BGer 5A_148/2020 | |||
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BGer 5A_148/2020 vom 25.02.2020 |
5A_148/2020 |
Urteil vom 25. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2020 (VWBES.2019.379).
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Sachverhalt: | |
Die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern A.________ und B.________ haben das heute volljährige Kind C.________ (geb. 1999) sowie die beiden minderjährigen Kinder D.________ (geb. 2003) und E.________ (geb. 2006).
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Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Region Solothurn ein Verfahren und entzog den Eltern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und E.________, unter Platzierung der beiden Mädchen, und ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum sowie eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.
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Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ordnete die KESB diese Massnahmen vorsorglich an und traf eine Reihe weiterer Anordnungen (u.a. separate Gutachten betreffend Eltern und Kinder, medizinische Untersuchung der Kinder, Bestellung einer Kindesvertreterin).
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab.
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Gegen dieses Urteil hat der Vater am 20. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), wofür das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil gehen dahin, dass die beiden Kinder, welche seit Monaten bei der Grosstante in U.________ wohnten, keinen festen Wohnsitz haben und sich entgegen dem Willen der Mutter faktisch beim Vater aufhalten, der mit ihnen herumreist. Die Förderung der Kinder ist in keiner Form gewährleistet, sie gehen seit längerem nicht zur Schule, und sich können sich nicht altersgerecht entwickeln und bedürften medizinischer Versorgung. Momentan befindet sich der Vater mit ihnen auf der Flucht und es besteht die Besorgnis, dass er mit ihnen erneut ohne entsprechende Ausrüstung bei Nässe und Kälte im Wald zeltet (als die älteste Tochter C.________ im Spätherbst 2019 aufgegriffen wurde, trug sie keine Unterwäsche und hatte weder warme Schuhe noch eine Jacke noch einen Schlafsack). Für eine allfällige Platzierung der Kinder muss zuerst geklärt werden, inwiefern die Mutter hierzu in der Lage ist und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen kann, aber auch, ob die Kinder bereit sind, bei ihr zu leben. Der Vater ist unkooperativ und der Ansicht, dass keinerlei Gefährdung des Kindeswohls vorliegt; zum starken Husten der Kinder befand er, dies zeige nur auf, dass man unbedingt wieder ins wärmere Nepal gehen müsse. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht sämtliche von der KESB verfügten Massnahmen als dringend angezeigt erachtet.
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3. Die Ausführungen in der Beschwerde bestehen in Polemik und betreffen im Übrigen primär den Sachverhalt, wobei keinerlei Verfassungsrügen, insbesondere keine Willkürrügen erhoben werden, sondern bloss appellatorische Ausführungen erfolgen. Diese gehen dahin, dass das Verwaltungsgericht und die Kindesvertreterin mit der KESB in krimineller Weise zusammenarbeiten und sich des staatlich organisierten Kinderhandels schuldig machen würden, indem sie die Kinder in ein geheimes Konzentrationslager stecken wollten, dass die Pässe gewaltsam gestohlen worden seien und dass sämtliche Massnahmen rechtswidrig seien, zumal sich der Wohnsitz der Kinder klar in Nepal befinde, was man von der Schweizer Botschaft in Kathmandu jederzeit erfahren könne; beweisbar wollten die Kinder bei ihm leben und die Behörden würden systematisch Lügengeschichten auftischen.
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4. Mit diesen Ausführungen lässt sich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil noch in rechtlicher Hinsicht eine Verfassungsverletzung dartun. Vielmehr müssten die verfügten Massnahmen selbst bei voller Kognition als dringend geboten angesehen werden. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auch zur Zuständigkeit ausführlich geäussert, wozu ebenfalls keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und schon gar keine Verfassungsrüge erfolgt.
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Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region Solothurn, der Kindesvertreterin F.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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