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Informationen zum Dokument  BGer 6B_2/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_2/2020 vom 12.02.2020
 
 
6B_2/2020
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. September 2019 (4M 19 6).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 15. Dezember 2017 traf A.________ bei einem Carparkplatz in Luzern auf B.________, den Partner seiner von ihm seit dem Jahr 2016 getrennt lebenden Ehefrau. Die Anklage wirft A.________ vor, er sei bei dessen Anblick wütend geworden und habe B.________, nachdem er ihm hinter einen Reisecar gefolgt sei, am Arm gepackt, worauf dieser beim Versuch, sich loszureissen, gegen den Reisecar gestürzt sei. B.________ sei daraufhin in den Personenwagen seiner Partnerin geflüchtet und habe von innen die Tür verriegelt, um sich vor A.________ in Sicherheit zu bringen. Dieser sei an das Auto getreten und habe B.________ anschliessend mit "Hurensohn", "ich bringe Dich um" und "Bastard" beschimpft und bedroht.
1
B.________ stellte am 18. Dezember 2017 fristgerecht Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung.
2
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2018 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'100.--.
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Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beurteilte Einsprache. Das Bezirksgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 7. August 2018 den Schuldspruch der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der Drohung und verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--.
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Auf Berufung des Beurteilten sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 12. September 2019 vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeiten frei und verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
5
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch und die Kostenfolgen aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat zu überbinden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die von ihr als konstant gleichbleibend und glaubhaft gewürdigten Aussagen von B.________ an, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer jenen auf italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" bezeichnet habe. Diese Bezeichnungen stellten allgemein bekannte herabwürdigende Schimpfworte dar, die ohne Zweifel ehrverletzend seien (angefochtenes Urteil S. 11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 18).
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1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei wendet er sich in der Hauptsache gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Tätlichkeiten. Er macht geltend, die Aussagen von B.________ widersprächen sich im Kerngehalt sowohl hinsichtlich der Örtlichkeiten als auch hinsichtlich der eigentlichen physischen Einwirkung, der davon betroffenen Körperteile sowie der Laufwege der Beteiligten. Es falle namentlich auf, dass jener als Zeuge die irrelevante Vorgeschichte der angeblichen Auseinandersetzung sehr detailliert beschrieben habe, dass die Darstellung des eigentlichen Tatgeschehens demgegenüber indes bemerkenswert oberflächlich geblieben sei (Beschwerde S. 6 ff.). Demgegenüber seien seine eigenen (sc. des Beschwerdeführers) Aussagen zum Kerngeschehen bei allen Einvernahmen während des gesamten Verfahrens konstant und schlüssig geblieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zwischen ihm und B.________ kein Konflikt bestanden. Ferner treffe nicht zu, dass er bei der Begegnung aggressiv gewesen sei. Er habe von B.________ lediglich den Autoschlüssel für das von seiner Ehefrau und ihm abwechslungsweise genutzten Wagens herausverlangen wollen (Beschwerde S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Kontext auf die bei der getrennt lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn neu erhobenen und als Noven eingereichten präzisierenden Zeugenbestätigungen (Beschwerde S. 26 ff.). In Bezug auf die Beschimpfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, B.________ habe in sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, er (sc. der Beschwerdeführer) habe ihn als "Hurensohn" und "Bastard" betitelt. Dieser habe vielmehr weder in den Befragungen bei der Staatsanwaltschaft noch in derjenigen vor Bezirksgericht behauptet, als "Bastard" bezeichnet worden zu sein. Damit sei erstellt, dass B.________ nicht konstant ausgesagt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern somit offensichtlich falsch festgestellt (Beschwerde S. 33 ff.).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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2.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt und die Aussagen der Beteiligten umfassend und sorgfältig. Dabei ist zunächst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4, 36) entbehrlich, auf die Aussagen der Beteiligten zu den angeklagten Tätlichkeiten einzugehen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Punkt freigesprochen worden ist. Es mag zutreffen, dass die zu beurteilende Beschimpfung als Teil eines einheitlichen Geschehensablaufs erscheint, in welchem sich auch die Tätlichkeiten ereignet haben. Doch unterfällt der Sachverhaltskomplex in zeitlich und örtlich klar voneinander abgrenzbare Phasen. Aus den nach Ansicht des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht von einander abweichenden Schilderungen von B.________ in Bezug auf die Tätlichkeiten lassen sich demnach nicht unbesehen Schlüsse für die Beurteilung der nachfolgenden und an einem anderen Ort auf dem Parkplatz erfolgten Ehrverletzung ziehen. Im Übrigen ist die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 7) nicht schlechterdings unhaltbar. Diese geht in diesem Kontext zunächst zu Recht davon aus, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B.________, dem neuen Partner der Ehefrau des Beschwerdeführers, bereits im Sommer 2016 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Nach den insofern unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen ist zudem auch erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Begegnung seine Ehefrau sowie B.________ damit begrüsst hat, er rieche "frischen Scheissdreck". Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, es habe zwischen den Beteiligten von Anbeginn weg eine aggressive Stimmung geherrscht (angefochtenes Urteil S. 10). Den Einwand des Beschwerdeführers, seine Äusserung habe sich nicht auf B.________ bezogen, sondern auf den tatsächliche vorhandenen Hundekot (Beschwerde S. 24, 35), hat die Vorinstanz zu Recht als reine Schutzbehauptung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 10).
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen in Bezug auf die Beschimpfung wendet, ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Kontext selber ein, dass sich B.________ nach dem Weglaufen im Personenwagen eingeschlossen habe, und dass er danach mit diesem gesprochen habe und er ihn in die "Höhle [recte wohl: Hölle] zum Teufel gejagt habe", wobei die Aussagen hinsichtlich des weiteren Wortlauts ("Lausbub" oder "Hurensohn" und "Bastard") divergieren. Unter den gegebenen Umständen ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Ausführungen von B.________ als glaubhaft erachtet und gestützt darauf annimmt, der Beschwerdeführer habe jenen, nachdem er sich im Auto eingeschlossen habe, auf Italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht in weiten Teilen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, die nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Er setzt sich in seiner Beschwerde namentlich nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander, sondern beschränkt sich darauf, wie im kantonalen Verfahren darzulegen, wie sich die Ereignisse seiner Ansicht nach zugetragen haben sollen. Das Bundesgericht ist indes keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch eine andere Würdigung der Aussagen hätte in Betracht gezogen werden können oder gar näher gelegen hätte, würde dies nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis von Willkür nicht genügen (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren als Noven eingereichten schriftlichen "Zeugenbestätigungen" seiner Ehefrau und seines Sohnes führen zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 145 III 436 E. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 26 ff.) ist nicht ersichtlich, inwiefern erst das angefochtene Urteil zu den Zeugenbestätigungen Anlass gegeben haben soll, zumal sowohl die Ehefrau auch als der Sohn des Beschwerdeführers bereits vorgängig im Strafverfahren einlässlich befragt worden sind. Die neu eingereichten Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden.
12
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
13
 
Erwägung 3
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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