BGer 6B_1144/2019 | |||
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BGer 6B_1144/2019 vom 13.02.2020 |
6B_1144/2019 |
Urteil vom 13. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenauflage (Einstellung),
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unrichtige Feststellung des Sachverhalts,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 2. September 2019 (BEK 2019 66).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Kantonspolizei Schwyz unterzog A.________ am 31. Juli 2018 anlässlich einer Verkehrskontrolle einem Drogenschnelltest. Dieser fiel positiv aus. In den daraufhin angeordneten Blut- und Urinproben wurde eine unter dem Grenzwert von Art. 34 lit. a der Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) liegende Cannabismenge nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft March stellte da s Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 11. März 2019 ein, auferlegte indes A.________ Verfahrenskosten von Fr. 1'796.55. Mit gleichzeitig erlassenem, inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl, wurde A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen Ende Mai 2016 und 20. Juli 2018, schuldig gesprochen.
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B. | |
A.________ opponierte gegen die Kostenauflage in der Teileinstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2019 gut und hob Dispositivziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung (Kostenauflage an A.________) auf.
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C. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben. Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 11. März 2019 sei zu bestätigen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'796.55 seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Sodann seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- ebenfalls A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft ist ohne Einschränkung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (BGE 142 IV 196 E. 1.5 S. 198; 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 40 ff.), mithin auch betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1). Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz ist somit einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO. Sie führt aus, gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten sowie die Aussagen des Beschwerdegegners sei erstellt, dass dieser vor der Fahrt vom 31. Juli 2018 THC-haltiges Cannabis konsumiert habe. Der genaue Zeltpunkt des Konsums lasse sich zwar nicht erstellen. Erwiesen sei allerdings, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Blutentnahme einen Wert von 0.7-1.3 Mikrogramm THC pro Liter Blut aufgewiesen habe. Ebenfalls erwiesen sei gestützt auf das Polizeiprotokoll vom 31. Juli 2018, dass beim Beschwerdegegner eine verlangsamte Reaktion der Pupillen und wässrige Augen festgestellt worden seien und er unruhig und aufgeregt gewirkt habe. Diese Anzeichen begründeten einen rechtsgenügenden Verdacht auf eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit und seien von der Polizei korrekt festgestellt und interpretiert worden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, da die Vorinstanz für die Frage des Vorhandenseins von Anzeichen von Fahrunfähigkeit zu Unrecht einzig auf den im Anschluss an die Kontrolle erstellten Arztbericht, nicht aber auf den Polizeibericht abstellte. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner habe vorliegend THC-haltiges Cannabis konsumiert und sich mit THC im Blut hinter das Steuer gesetzt. Er habe Symptome gezeigt, die auf einen Drogenkonsum hingewiesen hätten. Diese Anzeichen seien adäquat-kausal auf den Drogenkonsum zurückzuführen. Der Beschwerdegegner habe damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erwirkt. Er habe die damit einhergehenden Untersuchungskosten zu bezahlen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, die untersuchende Ärztin habe ungefähr eine Dreiviertelstunde nach der Polizeikontrolle beim Beschwerdegegner keine äusseren Auffälligkeiten wie wässrige Augen, eine verlangsamte Pupillenreaktion oder ein unruhiges Verhalten festgestellt. Anzeichen von Fahrunfähigkeit seien damit nicht klar nachgewiesen und könnten mithin die Kostenauflage nicht begründen. Ob die fraglichen Anzeichen unter diesen Umständen einen Drogenschnelltest gerechtfertigt hätten, könne offengelassen werden.
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Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdegegners lasse sich auch nicht anhand seiner eigenen Angaben beweisen. In der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdegegner widersprüchliche Angaben zum Konsum von THC-haltigem Cannabis gemacht. Seinen Angaben sei nicht weiter nachgegangen worden. Namentlich sei der Beschwerdegegner nicht mit der Tatsache konfrontiert worden, dass laut pharmakologisch-toxikologischem Gutachten die Einnahme von THC-Cannabis nachgewiesen sei, wenn auch in einer Menge unterhalb des in Art. 34 VSKV-ASTRA für die Bestimmung der Fahrunfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzwerts. Auf diesen Beweis habe die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Kostenauflage auch nicht direkt gestützt. Vielmehr habe sie die Kostenauflage damit begründet, der Beschwerdegegner habe wegen Cannabiskonsums zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Fahrt Symptome aufgewiesen, was die Polizei zum Drogenschnelltest veranlasst habe. Verurteilt worden sei der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 11. März 2019 lediglich für den eingestandenen Cannabiskonsum bis zum 20. Juli 2018. Inwiefern zwischen diesen Widerhandlungen und den angeblichen Symptomen, welche die Polizei bei der Kontrolle am 31. Juli 2018 zu einem Drogenschnelltest veranlasst hätten, ein Kausalzusammenhang bestehen sollte, habe die Staatsanwaltschaft nicht konkret dargelegt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort behauptet habe, der Konsum von THC-haltigem Cannabis sei kausal für die Einleitung des Strafverfahrens, könne sich dies also nur auf einen Konsum zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. Juli 2018 und der Verkehrskontrolle vom 31. Juli 2018 beziehen. Für diesen Zeitraum lägen keine Zugeständnisse des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft habe nicht aufgezeigt, wie kurz vor der kontrollierten Fahrt die Cannabiseinnahme erfolgt sein soll und ob diese überhaupt geeignet gewesen sei, die "Fahrunfähigkeitsanzeichen" zu verursachen. Somit lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen dem innerhalb von elf Tagen zeitlich nicht genauer fixierbaren Konsum und den Fahrunfähigkeitssymptomen nachweisen.
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2.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht. Das Bundesgericht schreitet nur mit Zurückhaltung ein (Urteile 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2).
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2.4. Gemäss Vorinstanz sowie Staatsanwaltschaft steht in tatsächlicher Hinsicht lediglich fest, dass der Beschwerdegegner am 20. Juli 2018 und somit elf Tage vor der Verkehrskontrolle letztmals THC-haltiges Cannabis konsumiert hatte. Mit Strafbefehl vom 11. März 2019 wurde der Beschwerdegegner denn auch nur wegen des Cannabiskonsums bis zum 20. Juli 2018 verurteilt. Inwiefern zwischen diesem "früheren" Cannabiskonsum und den angeblich am 31. Juli 2018 gezeigten Anzeichen von Fahrunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehen soll, legt die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar. Dass oder wann genau der Beschwerdegegner auch in der Zeit nach dem 20. Juli 2018, aber noch vor der Verkehrskontrolle am 31. Juli 2018, Drogenhanf konsumierte, stellte weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft verbindlich fest. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdegegner nur eingestanden, legalen CBD-Hanf konsumiert zu haben. Mit den positiven Ergebnissen der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung wurde der Beschwerdegegner nicht konfrontiert. Somit wurde der Sachverhalt bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums des Beschwerdegegners nicht abschliessend geklärt. Selbst wenn, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung und im Sinne der Beschwerdeführerin angenommen würde, der Beschwerdegegner habe am 31. Juli 2018 die vom Polizisten erwähnten Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen, könnte aufgrund der unklaren tatsächlichen Gegebenheiten kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen einem Cannabiskonsum und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit hergestellt werden. Dem Beschwerdegegner kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln hinter das Steuer gesetzt und damit schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Somit fehlt es vorliegend sowohl an unbestrittenen und klar nachgewiesenen Umständen sowie aufgrund der zeitlichen Komponente auch am für die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten. Unbehelflich ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012. Im genannten Fall hatte der Beschwerdeführer am Vorabend der Verkehrskontrolle Kokain konsumiert. Bei der Kontrolle wies er Symptome auf, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen liessen. Der Sachverhalt war damit vollständig geklärt. Der Drogenkonsum erfolgte erstelltermassen nur kurze Zeit vor der Verkehrskontrolle und die bei der Kontrolle festgestellten Anzeichen von Fahrunfähigkeit waren eindeutig auf den Drogenkonsum am Vortag zurückzuführen. Es bestand damit - anders als im vorliegenden Fall - ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und der Anordnung eines Drogenschnelltests.
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Zusammengefasst verletzt die Kostenauflage, welche vom Bundesgericht ohnehin nur mit Zurückhaltung überprüft wird, vorliegend kein Bundesrecht. Nach dem Ausgeführten erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Sachverhaltsfeststellung weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit sind auch keine Gründe ersichtlich, die für eine Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren sprechen würden.
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Erwägung 3 | |
Im bundesgerichtlichen Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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