VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_831/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_831/2019 vom 13.02.2020
 
 
8C_831/2019
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. November 2019 (AL.2018.00260).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1966, meldete sich am 23. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an. Wegen Nichtbefolgens von Weisungen stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA oder Beschwerdeführer) die Versicherte ab 21. Juni 2018 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Verfügung vom 29. Juni 2018) und hielt mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 daran fest.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob den Einspracheentscheid vom 10. August 2018 ersatzlos auf (Entscheid vom 14. November 2019).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das AWA, der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu bestätigen.
3
Während A.________ sinngemäss auf Beschwerdabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; ARV 2018 S. 171, 8C_102/2018 E. 1).
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Strittig ist die vom AWA am 29. Juni 2018 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 bestätigte und mit angefochtenem Gerichtsentscheid ersatzlos aufgehobene Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen ab 21. Juni 2018.
6
2.2. Diese Einstellung beruht auf dem Vorwurf, die Versicherte habe "dem RAV den Lebenslauf vollständig/aktualisiert (mit Aufführung des Zwischenverdienstes bei B.________) " nicht innert gewährter Frist "bis zum 20. Juni 2018" eingereicht. Für die gegenteilige Behauptung sei sie beweispflichtig. In Bezug auf den unbewiesen gebliebenen Sachverhalt habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
7
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Pflicht der versicherten Person zur weisungsgemässen Lieferung von Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV). Darauf wird verwiesen.
8
3.2. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
9
3.2.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).
10
3.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).
11
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die ausschlaggebende Tatfrage (vgl. dazu E. 2.2 hievor) auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verzichtet. Ob die Versicherte der Aufforderung des RAV vom 14. Juni 2018 innert angesetzter Frist bis zum 20. Juni 2018 nachgekommen sei, könne offenbleiben. Dies deshalb, weil das RAV der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zwecks Einreichung des bereits am 14. Juni 2018 einverlangten - vollständigen und aktualisierten - Lebenslaufes im Sinne eines Zurückkommens auf die früher angesetzte Frist eine Nachfrist bis zum 5. Juli 2018 angesetzt habe. Nach unbestrittener Behauptung der Versicherten habe diese den einverlangten aktualisierten Lebenslauf mit E-Mail-Nachricht vom 3. Juli 2018 rechtzeitig innert Frist bis zum 5. Juli 2018 eingereicht. Daher entbehre die am 29. Juni 2018 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung einer Grundlage.
12
4.2. Soweit die Vorinstanz gestützt auf ihre Rechtsauffassung davon ausging, die Klärung der Tatfrage nach der fristgerechten Einreichung des angepassten Lebenslaufes bis zum 20. Juni 2018 sei nicht rechtserheblich und daher offen zu lassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Beschwerde führenden AWA steht fest, dass es sich beim Schreiben des RAV vom 14. Juni 2018 offensichtlich um eine ausdrücklich als solche betitelte "Weisung" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handelte, womit das RAV die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis zum 20. Juni 2018 aufforderte, drei näher umschriebene Unterlagen einzureichen. Zwei der drei aufgelisteten Unterlagen sind nachträglich auf diesem Schreiben handschriftlich als erledigt abgehakt worden; an welchem Tag und durch wen der Eingang dieser Unterlagen kontrolliert wurde, ist nicht ersichtlich. Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, "dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken" könne. Nichts deutet darauf hin, dass und weshalb das RAV an der mit Weisung vom 14. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2018 angesetzten Frist durch Zustellung der Weisung vom 26. Juni 2018 mit Fristansetzung bis zum 5. Juli 2018 nicht hätte festhalten wollen. Durch die zweite Fristansetzung wurde die erste Fristansetzung weder aufgehoben noch abgeändert. Für den gegenteiligen Standpunkt findet sich im angefochtenen Entscheid - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - keine Begründung.
13
4.3. Nach dem Gesagten verletzt nicht nur die vorinstanzliche Rechtsauffassung zur Bedeutung der Weisung des RAV vom 26. Juni 2018 Bundesrecht. Vielmehr stellt als Folge davon auch das Offenlassen der entscheidenden Tatfrage (E. 2.2) und der Verzicht auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (E. 1 i.f.).
14
4.4. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird hernach über die Beschwerde vom 7. September 2018 neu entscheiden.
15
5. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7 S. 271). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_144/2019 vom 6. August 2019 E. 5 mit Hinweisen).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Februar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).