BGer 9C_35/2020 | |||
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BGer 9C_35/2020 vom 30.01.2020 | |
9C_35/2020
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Urteil vom 30. Januar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG,
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Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. November 2019 (5V 19 86).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. November 2019 betreffend Kostenübernahme für physiotherapeutische Leistungen (vgl. Art. 5 KLV),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht ansatzweise darlegt, weshalb der von ihr angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll,
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dass sie stattdessen unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes infolge der ihrer Meinung nach nicht kontinuierlichen und in der Anzahl zu geringen Physiotherapiesitzungen um Gelegenheit ersucht, eine detaillierte Begründung der Beschwerde inkl. unter Umständen noch fehlender Unterlagen nachreichen zu dürfen,
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dass indes eine Erstreckung der in concreto am 14. Januar 2020 abgelaufenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. c BGG) - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mithin nach dem angefochtenen Entscheid datierende Unterlagen und Beweismittel als echte Noven von vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123),
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dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
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a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und
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b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, und
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c) die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt, während des Fristenlaufs jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, insbesondere mit keinem Wort begründet, was den Beizug einer Drittperson zur Vertretung hätte unzumutbar erscheinen lassen sollen (vgl. Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2 S. 87),
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dass daher auch eine Fristwiederherstellung entfällt,
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dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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