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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1467/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1467/2019 vom 20.02.2020
 
 
6B_1467/2019
 
 
Urteil vom 20. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 25. November 2019 (SST.2019.228).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ vor, er habe am 23. Oktober 2018 um 14.55 Uhr mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts auf der Hauptstrasse in Remetschwil um 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge überschritten. Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. Dezember 2018 einen Strafbefehl.
1
 
B.
 
Nach erfolgter Einsprache und Überweisung der Angelegenheit an das Gericht sprach das Bezirksgericht Baden A.________ am 9. August 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 190.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'900.--.
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C.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 25. November 2019 das erstinstanzliche Urteil.
3
 
D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Sache sei zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht geltend, die Geschwindigkeitsmessung sei möglicherweise fehlerhaft, da das LED-Licht des Fahrzeugs eine Fehlmessung verursachen könne. Nur mit einem Gutachten könne eine falsche Messung ausgeschlossen werden. Eine Verurteilung ohne ein solches sei willkürlich und verstosse gegen die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz begründet sorgfältig und nachvollziehbar, weshalb sie auf ein Gutachten verzichtet und die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts als erstellt erachtet. Nach ihren Erwägungen enthalten die in den Akten liegenden Fotos der Radarmessung keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder auf eine ungültige Messung, obschon eine Fehlmessung meistens schon bei der Auswertung der Daten erkannt werde. Alle Daten, wie das verwendete Messgerät (ES 7.0 Nr. 7015), die Kamera, die Messstelle, das Datum, die Zeit und die gemessene Geschwindigkeit seien auf der Messung enthalten. Die Vorinstanz würdigt sodann die weiteren beigezogenen Daten. Sie erwägt, aus dem Eichzertifikat, der Ausbildungsbestätigung des Gerätebedieners, dem Protokoll der Geschwindigkeitskontrolle sowie aus dem Bericht von Fw B.________ ergebe sich, dass das Messgerät während der gesamten Kontrolle einwandfrei funktioniert habe. Schliesslich berücksichtigt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des die Messung durchführenden Beamten Fw B.________ von blossem Auge erkennbar zu schnell gefahren sei und der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, er sei bewusst 80 km/h gefahren, weil er von einer Ausserortsstrecke ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zu angeblichen Fehlmessungen eines anderen Radargerätetyps, der vorliegend nicht eingesetzt wurde, keine Willkür aufzuzeigen. Angesichts dieser konkreten Umstände durfte die Vorinstanz eine Fehlfunktion des Radargerätes ausschliessen und den Antrag auf ein Gutachten betreffend die gemessene Geschwindigkeit in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO; dazu Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 I 60 E. 3.3) abweisen, ohne in Willkür zu verfallen.
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Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen, weil er möglicherweise bei der Einfahrt in das Dorf Remetschwil ein anderes Fahrzeug gekreuzt habe und die Geschwindigkeitssignalisation generell nicht gut sichtbar sei, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Er macht geltend, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei nicht gesetzeskonform signalisiert und somit unverbindlich. Art. 103 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sei verletzt, wonach Verkehrssignale rechts am Strassenrand anzubringen seien. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" stehe auf der linken Strassenseite, weshalb es nicht klar erkennbar gewesen sei. Es liege keine Ausnahme für eine linksseitige Signalisation vor.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.2.2. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV).
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2.2.3. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f.; 113 IV 123 E. 2b; Urteile 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und E. 2c/cc; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs. 1 Satz 1 und 2). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Abs. 2 Satz 1). Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 Meter, ausserorts 0.50-2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50 Meter (Abs. 4 Satz 2).
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, die Tafel stehe entgegen der in Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SSV aufgestellten Regel am linken statt am rechten Strassenrand. Aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht hervor, ob ein zwingender Ausnahmefall vorliegt, der ein Anbringen des Signals am linken Strassenrand erlauben würde. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Signalisation. Denn die Vorinstanz erwägt, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" bei der Einfahrt nach Remetschwil deutlich und bereits von Weitem erkennbar gewesen sei. Daran ändere die Signalisation auf der linken Strassenseite nichts. Die Strasse sei an dieser Stelle derart schmal, dass sie nur einspurig befahren werden könne. Dadurch sei der Fahrzeuglenker gezwungen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu verlangsamen (angefochtenes Urteil S. 5 und S. 8 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom Gegenteil ausgeht, ist er von vornherein nicht zu hören, da er damit von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweicht, ohne jedoch Willkür geltend zu machen oder darzutun. Die örtlichen Verhältnisse liessen ein leichtes und rechtzeitiges Erkennen des Signals ohne Weiteres zu. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, dem erkennbaren Signal Folge zu leisten. Ohnehin musste er bereits anhand der Einfahrt über die Zopfstrasse, der Überbauungen sowie der schmalen Strassenführung davon ausgehen, dass er innerorts unterwegs war (vgl. Art. 4a Abs. 2 VRV).
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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