und nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, nach den privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts,
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dass es hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführer, die Rückerstattungsschuld sei in dem Umfang zu reduzieren, wie er von der Sozialhilfebehörde zeitweilig "zu teuer" in ein Wohnheim untergebracht worden sei, ausführte, die Frage nach der Zweckmässigkeit der Unterbringung könne im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) diskutiert werden, vielmehr sei allein entscheidend, dass die geltend gemachten Kosten dabei tatsächlich entstanden seien,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich zwar diese beiden Punkte beanstandet, ohne indessen auf das dazu von der Vorinstanz Erwogene näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht von der Verfassung geschützte Rechte verletzt haben soll,
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dass sich die Einwände in der Beschwerde darin erschöpfen, lediglich pauschal zu behaupten, Bundesrecht gehe dem kantonalen Recht vor, was genau so wenig ausreicht, wie unspezifisch eine Verletzung der durch Art. 8 und 9 BV geschützten Rechte zu behaupten,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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