BGer 5A_114/2020 | |||
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BGer 5A_114/2020 vom 11.02.2020 |
5A_114/2020 |
Urteil vom 11. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 6. Februar 2020 (BEK 2020 16).
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020, 8.00 Uhr, eröffnete das Bezirksgericht Einsiedeln über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 Beschwerde. Am 6. Februar 2020 verfügte das Kantonsgericht Schwyz, der Beschwerde - mangels Antrags und mangels hinreichender Erfolgsaussichten - keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf.
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Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Kantonsgericht anzuweisen, dem Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat sie vor Kantonsgericht gerade nicht um aufschiebende Wirkung ersucht. Der Antrag ist demnach neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Entsprechendes gilt, soweit sie beantragt, das Kantonsgericht anzuweisen, ihre Bankkonten (gemeint wohl vollumfänglich) freizugeben, denn sie behauptet und belegt nicht, dies vor Kantonsgericht verlangt zu haben.
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Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Kantonsgericht sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert habe, obschon es wisse, dass sie nach Einleitung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr verfügen könne und das Konkursamt inzwischen alle ihr Konten eingefroren habe. Diese Sachverhaltsschilderungen finden in der angefochtenen Verfügung keine Grundlage und sind - mangels genügender Sachverhaltsrüge - unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, vor Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben oder um eine vorsorgliche Massnahme dahingehend, dass ihr erlaubt werde, den Kostenvorschuss aus einem inzwischen gesperrten Konto zu bezahlen.
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Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin zum Verfahren vor Bezirksgericht, insbesondere zu einem dort gestellten Ausstandsbegehren. All dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Sie kann deshalb vor Bundesgericht auch nicht die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht verlangen.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Konkurs- und Grundbuchamt Einsiedeln, dem Betreibungsamt Einsiedeln und dem Handelsregister des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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