BGer 9C_788/2019 | |||
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BGer 9C_788/2019 vom 30.01.2020 |
9C_788/2019 |
Urteil vom 30. Januar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Nünlist.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2019 (IV 2018.147 / IV 2018.156).
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Sachverhalt: | |
A. Nachdem ein erstes Leistungsbegehren abgewiesen worden war (Verfügung vom 4. November 2003), meldete sich der 1967 geborene A.________ im September 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Begutachtungen des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS; Gutachten vom 21. Januar 2014) und die PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Gutachten vom 18. August 2017) - sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 7. März 2018 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess A.________ folgende Rechtsbegehren stellen:
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"1. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen.
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2. Die Ziffern 1., 3. und 5. des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2019 seien aufzuheben.
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3. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) vom 7. März 2018 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.
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4. Dem Beschwerdeführer sei ab Mai 2009 eine Invalidenrente zuzusprechen.
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5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer von Mai 2009 bis August 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen.
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6. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
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7. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen."
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht eingetreten. Sie hat der Expertise der MEDAS vom 21. Januar 2014 sowie dem am 18. August 2017 erstatteten PMEDA-Gutachten Beweiskraft zuerkannt und in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 2007 sowie von 100 % ab dem 18. August 2017 festgestellt. Auf dieser Grundlage hat sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
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2.2. Streitig und damit zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht seinen Entscheid in medizinischer Hinsicht zu Recht gestützt auf die beiden Expertisen von MEDAS und PMEDA gefällt hat.
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
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3.1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche wesentlichen Aspekte der (somatischen) Krankengeschichte und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) die MEDAS-Experten in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 übergangen haben sollten. Ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgte in Kenntnis der relevanten aktenkundigen Berichte und der darin enthaltenen Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen (vgl. Gutachten S. 2-26, 28, 41, 46 ff., 53 ff., 58 f.). Sowohl eine orthopädisch klinische als auch eine bildgebende Untersuchung wurden schliesslich durchgeführt (Gutachten S. 31 ff., 61 f.).
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3.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigten die Experten der PMEDA seine Schmerzproblematik im Rahmen der geklagten Beschwerden (Gutachten S. 17 f., 62 f.) sowie anlässlich der klinischen Untersuchung (Gutachten S. 54 ff., 98 ff.) und würdigten diese ebenfalls in ihrer Beurteilung (Gutachten S. 58 ff., 101 f.). Sodann attestierte auch der behandelnde Psychiater keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (Psychiatrischer Verlaufsbericht vom 13. Februar 2018).
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3.2.3. Was schliesslich den Zeitraum zwischen den beiden Gutachten - von Januar 2014 bis August 2017 - angeht, so ist Folgendes festzuhalten: Einzig der Umstand, dass nach Erstattung der MEDAS-Expertise weitere medizinische Eingriffe erfolgten, lässt noch nicht auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens für diesen Zeitraum schliessen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte verweist, würdigt er die medizinischen Unterlagen abweichend zur Vorinstanz und zieht daraus andere Schlüsse, was nicht genügt (Urteile 9C_123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die PMEDA-Gutachter einen Status nach multiplen HWS-Operationen mit gutem funktionellem Ergebnis erhoben, dies bei nicht ausreichendem klinischem Korrelat für die geklagten Beschwerden, an welcher medizinischen Beurteilung sie in Kenntnis der Einwände festhielten (Stellungnahme vom 12. Februar 2018).
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4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit (E. 2.1) sind daher nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, insbesondere liegen weder eine Missachtung der Beweiswürdigungsregeln (E. 3.1.1) noch des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vor. Damit bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1, 3.1.2). Die Invaliditätsbemessung des kantonalen Gerichts wird zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
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