BGer 8C_22/2020 | |||
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BGer 8C_22/2020 vom 03.02.2020 | |
8C_22/2020
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Urteil vom 3. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019 (UV.2019.51).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 17. Januar 2020 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 und 123 V 335; 118 Ib 134),
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dass das kantonale Gericht auf die bei ihm Anfang Dezember gegen die Einspracheentscheide der Suva vom 28. Juni und 1. Juli 2019 eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist,
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- dass das Rechtsmittel ausserhalb der Rechtsmittelfristen eingereicht worden sei und
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- dass keine Gründe ersichtlich seien, die eine Wiederherstellung der versäumten Fristen erlauben würden,
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dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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