BGer 6B_1419/2019 | |||
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BGer 6B_1419/2019 vom 04.02.2020 |
6B_1419/2019 |
Urteil vom 4. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Beschimpfung, mehrfache Drohung; Willkür;
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Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 4. April 2019 (SA 18 14).
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Sachverhalt: | |
A. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach A.________ am 16. März 2018 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.________ (Privatklägerin) schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren und mit einer Busse von Fr. 600.--. A.________ führte Berufung.
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B. Das Obergericht des Kantons Nidwalden bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Urteil vom 4. April 2019 und bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
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C. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe um 25 % und die Probezeit auf 2 Jahre zu reduzieren. Die kantonalen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihr eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'851.60 und eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in verschiedenen Punkten willkürlich im Sinne von Art. 9 BV fest. Sie verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Grundsatz von "in dubio pro reo") sowie das Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsmaxime im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351).
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1.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1 betr. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 389 und 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Es darf sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt vorwiegend ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit sie bloss auf ihre Berufungsbegründung verweist (Urteil 6B_231/2019 vom 24. April 2019 E. 3).
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1.3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und hinreichend begründet. Die Vorinstanz erwägt zunächst, die Beschwerdeführerin habe auf diversen Wegen, so auch über Drittpersonen, versucht, den Zeugen C.________ zu kontaktieren. Sie geht detailliert auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin ein. Die Aussagen der Privatklägerin erachtet sie als glaubhaft, weil diese sowohl in der ersten als auch in der zweiten Befragung die konkreten Schimpfworte und Drohungen der Beschwerdeführerin nennen konnte, wobei sie diese in den späteren Einvernahmen ergänzte. Der Umstand, dass sie in der ersten Befragung, welche kurze Zeit nach dem Vorfall und zu fortgeschrittener Zeit stattgefunden habe, nicht sämtliche Schimpfwörter habe nennen können, schade der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen nicht. Die Privatklägerin habe selbst auf den Umstand hingewiesen, dass sie nicht alle Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern bloss die schlimmsten Ausdrücke wiedergeben könne. Das Aussageverhalten der Privatklägerin sei konstant, die Schilderungen seien weder stereotyp noch schemenhaft, sondern würden sich durch eine hohe Originalität auszeichnen. Die Privatklägerin habe schlüssig geschildert, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach telefonisch meldete, an der Türe klingelte und sie bei den Telefonaten beschimpfte und bedrohte. Auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene, ausserhalb des Vorfalls liegende Ereignisse, wie das Zusenden eines Fotos mit einem Hochzeitskleid sowie die Vollmacht zur Eheschliessung seien im ganzen Kontext aussergewöhnliche und einzigartige Details. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin unhaltbar wäre.
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Die von der Privatklägerin geäusserte Angst erachtet die Vorinstanz mit vertretbarer Begründung als echt, obwohl sie in diesem Punkt nicht stets gleichbleibend aussagte. Denn die Beschwerdeführerin trat in der Vergangenheit mehrfach in Kontakt mit dem näheren Umfeld der Privatklägerin, wodurch diese um das Wohl ihrer Familie fürchtete und ihr Sicherheitsgefühl verlor. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin beim fraglichen Vorfall die Polizei rief und Anzeige erstattete.
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Dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin geschilderten Inhalt der Telefongespräche als unglaubhaft wertet, verstösst ebenso wenig gegen das Willkürverbot. Diese Aussagen enthalten gemäss der Vorinstanz zwar ebenfalls Realkennzeichen zum groben Ablauf des Vorfalls. Indessen macht die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Urteil wenig Angaben zum strittigen Inhalt der Telefongespräche. Sie gebe bloss an, sie habe anlässlich der drei bis vier Telefonate von der Privatklägerin wissen wollen, ob der Zeuge C.________ im Haus sei, was diese verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe dem Zeugen C.________ regelrecht nachgestellt. Sie habe bereits vor dem Vorfall mehrfach versucht, mit ihm über sein Umfeld Kontakt aufzunehmen. Am fraglichen Abend habe sie der Privatklägerin nicht geglaubt, dass der Zeuge C.________ abwesend sei, sondern diese hartnäckig, zunächst durch mehrfache Anrufe und anschliessend durch Klingeln an der Wohnungstüre, kontaktiert. Somit stellte die Beschwerdeführerin dem Zeugen C.________ regelrecht nach. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz namentlich unter diesen Umständen zum Inhalt des Telefongesprächs auf die Aussagen der Privatklägerin abstellt.
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Dabei vermag der Umstand, dass die Privatklägerin bezüglich der Frage, ob der Zeuge C.________ in ihrer Wohnung anwesend war, unterschiedlich ausgesagt hat, das Beweisergebnis nicht umzustossen. Dasselbe gilt bezüglich der Würdigung der Aussagen des Zeugen C.________, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geprüft und unter Verweisung auf die überzeugende erstinstanzliche Begründung bejaht hat.
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Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, bezüglich verschiedener schriftlicher Dokumente hätten die Verfasser persönlich angehört werden müssen, ist ihr nicht zu folgen. Die Urheber der Dokumente sind, abgesehen von der Beschwerdeführerin, keine Tatzeugen. Die Vorinstanz schliesst aus den Urkunden zudem nicht auf die Tat selbst, sondern lediglich auf die generelle Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Liebesbeziehung mit dem Zeugen C.________. Dieses Motiv lässt sich bereits aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Tat (mehrfache Telefonanrufe, Klingeln an der Haustüre, Zusenden eines Fotos mit einem Hochzeitskleid sowie der Vollmacht zur Eheschliessung an die Privatklägerin) und aus den objektiven Beweismitteln ableiten (Verbindungsnachweis des Telefonanbieters D.________, wonach der Zeuge C.________ am Tatabend des 23. Juni 2016 verschiedentlich von der Nummer der Beschwerdeführerin anonym angerufen wurde).
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1.3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht die Privatklägerin, sondern den Zeugen C.________ kontaktieren wollen, geht an der Sache vorbei. Am vorinstanzlich festgestellten Deliktswillen ändert sich dadurch nichts. Spätestens als die Privatklägerin die Anrufe entgegen nahm, wusste die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit dem Zeugen C.________ spricht. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden, erfolgten, nachdem sich die Privatklägerin am Telefon zu erkennen gegeben hatte. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die Privatklägerin sich mit oder ohne Namen am Telefon meldete.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt. Die zentralen Verfahrenshandlungen, wie die Befragung des wichtigen Zeugen C.________, seien zu spät erfolgt. Daher müsse die Strafe um einen Viertel geringer ausfallen und sei die Probezeit von drei auf zwei Jahre zu reduzieren.
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2.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272, 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien im beanstandeten Zeitraum von Anfang Oktober 2016 bis Ende August 2017 wiederholt tätig gewesen, auch wenn der Zeuge C.________ erst am 30. August 2017 einvernommen worden sei. So sei die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2017 befragt worden, die Staatsanwaltschaft habe am 17. Mai 2017 einen Strafbefehl erlassen, der Privatklägerin sei wiederholt Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Einsprachebegründung erstreckt worden. Gestützt darauf verneint die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung.
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2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin beanstandet das angefochtene Urteil diesbezüglich auch nicht. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. Auch wenn der Zeuge C.________ erst längere Zeit nach der Tat befragt wurde, waren die Behörden nicht untätig. Welche "zentralen Verfahrenshandlungen" die kantonalen Behörden im Übrigen zu spät vorgenommen haben sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die von der Beschwerdeführerin für den Fall ihres Obsiegens beantragte Änderung der Kostenregelung ist daher nicht einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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