BGer 6B_1426/2019 | |||
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BGer 6B_1426/2019 vom 07.02.2020 |
6B_1426/2019 |
Urteil vom 7. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrichteramt Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Revision (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Oktober 2019 (SR190014-O/U/cwo).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer zog die von ihm gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich erhobene Einsprache zurück, so dass die Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- in Rechtskraft erwuchs.
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das mittlerweile sechste Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 an das Bundesgericht.
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2. Auf das Ausstandsbegehren "aufgrund evidenten Amtsmissbrauchs diverser am Bundesgericht tätigen Personen", die dem jeweiligen Spruchkörper in den Verfahren 6B_862/2019, 6B_1215/2018 und 6G_1/2019 angehörten, ist nicht einzutreten. Ausstandsbegehren, die damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind unzulässig. Da der Beschwerdeführer - soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz - auch keine anderen Tatsachen geltend macht, die einen Ausstand von Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held erforderlich machen, ist auf das Ausstandsbegehren ohne Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 37 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 8F_14/2019 vom 7. Oktober 2019 [Verfahren des Beschwerdeführers]; 4A_182/2017 vom 8. Juni 2017).
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Die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmende Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Sie enthält kein Begehren und keine Begründung (vgl. Art. 42 Abs.1 BGG) und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe erweist sich zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, da der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden ist, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist und der von ihm geltend gemachte angebliche Verfahrensfehler keinen Revisionsgrund darstellt.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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