VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_575/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_575/2018 vom 12.02.2020
 
 
2C_575/2018
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Beusch,
 
Gerichtsschreiber Quinto.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. Mai 2018 (WBE.2017.531 / bb / we).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1947), deutscher Staatsangehöriger, reiste am 10. Januar 1977 in die Schweiz ein, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessend eine Niederlassungsbewilligung EG bzw. EU/EFTA. Von 1977 bis 1983 sowie von 1992 bis 2000 war er jeweils mit einer Schweizerin verheiratet, wobei aus der ersten Ehe ein Sohn (geb. 1978) hervorging.
1
A.b. Bereits in den 1980er-Jahren geriet A.________ wegen Verstosses gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften und die Strassenverkehrsgesetzgebung mit dem Gesetz in Konflikt. Anschliessend folgten in den Jahren 1995 bis 2014 sieben weitere Verurteilungen, insbesondere wegen Verstössen gegen die Ausländer- und Strassenverkehrsgesetzgebung. Schliesslich wurde A.________ mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. Januar 2017 wegen mehrfacher, qualifizierter (banden- und gewerbsmässiger) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), wegen versuchter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen mehrfacher, qualifizierter (banden- und gewerbsmässiger) Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0]) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im weiteren waren per Stand 25. Januar 2017 offene Pfändungsverlustscheine im Umfang von Fr. 141'576.65 zulasten A.________ registriert.
2
 
B.
 
Mit Verfügung vom 8. August 2017 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn mit Ablauf von 90 Tagen nach Rechtskraft der genannten Verfügung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache blieb gemäss Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes erfolglos. Die anschliessend erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2018 abgewiesen.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen, sondern ordnungsgemäss zu verlängern. Eventuell sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) zu verwarnen. Subeventuell sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4
Der Rechtsdienst des Migrationsamtes und die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
5
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Anbetracht des vorgenannten Rechtskraftvorbehalts der erstinstanzlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung (vgl. lit. oben) nicht eingetreten.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit schon deshalb einzutreten. Demzufolge erübrigt es sich, die Beschwerde, wie vom Beschwerdeführer (für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 BGG).
7
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
8
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.). Vorliegend verweist auch der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil und die amtlichen Akten, weshalb grundsätzlich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist.
9
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit dem Kriterium der Rückfallgefahr gemäss Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt habe.
10
2.2. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
11
2.3. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mehrfach und explizit mit der Rückfallgefahr auseinandergesetzt hat, weshalb keine Rede von einer Verletzung der Begründungspflicht sein kann. Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als rechtskonform.
12
 
Erwägung 3
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), ohne jedoch substanziiert darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein soll, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
13
 
Erwägung 4
 
4.1. Zudem rügt der Beschwerdeführer "eine Verletzung von Bundesrecht", ohne jedoch darzulegen, welche Vorschrift des Bundesrechts er als verletzt erachtet.
14
4.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wie vorliegend sei praxisgemäss der Widerrufsgrund (bezüglich Niederlassungsbewilligung) von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) erfüllt. Der Widerruf müsse verhältnismässig sein, was im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen sei. Bereits aufgrund der Dauer der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers und von einem sehr grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers auszugehen. Migrationsrechtlich sei es ohne Belang, dass die strafrechtliche Verurteilung im abgekürzten Verfahren ergangen sei. Anschliessend nimmt die Vorinstanz eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und entgegenstehenden privaten Interessen (des Beschwerdeführers) vor und kommt zum Schluss, dass das äusserst grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben, überwiege, sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden sei.
15
4.3. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf ein Urteil des Bundesgerichts, wonach bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vorliege. Es müsse jedoch auch die "Reneja"-Praxis berücksichtigt werden, welche eine Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe erfordere. Jedenfalls seien die genannten Fristen "nicht in Stein gemeisselt" bzw. könnten über- oder unterschritten werden. Auch bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe sei die Fähigkeit und der Wille des Ausländers zu prüfen, ob er die Rechtsordnung in Zukunft respektieren werde. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016, gemäss welchem trotz einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen worden und statt dessen eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg sei im abgekürzten Verfahren ergangen, weshalb aus diesem Urteil mangels Begründung nicht hervorgehe, wie das Gericht zum ausgefällten Strafmass gekommen sei. Heute seien Untersuchungen in Zürich am Laufen gegen die eigentlichen Hauptfiguren der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, welche die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers stark relativieren würden.
16
4.4. Bei der letztgenannten Behauptung des Beschwerdeführers ("Untersuchungen in Zürich") handelt es sich um ein echtes Novum, welches vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in dem Sinne rügen sollte, dass eine fünfjährige Freiheitsstrafe noch keinen Widerrufsgrund darstellt, so geht er damit fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor, sodass der Widerrufsgrund bezüglich Niederlassungsbewilligung erfüllt ist. Dies folgt auch ohne Weiteres aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_94/2016 (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3; zur bundesgerichtliche Praxis vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.1; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die "Reneja-Praxis", wonach einer ausländischen Person, welche mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist, erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung ersucht und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehegattin (bzw. dem schweizerischen Ehegatten) die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. zur "Reneja-Praxis" BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148). Auch spielt es keine Rolle, dass vorliegend die fünfjährige Freiheitsstrafe im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO (Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; SR 312.0) ausgefällt wurde, denn für das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe ist alleine die Länge der entsprechenden Strafe massgebend. Ob trotz einer längerfristigen Freiheitsstrafe ein Aufenthaltsrecht zugestanden wird, hängt im Übrigen vom Ausgang der Verhältnismässigkeitsprüfung ab (dazu unten E. 5.5).
17
 
Erwägung 5
 
5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA, wonach die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das in diesem Rahmen zu prüfende Kriterium der Rückfallgefahr nicht korrekt angewendet, indem sie einzig von den schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten auf die Rückfallgefahr geschlossen habe, wobei das entsprechende Strafurteil im abgekürzten Verfahren ergangen sei und deshalb keine Begründung des ausgefällten Strafmasses enthalte. Die Rückfallgefahr müsse jedoch auch unter der Berücksichtigung des Zeitpunkts der Tatbegehung, des Zeitablaufs und Wohlverhaltens seit der Tat, des Integrationsgrades in sozialer und beruflicher Hinsicht und des Alters des Täters beurteilt werden. Er, der Beschwerdeführer, sei 71 Jahre alt und statistisch gesehen gebe es in diesem Alter kaum noch Straftäter. Er habe seine Lehren gezogen. In Anbetracht der Umstände, nämlich dass er seit rund 40 Jahren in der Schweiz lebe, nach wie vor mit seiner Ex-Frau zusammenlebe, die Kinder seines Sohnes hüte, zu denen er eine enge Beziehung habe, und in Deutschland nicht über ein tragbares familiäres Netz verfüge, sei eine Rückkehr nach Deutschland für ihn unzumutbar. Seine soziale Wiedereingliederung in Deutschland sei stark gefährdet. Auch könne die Beziehung zu seiner Ex-Frau, seinem Sohn und seinen Enkelkindern aufgrund der Distanz zu Deutschland nicht aufrecht erhalten werden. Das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Bewilligung vermöge sein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Insgesamt sei der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung damit auch unverhältnismässig.
18
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat bezüglich Art. 5 Anhang I FZA erwogen, für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit müssten fünf Kriterien erfüllt sein, nämlich a) ein persönliches Verhalten der betroffenen Person, welches b) widerrechtlich ist und c) eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft bedeutet, wobei die getroffene Massnahme d) verhältnismässig sein müsse und e) nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden dürfe. Die Kriterien a), b), d) und e) seien erfüllt. Bezüglich des Kriteriums c) sei eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft zum Zeitpunkt der verfügten, aufenthaltsbeendenden Massnahme nötig. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr seien die Art und Schwere der begangen Straftaten, der seit der letzten Tatbegehung vergangene Zeitraum und die Gesamtsituation der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erforderlich sei eine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei schwerwiegenden Straftaten wie etwa Betäubungsmitteldelikten könne bereits nach einer ersten Verurteilung auf eine ausreichende Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Aufgrund der erheblichen Drogenmengen, mit welchen der Beschwerdeführer laut Polizeiakten gehandelt hat, geht die Vorinstanz davon aus, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer betroffen ist. Zudem habe der Beschwerdeführer als führendes Mitglied einer Bande und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Bei Begehung der relevanten Delikte sei der Beschwerdeführer bereits über 65 Jahre alt gewesen, womit ihn auch sein fortgeschrittenes Alter nicht von der Delinquenz abgehalten habe. Als Kopf der Bande bei Begehung der Betäubungsmitteldelikte habe er ein hohes Mass an krimineller Energie offenbart, wobei die entsprechende Verurteilung schon für sich alleine auf eine ausreichende Wiederholungsgefahr schliessen lasse. Die konkrete und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei erfüllt.
19
5.2.2. Bezüglich Verhältnismässigkeitsprüfung verweist die Vorinstanz auf die im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorgenommene Interessenabwägung, welche derjenigen unter dem Titel des FZA entspreche. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, für das Wohlverhalten sei die im Strafvollzug verbrachte Zeit nicht massgebend. Der Beschwerdeführer sei erst am 3. Februar 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden, weshalb die Dauer von gut einem Jahr in Freiheit zu kurz sei, um von einem ins Gewicht fallenden Wohlverhalten ausgehen zu können. Ausserdem zeugten die die verschiedenen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen anderer Delikte in den letzten 22 Jahren von einer Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Aufgrund dieser wiederholten Delinquenz und den schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten sei von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen.
20
5.2.3. Aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz sei zwar von einem grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Beziehung zu seinem Familienmitgliedern, wobei er erst seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammenlebe, könne aber mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei mangelhaft gewesen, denn der mittlerweile im Rentenalter stehende und eine AHV-Rente beziehende Beschwerdeführer habe die Betäubungsmitteldelikte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einem Reisecarunternehmen begangen und sei ausserdem hoch verschuldet. Aufgrund seines Rentenalters erübrigten sich zudem Überlegungen zur Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration bestehe kein Anlass, dem Beschwerdeführer ein erhöhtes privates Interesse zuzubilligen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren von Deutschland in die Schweiz gezogen sei, mit den Gepflogenheiten in Deutschland vertraut sei und keine sprachliche Problematik bestehe, sei seine Rückkehr nach Deutschland ohne Weiteres zumutbar. Das äusserst grosse, öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege vorliegend dessen entgegenstehendes, privates, grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden bzw. verhältnismässig sei.
21
5.3. Art. 5 Anhang I FZA steht rechtsprechungsgemäss Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf die Rückfallgefahr an. Diesbezüglich darf eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung miteinbezogen werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen (Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.4.3; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.5.2). Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr bestehen darf. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen. Als schwerwiegend gilt unter anderem qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
22
5.4. Der Beschwerdeführer hat nur wenige Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen, zu delinquieren. Die zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikte zeugen von einem hohen Mass an krimineller Energie, hat er doch als Kopf einer Bande aus rein finanziellen Motiven erhebliche Drogenmengen umgesetzt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits über 65 Jahre alt. Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage besteht ein beachtliches Risiko, dass er auch zukünftig beispielsweise mittels Drogenhandel seine finanzielle Situation zu verbessern versucht. Die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sind nicht ein einmaliger Vorgang, sondern die Fortsetzung und der Höhepunkt einer sich über Jahrzehnte hinziehenden, ständigen Delinquenz, welche eine vollständige Ignoranz und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dokumentiert. Es ist trotz des hohen Alters des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser in Zukunft gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Gesinnungswandel, wie er der im Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 betroffenen Person zugute gehalten werden konnte (vgl. dortige E. 5), ist vorliegend nicht auszumachen. Auch ist aufgrund der bisherigen Entwicklung nicht von einer biographischen Kehrtwende auszugehen (vgl. dazu Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2 und 6.3; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine die Anforderungen von Art. 5 Anhang I FZA erfüllende Rückfallgefahr besteht, ist demnach nicht zu beanstanden, sondern völkerrechtskonform. Dass er nicht zuvor einmal ausländerrechtlich verwarnt worden ist, ändert daran nichts.
23
5.5. Der Widerruf muss verhältnismässig sein. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich wie der Beschwerdeführer schon lange Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.2). Vorliegend besteht wie in E. 5.4 gezeigt ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers. Überwiegende, private Interessen sind aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ersichtlich. Sprachliche Hürden stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht entgegen und mit den dortigen Gepflogenheiten, welche im Übrigen von den schweizerischen nicht wesentlich abweichen, dürfte er bestens vertraut sein. Ebenso kann der Kontakt zu Familienmitgliedern, auch der physische, ohne Weiteres aufrecht erhalten werden, wenn der Beschwerdeführer sich im grenznahen Ausland niederlässt. Die vorinstanzliche Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung, welche sowohl unter dem rein nationalen Recht wie auch unter dem Titel von Art. 5 Anhang I FZA vorgenommen werden kann, erweist sich deshalb genauso wie die Anwendung von Art. 62 und 63 AuG und Art. 5 Anhang I FZA als bundes- respektive völkerrechtskonform. Damit erübrigen sich jegliche weitere Ausführungen zum Eventualantrag und Subeventualantrag.
24
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
25
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).