VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_47/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_47/2020 vom 12.02.2020
 
 
6B_47/2020
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichtleistung der Prozesskaution; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2019 (UE190288-O/U/HEI).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. Dezember 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und darauf zu Unrecht nicht eintrat. Dazu führt die Beschwerdeführerin nur aus, es wäre sträfliche Dummheit, wenn nicht gar ein Sakrileg, wenn sie freiwillig Gerichtskosten bezahlen würde. Inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, sagt sie damit nicht. Soweit sie mit ihrem Vorbringen die Kostenauflage anfechten will, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO verletzt haben könnte. Die Eingabe (n) der Beschwerdeführerin genügt bzw. genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).