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Informationen zum Dokument  BGer 1C_64/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_64/2020 vom 19.02.2020
 
 
1C_64/2020
 
 
Urteil vom 19. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons St. Gallen,
 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsrekurskommission
 
des Kantons St. Gallen,
 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Abteilung III, vom 16. Dezember 2019 (B 2019/220).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 15. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ den Führerausweis vorsorglich. Am 17. April 2019 entzog es ihm den Ausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, und machte die Wiedererteilung vom Nachweis der Fahreignung durch eine verkehrspsychologische Begutachtung abhängig. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission am 26. September 2019 ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 16. Dezember 2019 geschützt.
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Mit Beschwerde vom 2. Februar 2020 beantragt A.________ sinngemäss, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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