BGer 1B_68/2020 | |||
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BGer 1B_68/2020 vom 12.02.2020 |
1B_68/2020 |
Urteil vom 12. Februar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Disziplinarstrafe; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, vom 8. Januar 2020 (VB.2019.00861).
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Erwägungen: | |
1. A.________, der sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befindet, erhob am 30. Oktober 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich über eine Disziplinarmassnahme. Am 8. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ eine Frist von 20 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 beantragt A.________, diese Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Nach § 16 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsgsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) habe er als Person, die nicht über die nötigen Mittel verfüge und deren Begehren nicht aussichtslos sei, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung. Nach Art. 29a BV habe er einen Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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3. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer selber angeführten § 16 Abs. 1 VRG ergibt, beim Verwaltungsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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