VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_198/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_198/2020 vom 18.02.2020
 
 
6B_198/2020
 
 
Urteil vom 18. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 3. Februar 2020
 
(AK 010 20 170/BSC).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden nahm mit Verfügung vom 3. Februar 2020 die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht an die Hand. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei ein unvorbelasteter ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen. "Eine Verweisung der Ermittlungen an das Obergericht Obwalden sei nicht zuzulassen".
1
2. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 StPO). Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs folglich nicht zulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Obwalden weiterzuleiten.
2
3. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Obwalden weitergeleitet.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden (unter Beilage der Beschwerde inkl. Beilagen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).