BGer 8C_620/2019 | |||
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BGer 8C_620/2019 vom 05.02.2020 |
8C_620/2019 |
Urteil vom 5. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 27. Juni 2019 (UV.2018.00031).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1987, war seit 1. Februar 2010 bei der B.________ AG angestellt und dort als Telematiker beschäftigt. Er war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. Januar 2013, anlässlich eines Silvester-Feuerwerks explodierte ein Feuerwerkskörper unmittelbar neben seinem rechten Ohr (Unfallmeldung vom 20. März 2013 und Fragebogen vom 16. Juli 2014). A.________ begab sich am 3. Januar 2013 erstmals in die Behandlung der Ärzte der Praxisgemeinschaft C.________, wo er (im Januar, im März und im Juni 2013) drei weitere Termine wahrnahm (Berichte vom 19. November 2013 und vom 16. Januar 2015). Zudem erfolgten spezialärztliche Konsultationen am 22. März 2013 bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, (Berichte vom 20. November 2013, vom 6. Juni 2014 und vom 22. Januar 2015), sowie am 5. Juli 2013 bei Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, (Berichte vom 30. November 2013 und vom 30. März 2015). Des Weiteren liess sich A.________ in der Klinik F.________ am 21. Oktober, 5. November und 13. Dezember 2013 neurologisch durch Frau Dr. med. G.________ untersuchen (Berichte vom 26. November 2013 und vom 20. März 2015). Schliesslich erfolgten Abklärungen in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals H.________ bei PD Dr. med. I.________ am 1. November 2013 und am 18. Juli 2014 (Berichte vom 1. November 2013, 21. Juli 2014 und 3. Februar 2015).
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Die Suva lehnte eine Leistungspflicht zunächst ab, hob ihre diesbezügliche Verfügung vom 18. November 2014 jedoch am 15. Juli 2015 wieder auf. Sie holte ein Gutachten der Frau Dr. med. K.________, Spital L.________, vom 26. Juni 2016 ein. Gestützt darauf sowie auf die Einschätzung ihrer Abteilung Arbeitsmedizin, Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, vom 29. November 2016 sprach sie A.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zufolge eines Tinnitus zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie jedoch mangels unfallbedingt rentenbegründender Erwerbseinbusse ab. Mit Verfügung vom 2. März 2017 schloss sie den Fall auch hinsichtlich der geklagten Ohrenschmerzen (beziehungsweise Kiefer-/ psychischen Beschwerden) ab. Der Versicherte sei dadurch in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch weitere Therapien sei nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 ab. Hinsichtlich des Tinnitus sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Der Versicherte sei dadurch in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die myofasziale Schmerzsymptomatik lasse sich nicht adäquat-kausal auf den erlittenen Unfall zurückführen.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen (gegebenenfalls psychiatrischen) Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm Taggelder zuzusprechen.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu sich A.________ in einer weiteren Eingabe vernehmen lässt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Anspruchs auf Taggelder beziehungsweise auf weitere gesetzliche Leistungen vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist insbesondere der Fallabschluss per 2. März 2017. Zu prüfen ist des Weitern die Leistungspflicht der Suva für die nach dem 2. März 2017 noch anhaltenden Beschwerden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Art. 16 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG besteht Anspruch auf ein Taggeld, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist.
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3.2. Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2).
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Bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) erfolgt der Fallabschluss, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109E. 6.1 S. 116; Urteile 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).
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3.3. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1), so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und E. 6.1 S. 116; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).
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4. Gemäss Vorinstanz lagen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Suva gestützt auf das voll beweiskräftige versicherungsexterne Gutachten ausschliesslich organisch objektiv nicht ausgewiesene Unfallfolgen vor in Form eines Tinnitus sowie einer Hörstörung (qualitativer Abfall der Hörschwelle im Hochtonbereich), einer (nur teilweise unfallkausalen) Hyperakusis (gesteigertes Hörempfinden) sowie Verspannungen der Kau- und Nackenmuskulatur, die Ohrenschmerzen auslösen. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Suva den Fall zu Recht per 2. März 2017 abgeschlossen habe. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Die Vorinstanz ging dabei von einem leichten Ereignis aus, was eine weitergehende Leistungspflicht der Suva ausschliesse. Selbst wenn der Unfall jedoch als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert würde, könnte die Beurteilung nicht anders ausfallen. Die dafür massgeblichen Kriterien seien nicht in hinreichender Zahl gegeben. Bei diesem Ergebnis liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stünden.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich beim Unfall einen Riss des Trommelfells zugezogen habe. Die Suva habe damit für organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zu haften. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Ohrenschmerzen. Soweit die Ärzte diesbezüglich von einer "Anpassungsstörung" ausgingen, handle es sich gemäss Einschätzung der Gutachterin um ein somatisches Leiden. Die Suva sei hingegen von einer psychischen Ursache ausgegangen. Unzulässigerweise habe sie diesbezüglich auf die vom Gutachten abweichenden versicherungsinternen Stellungnahmen abgestellt. Es seien diesbezüglich zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich. Die Gutachterin habe zudem weitere Therapien vorgeschlagen. Zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Fallabschlusses durch die Suva, aber auch für die Jahre 2014 und 2015, hätte daher Anspruch auf ein Taggeld bestanden. Schliesslich wird auch die Verneinung der Adäquanz gerügt.
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6. Inwiefern die Vorinstanz unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht erkennbar.
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6.1. Dies gilt zunächst insoweit, als sie den Fallabschluss durch die Suva mit den Verfügungen vom 7. Dezember 2016 (Tinnitus) und vom 2. März 2017 (Ohrenschmerzen, Kieferbeschwerden, psychische Beschwerden) bestätigte.
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6.1.1. Praxisgemäss würde ein weitergehender Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld erfordern, dass von einer weiteren auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei (oben E. 3.2). Zwar schlug die Gutachterin weitere Massnahmen vor, so insbesondere eine ganzheitliche Tinnitustherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie die Behandlung der myofaszialen Problematik der Kau- und Halsmuskulatur durch Physiotherapie, Craniosakraltherapie und eine nächtliche Aufbissschiene. Dass diese Therapien die Beschwerden nach ihrer Einschätzung möglicherweise günstig zu beeinflussen vermöchten, genügt den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallversicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen indessen nicht.
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6.1.2. Die Vorinstanz bestätigte den Fallabschluss durch die Suva per 2. März 2017. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser schon auf einen früheren Zeitpunkt - am 8. August 2014 - erfolgt beziehungsweise die Leistungspflicht (abgesehen von der Zusprache einer Integritätsentschädigung) generell verweigert worden sei, ist daher nicht weiter einzugehen. Die damalige formlose Leistungsablehnung beziehungsweise die am 18. November 2014 erlassene Verfügung wurde am 15. Juli 2015 wieder aufgehoben.
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6.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits in den Jahren 2014 und 2015 unfallbedingt nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen zu sein. Es liegen diesbezüglich jedoch keinerlei echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen vor. Die Gutachterin äussert sich hinsichtlich des erwähnten Zeitraums nicht. Trotz des im Spital G.________ festgestellten Hörabfalls im Hochfrequenzbereich besteht gemäss Frau Dr. med. M.________ im normalen Frequenzspektrum ein altersentsprechendes Normalgehör beidseits (Stellungnahme vom 13. Juli 2014). Daraus lässt sich daher nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Taggeldern bis zum 2. März 2017 sind daher nicht erfüllt.
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6.2. Die Vorinstanz prüfte die Adäquanz der nach dem 2. März 2017 noch anhaltenden Beschwerden gesondert unter der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorgelegen hätten. Inwiefern letztere Feststellung unrichtig wäre, ist nicht erkennbar.
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Das kantonale Gericht stützte sich diesbezüglich auf das von der Suva eingeholte versicherungsexterne Gutachten der Frau Dr. med. K.________ vom 26. Juni 2016, das es als voll beweiskräftig erachtete. Die von der Gutachterin umschriebenen muskulären Verspannungen im Bereich der Kau- und Nackenmuskulatur, die zu den geklagten Ohrenschmerzen führen (myofasziale Problematik), sind nicht als organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zu qualifizieren (vgl. SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.1; Urteile 8C_154/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2; 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1). Daran ändert nichts, dass die Gutachterin diese Ohrenschmerzen, ebenso wie auch die Lärmüberempfindlichkeit, auch als Anpassungsstörung bezeichnet. Bei der Untersuchung durch Frau Dr. med. K.________ war das Trommelfell unauffällig, insbesondere bestanden auch keine Narben. Es ist gestützt darauf mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch insoweit keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bestanden. Das Schreiben der Frau Dr. med. N.________, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH und Phoniatrie FMH, vom 11. November 2019, in dem lediglich anamnestisch eine Trommelfellperforation rechts erwähnt wird, bleibt letztinstanzlich unbeachtlich (unzulässiges Novum, Art. 99 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss ist schliesslich der von der Gutachterin diagnostizierte Tinnitus nicht als körperliches Leiden zu betrachten, sofern er nicht einer organischen Ursache zuzuordnen ist (BGE 138 V 248 E. 5.10 S. 257 f.; SVR 2015 MV Nr. 2 S. 3, 8C_96/2015 E. 3.4). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer scheint anzunehmen, dass der Tinnitus seinerseits durch eine Perforation des Trommelfells verursacht worden sei. Diese Schlussfolgerung findet im Gutachten keine Stütze.
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Erwägung 6.3 | |
6.3.1. Mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente nach den Grundsätzen zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 (vgl. im Einzelnen oben E. 3.3) zu beurteilen. Rechtsprechungsgemäss ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang der nicht objektivierbaren Beschwerden bei Verneinung der Adäquanz offen gelassen hat (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen waren daher nicht erforderlich.
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6.3.2. Die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung lässt sich auch nicht beanstanden. Hinsichtlich der Unfallschwere ist vom augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses auszugehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6 S. 138 f.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die Folgen des Unfalls, auf die sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, sind hingegen nicht dem Unfallgeschehen zuzuordnen und finden bei der Unfallschwere daher keine Berücksichtigung (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.1). Es kann daher mit der Vorinstanz höchstens von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen ausgegangen werden. Inwiefern ein Feuerwerkskörper - der gemäss den Angaben in der Unfallmeldung und im Fragebogen Unfallursache war - objektiv gesehen zu einer unmittelbar lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können, lässt sich nicht ersehen (vgl. SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1; Urteil 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist mit der Vorinstanz zu verneinen, da sich diese im Wesentlichen auf ärztliche Abklärungen und Kontrollen beschränkte (Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6; 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3). Eine ärztliche Fehlbehandlung hat unbestrittenerweise nicht stattgefunden. Für die Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs bedürfte es praxisgemäss besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6 mit Hinweisen). Auch dieses Kriterium ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Gemäss Beschwerdeführer seien (auch) die übrigen drei Kriterien der schweren oder besonderen Art der Verletzung (insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen), der körperlichen Dauerschmerzen (in Form von chronischen Ohrenschmerzen) sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt, ohne dass jedoch jeweils eine besondere Ausprägung geltend gemacht wird. Selbst wenn ihm diesbezüglich zu folgen wäre, vermöchten diese drei Kriterien bei der gegebenen Unfallschwere für die Bejahung der Adäquanz nicht zu genügen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann daher offen bleiben.
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6.3.3. Zusammengefasst beruht die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanz beziehungsweise einer allfälligen Leistungspflicht der Suva nach dem Fallabschluss per 2. März 2017 weder auf sachverhaltlich unrichtigen Feststellungen noch lässt sich eine Bundesrechtsverletzung erkennen.
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Bei diesem Ergebnis stünde dem Beschwerdeführer auch keine Integritätsentschädigung zu. Sowohl mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2017 als auch mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) wurde die diesbezügliche Verfügung vom 7. Dezember 2016 unter jeweiliger Abweisung der Einsprache beziehungsweise Beschwerde bestätigt, beziehungsweise nicht aufgehoben. Wegen des Verbots einer reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht den Beschwerdeführer nicht schlechter stellen (Urteile 8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1; 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3).
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6.4. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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