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Informationen zum Dokument  BGer 5A_413/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_413/2019 vom 20.02.2020
 
 
5A_413/2019
 
 
Urteil vom 20. Februar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2019 (ZOR.2018.46).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1957) und B.________ (geb. 1960) hatten im Jahr 1992 geheiratet. Sie sind Eltern einer volljährigen Tochter (geb. 1995). Am 15. August 2014 trennten sich die Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.
1
A.b. Am 17. August 2016 reichte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidungsklage ein. Das Urteil erging am 15. November 2017; die begründete Fassung wurde am 3. August 2018 zugestellt. Soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, verpflichtete das Gerichtspräsidium A.________, B.________ an den persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters monatlich vorschüssig Fr. 6'243.-- zu bezahlen (Ziff. 2.1). Sodann wurde A.________ verpflichtet, von den ihm ausgerichteten Nettoboni oder anderweitigen Sondervergütungen jeweils 50 %, maximal aber Fr. 12'564.--, zu bezahlen (Ziff. 2.2). Festgehalten wurde weiter, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ausgegangen wurde (Ziff. 3). Unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde A.________ sodann zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 824'132.50 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu Gunsten von B.________ verpflichtet (Ziff. 4.1), unter Feststellung, dass die Parteien nach dessen Vollzug güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Ziff. 4.2). Überdies wurde die Vorsorgestiftung von A.________ angewiesen, von dessen Konto den Betrag von Fr. 206'592.-- per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto von B.________ zu überweisen (Ziff. 5).
2
 
B.
 
B.a. A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden vor Bundesgericht noch relevanten Rechtsbegehren:
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"1. Es seien Ziff. 2 bis 5 des Urteils des Gerichtspräsidiums Lenzburg aufzuheben.
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2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden.
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2.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A.________ verpflichtet, B.________ an den persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des gesamten Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters monatlich vorschüssig Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ sich verpflichtet, B.________ als Ausgleichszahlung unter dem Titel Güterrecht den Betrag von Fr. 114'380.-- zu bezahlen.
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2.3. Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge sei an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Entscheidung zuzuweisen."
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B.b. Mit Entscheid vom 21. März 2019 wies das Obergericht die Berufung ab.
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C.
 
C.a. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält an seinen vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren fest (vgl. Bst. B.a), stellt aber zusätzlich den Eventualantrag, dass der Entscheid des Obergerichts vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Verpflichtung der Vorinstanz zur Berücksichtigung sämtlicher in der Berufungsschrift vorgebrachten Beweismittel und Rügen.
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C.b. Daneben stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hat der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde mangels hinreichender Begründung keine aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eingang eines Wiedererwägungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 18. Juli 2019 der Beschwerde für die Unterhaltsbeiträge bis und mit Monat März 2019 gemäss Festsetzung in Ziff. 2.1 und für den Fr. 114'380.-- übersteigenden güterrechtlichen Betrag gemäss Festsetzung in Ziff. 4.1 des Scheidungsurteils (vgl. Bst. A.b) die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.
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C.c. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Eingabe vom 11. Juni 2019 vernehmen lassen. Sie beantragt die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht hat auf die Vernehmlassung verzichtet.
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C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorgeausgleich) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).
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1.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 137 III 268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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Der Beschwerdeführer fasst eingangs jeder Rüge jeweils den Gang des bisherigen Verfahrens zusammen, ohne der Vorinstanz diesbezüglich eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Ausführungen bleiben somit unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab.
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1.4. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen).
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2. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen, soweit erforderlich, eingegangen.
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3. Der Streit dreht sich zunächst um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts.
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3.1. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt rügt der Beschwerdeführer zum einen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO). So habe sich die Vorinstanz mit den Ausführungen, wonach Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten gebe, nicht auseinandergesetzt.
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Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat zum einen festgehalten, dass es sich um eine lebensprägende Ehe handelt und sich der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard bemisst, was vom Beschwerdeführer u.a. in der Berufungseingabe ausdrücklich anerkannt worden ist. Zum anderen wies die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass die Parteien auf die Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung Anspruch haben. Entsprechend hat sich die Vorinstanz dazu geäussert, welcher Lebensstandard unter dem Blickwinkel von Art. 125 ZGB relevant ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einverstanden ist, ändert an dieser Beurteilung selbstredend nichts.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung von Art. 125 ZGB geltend. Dabei gibt er den von der Vorinstanz zitierten BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 teilweise wieder, wonach die Berechnungsmethode der hälftigen Überschussverteilung (zweistufige Methode) bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt in der Regel unpassend sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung unterdessen präzisiert wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist gegen die Anwendung der Methode der hälftigen Überschussverteilung bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.). Dies ist indes ohnehin nicht weiter von Belang, da sich die Vorinstanz auf einen anderen als vom Beschwerdeführer zitierten Abschnitt des genannten Leitentscheides abstützte. So folgte sie den in BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f. genannten Schritten zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen. Danach ist zunächst der gebührende Unterhalt zu bestimmen, alsdann ist die Eigenversorgungskapazität zu prüfen und schliesslich ist - soweit die Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder zumutbar ist, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist - die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Mit diesen Schritten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch geht er nicht auf die konkrete Unterhaltsberechnung ein. Vielmehr begnügt der Beschwerdeführer sich damit, die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz pauschal zu kritisieren, indem er namentlich ausführt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB könne nicht "einfach" darin bestehen, den nach Deckung des Existenzminimums und nach Abzug der Sparquote sowie des Kindesunterhalts verbleibenden Freibetrag hälftig zuzuweisen. Wie der Unterhaltsbeitrag demgegenüber korrekt zu ermitteln gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Für die Begründung des von ihm "vorgeschlagenen" Unterhaltsbeitrages in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat verweist er auf seine Berufungseingabe, womit er diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht nachkommt (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ergänzt er seine Rüge mit theoretischen Ausführungen zur ein- und zweistufigen Berechnungsmethode, unterlässt es jedoch, diese in Beziehung zum konkreten Fall zu setzen. Die Verletzung von Art. 125 ZGB vermag er auf diese Weise nicht darzutun.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. In Bezug auf den Vorsorgeunterhalt macht der Beschwerdeführer erneut die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da die Vorinstanz die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts und damit zusammenhängend des zugesprochenen Unterhaltsbetrags nicht begründet habe. Der Beschwerdeführer übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich bezüglich des Vorsorgeunterhalts erstmals in seiner Berufungseingabe geäussert habe, weshalb er zufolge Novenverbot nicht mehr gehört werden könne. Entsprechend hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, womit keine Gehörsverletzung vorliegt.
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3.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO), da die Vorinstanz nach seinem Dafürhalten zu Unrecht festgestellt habe, dass der Vorsorgeunterhalt substantiiert dargelegt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt hier die Bedeutung des Verhandlungsgrundsatzes, die darin liegt, dass die Parteien für die Beibringung der Tatsachen und Beweise verantwortlich sind. Inwiefern dieser Grundsatz vorliegend verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die vorinstanzliche Beweiswürdigung angreifen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorsorgeunterhalt nicht auseinandergesetzt hat (vgl. E. 3.3.1), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. E. 1.2).
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3.3.3. Überdies argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 ZPO) als monatlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 6'970.-- statt die von der Beschwerdegegnerin gesamthaft anbegehrten Fr. 7'470.-- zusprechen müssen, da der Vorsorgeunterhalt (als Teil des nachehelichen Unterhalts) nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der Dispositionsgrundsatz umfasse nicht nur den gesamten Unterhaltsbeitrag, sondern beziehe sich auf jeden einzelnen Teilbetrag.
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Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. So ist das Gericht nur an die gestellten Rechtsbegehren, nicht hingegen an die einzelnen Teilbeträge gebunden (vgl. BGE 119 II 396 E. 2 S. 397 betreffend Schadenersatz; Urteile 5A_667/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.1 und 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3, in: FamPra.ch 2011 S. 451 betreffend nachehelichen Unterhalt). Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Unterhaltsbeitrag nicht mehr zugesprochen hat, als diese beantragt hat, hat sie den Dispositionsgrundsatz nicht verletzt.
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3.4. Sodann moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestimmung seines Gesamteinkommens die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Namentlich rügt er, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht bestimmt habe und sich damit begnüge, festzuhalten, die Rügen des Beschwerdeführers seien nicht substantiiert. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, monatliche Einkommen sei indes ziffernmässig klar bestimmt gewesen (knapp Fr. 160'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 13'000.-- pro Monat). Der Beschwerdeführer habe zum Beweis dieser Zahlen auf eine konkrete Beilage verwiesen. Diese habe die Vorinstanz korrekterweise zu den Akten genommen und zitiere in Ziff. 3.4.1.2. auch wörtlich daraus. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwieweit und weshalb die Substantiierung des Beschwerdeführers bezüglich seines Einkommens ungenügend sei, wodurch die Vorinstanz erneut auch die Begründungspflicht nach Art. 53 ZPO und Art. 29 BV verletzt habe.
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Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen seinem Dafürhalten hat er das von ihm behauptete Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 13'000.-- alles andere als klar dargelegt, geschweige denn belegt. So handelt es sich bei der von ihm bezeichneten Beilage, welche er im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, um eine selbst angefertigte Excel-Tabelle. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungseingabe mangels Substantiierung nicht berücksichtigt hat.
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Ferner stellt die Vorinstanz, indem sie die Einhaltung gewisser Minimalanforderungen bei der Substantiierung der Begründung verlangt, noch keine überspannten Anforderungen an die Berufungseingabe (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Von überspitztem Formalismus kann daher keine Rede sein.
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3.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin die Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO bzw. Art. 154 ZPO und Art. 29 BV.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, wonach die erste Instanz zu Recht erklärt habe, dass die pauschale Bestreitung der Angaben in der Antwort des Beschwerdeführers den Substantiierungsanforderungen nicht genüge, Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO verletzt, wobei er auf letztere Bestimmung nicht näher eingeht. Im Zusammenhang mit Art. 8 ZGB führt er aus, die Bestreitungslast dürfe nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Der Beschwerdeführer verkennt hier jedoch, dass die Bestreitungslast lediglich voraussetzt, dass die belastete Partei darlegt, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei sie im Einzelnen bestreitet (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Dies stellt keine unzulässige Umkehr der Beweislast dar. Insofern hat die Vorinstanz, indem sie eine rechtsgenügliche Bestreitung verlangte bzw. die pauschale Bestreitung seitens des Beschwerdeführers für ungenügend erachtete, Art. 8 ZGB nicht verletzt. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29 BV ist mangels Substantiierung nicht zu hören (vgl. E. 1.2).
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Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, dass das Bezirksgericht keine Beweisverfügung erlassen und damit Art. 154 ZPO verletzt habe, womit er indessen mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören ist (vgl. E. 1.4). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits dort vorgebracht hätte. Er macht auch nicht geltend, dass er sie zwar erhoben hätte, damit aber in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) nicht gehört worden wäre. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.
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3.6. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt nicht zu beanstanden.
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4. Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung rügt der Beschwerdeführer namentlich, der Sachverhalt sei vor den kantonalen Instanzen offensichtlich falsch festgestellt worden, da die Aktien der C.________ AG zum Verkehrswert statt zum Steuerwert berücksichtigt worden seien. Auch diese Rüge bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vor, weshalb mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
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5. Schliesslich dreht sich der Streit um den von der ersten Instanz angeordneten Vorsorgeausgleich bzw. um den Antrag auf Überweisung des Vorsorgeausgleichs an das zuständige Versicherungsgericht.
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5.1. Gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht in Fällen, in denen betreffend Vorsorgeausgleich keine Vereinbarung zustande kommt und die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht.
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5.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, das Bezirksgericht habe die von den Parteien während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge den verurkundeten Bescheinigungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen entnommen und sich in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin behauptete (aufgezinste) voreheliche Guthaben zudem auf deren Ausführungen in der Klageantwort gestützt. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht weder die von den Vorsorgeeinrichtungen bescheinigten Ansprüche noch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum aufgezinsten vorehelichen Guthaben bestritten. Im Lichte des rechtzeitig vorgebrachten und erstellen Sachverhaltes sei es somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem liquiden Feststehen der massgebenden Austrittsleistungen ausgegangen sei und von weiteren Sachverhaltsabklärungen bzw. einer Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht abgesehen habe. Der Beschwerdeführer mache im Übrigen auch in der Berufung nicht geltend, dass die Berechnungen des Bezirksgerichts falsch seien; auch begründe er nicht, weshalb die Vorsorgeteilung kompliziert und daher vom Versicherungsgericht vorzunehmen sei. Sein diesbezüglicher Antrag sei überdies neu, hatte er doch vor Vorinstanz noch die Aufteilung der beruflichen Vorsorgeguthaben durch das Scheidungsgericht beantragt gehabt. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren könnten aber nicht mehr gehört werden, nachdem er nicht dargelegt habe, weshalb er sie nicht schon rechtzeitig vor der Vorinstanz habe vorbringen können. Damit bleibe es auch insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid und die Berufung des Beschwerdeführers sei auch in diesem Punkt abzuweisen.
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5.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz sich nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Überweisung der Vorsorgeteilung an das Versicherungsgericht, zu welchem erst der Entscheid des Bezirksgerichts Anlass gegeben habe, auseinandersetze. Das Bezirksgericht habe unbesehen auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abgestellt; die Berechnung des Vorsorgeausgleichs sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz zurecht die Überweisung an das Versicherungsgericht beantragt, da er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Bezirksgerichts als unverständlich und als ungenügend gerügt und darauf hingewiesen habe, dass der Vorsorgeausgleich mit den aktenkundigen Unterlagen gar nicht habe durchgeführt werden dürfen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz ohne Begründung pauschal als zu spät und unbegründet abgetan.
39
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit seinem Antrag bzw. seinen Vorbringen betreffend Vorsorgeausgleich auseinandergesetzt, wobei sie namentlich zum Schluss gekommen ist, dass diese neu und daher unbeachtlich sind. Die Vorinstanz hat dies entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht pauschal begründet, sondern detailliert und nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 5.2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt mithin nicht vor.
40
5.4. Andererseits macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 281 Abs. 3 ZPO geltend (vgl. zum Norminhalt E. 5.1). Gemäss dem Beschwerdeführer ist die Streitsache an das Versicherungsgericht zu überweisen, wenn Unkenntnis über die zu teilende Austrittsleistung bestehe. Dies sei dann anzunehmen, wenn die von den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ermittelte, zu teilende Austrittsleistung bestritten oder unbekannt sei. Vorliegend sei die zu teilende Austrittsleistung bestritten und zumindest dem Beschwerdeführer unbekannt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Vorsorgeausgleich dem Versicherungsgericht zuzuweisen sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, indem er namentlich geltend macht, die Berechnung sei übermässig kompliziert und bestritten bzw. die Akten unverständlich. Eine eigentliche Sachverhaltsrüge erhebt er allerdings nicht. Diese Ausführungen sind daher unbeachtlich, und es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (vgl. E. 1.3). Wie vorstehend dargelegt, kann diesem entnommen werden, dass die massgebenden Austrittsleistungen feststehen, weshalb die Vorinstanz auch von weiteren Sachverhaltsabklärungen bzw. einer Überweisung an das Sozialversicherungsgericht absah (vgl. E. 5.2). Gestützt auf diesen Sachverhalt ist eine Verletzung von Art. 281 Abs. 3 ZPO nicht erkennbar.
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6. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und er hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
42
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
 
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