BGer 8C_129/2020 | |||
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BGer 8C_129/2020 vom 20.02.2020 | |
8C_129/2020
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Urteil vom 20. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2019 (VV.2019.203/E).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2019,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2020, worin A.________ dazu aufgefordert worden ist, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 14. Februar 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die Eingabe vom 12. Februar 2020 (Postaufgabedatum), der der angefochtene Gerichtsentscheid beiliegt,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält (Weiterausrichtung der Invalidenrente), darin jedoch weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) erfolgten Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder die sich darauf abstützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
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dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt,
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dass die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung, und die ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten aufgestellte Behauptung, die "Entscheide" seien willkürlich, zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren keinesfalls ausreicht,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb trotz Einreichung des vorinstanzlichen Entscheides innert der angesetzten Nachfrist kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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