BGer 5A_54/2020 | |||
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BGer 5A_54/2020 vom 14.02.2020 |
5A_54/2020 |
Urteil vom 14. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
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Beschwerdegegner,
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Kreisgericht Rheintal,
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Güterverzeichnis, vorsorgliche Anordnungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 26. November 2019 (ZV.2019.160-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 30. Juli 2019 wies das Kreisgericht Rheintal auf Gesuch der Gläubiger (B.________, C.________, D.________) das Betreibungsamt Am Alten Rhein an, in den Betreibungen Nr. ttt und uuu ein Verzeichnis aller Vermögensbestandteile (Güterverzeichnis) der Schuldnerin (Beschwerdeführerin) aufzunehmen. Zudem ordnete es gestützt auf Art. 170 SchKG Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Bezug auf fünf Grundstücke der Beschwerdeführerin an (Grundstücke Kataster-Nummern vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Gemeinde U.________, Grundbuchamt V.________, Kanton Zürich).
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Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Am 23. September 2019 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 26. November 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- an.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'500.-- aufgefordert. Ebenfalls am 22. Januar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um die Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG) und um vorsorgliche Anordnungen nach Art. 170 SchKG. Beides sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (zum Güterverzeichnis BGE 137 III 143 E. 1.3 S. 144; zu den Anordnungen nach Art. 170 SchKG - deren Rechtsnatur bereits aus ihrer Bezeichnung als "vorsorgliche" folgt - vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 170 SchKG). Auch beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen handelt es sich demnach um einen Entscheid nach Art. 98 BGG (Urteil 5A_633/2019 vom 22. August 2019 E. 2 mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zugestellt worden. Sie geht davon aus, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Dies trifft nicht zu. Der Fristenstillstand gilt nicht bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG ist identisch mit demjenigen in Art. 98 BGG (Urteil 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3 mit Hinweis). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann demnach am 4. Dezember 2019 zu laufen und lief am Donnerstag, 2. Januar 2020 ab, zumal es sich beim 2. Januar im Kanton St. Gallen nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Die am 20. Januar 2020 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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Der Beschwerde ist superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens im vorliegenden Verfahren liegt es nicht am Bundesgericht, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vor Kantonsgericht neu anzusetzen. Vielmehr hat das Kantonsgericht darüber zu befinden.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es liegen keine Gründe vor, um auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Allerdings können sie aufgrund der vorliegenden Erledigung mit einzelrichterlichem Entscheid etwas tiefer angesetzt werden als in der Kostenvorschussverfügung veranschlagt. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330 f.).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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