BGer 2C_112/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_112/2019 vom 26.02.2020 |
2C_112/2019 |
Urteil vom 26. Februar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin,
| |
Bundesrichter Beusch,
| |
Gerichtsschreiber Seiler.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Dr. Diego Reto Gfeller,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ehefrau und Kinder,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00546).
|
Sachverhalt: |
A. | |
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren am xxx 1970) reiste am 15. Juni 1987 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Vom 12. Juli 1995 bis zum 17. Februar 1996 hielt er sich im Ausland auf. Mit Verfügung vom 8. März 1996 stellte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen fest, dass seine Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Das von A.A.________ daraufhin gestellte Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. August 1996 ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. A.A.________ kehrte am 29. Oktober 1997 in den Kosovo zurück.
| 1 |
Am 9. April 2005 reiste A.A.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 17. Mai 2005 in Uster/ZH die Schweizer Staatsangehörige B.________ (geboren am yyy 1954). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A.A.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juni 2010 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Am 18. Mai 2011 wurde die Ehe mit B.________ geschieden.
| 2 |
Am 20. Juni 2014 heiratete A.A.________ die kosovarische Staatsangehörige C.________. Am 15. September 2014 stellten C.________ und die drei aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kinder D.A.________ (geboren am zzz 2000), E.A.________ (geboren am vvv 2002) und F.A.________ (geboren am www 2010) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann respektive Vater.
| 3 |
B. | |
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Oktober 2017. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2018 die Beschwerde von A.A.________ ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2019.
| 4 |
C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2019 beantragt A.A.________, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. August 2018 und die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei. Sodann sei ihm der Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner drei Kinder zu gewähren und diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter beantragt A.A.________ die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz respektive an das Migrationsamt, subeventualiter die Ansetzung einer neuen Frist zur Ausreise aus der Schweiz von sechs Monaten ab Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts, jeweils unter ganzer oder teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht A.A.________ um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
| 5 |
Die Vorinstanz hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
| 6 |
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
| 7 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Soweit sich die Beschwerde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betrifft, ist sie zulässig, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid richtet und auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
| 8 |
1.2. Ein Anspruch der Ehefrau und der Kinder hängt demgegenüber davon ab, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Bestand hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], sowohl in der aktuellen als auch in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018). Nachfolgend ist daher in erster Linie die Beschwerde betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln. Erwiese sich der Widerruf als rechtmässig, entfiele der bundesrechtliche Anspruch der Ehefrau und der Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein, sodass auf die betreffenden Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könnte (Urteile 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.2; 2C_522/2013 vom yyy 2013 E. 1.2).
| 9 |
1.3. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Falls sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, steht ihr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jedoch rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).
| 10 |
Der Beschwerdeführer beantragt zwar für den Fall der materiellen Abweisung seiner Beschwerde eine Verlängerung der Ausreisefrist auf sechs Monate, rügt aber in diesem Zusammenhang lediglich die Unangemessenheit der ihm gewährten Ausreisefrist von drei Monaten, ohne ein verfassungsmässiges Recht anzurufen. Auf den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist ist folglich von vornherein nicht einzutreten. Da die übrigen Anträge des Beschwerdeführers grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugänglich sind, ist auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113BGG).
| 11 |
1.4. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 42 und 100 BGG). Auf die Beschwerde ist im vorgenannten Umfang einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet. Hingegen ist auf sie nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen Instanzen verlangt. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgericht ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
| 12 |
Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
| 13 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
| 14 |
Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe aus Art. 9 BV Anspruch darauf, in seinem Vertrauen in den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung geschützt zu werden, weil die Migrationsbehörden zwischen der Einleitung des Verfahrens auf Familiennachzug im Jahr 2014 und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwei Jahre später untätig geblieben waren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, stellt der blosse Zeitablauf vorliegend weder eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen dürfen, noch ist ersichtlich, welche Dispositionen der Beschwerdeführer getroffen haben soll, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vertrauensschutz Urteil 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.1.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
| 15 |
Erwägung 4 | |
Die Vorinstanz widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, weil sie ihm vorwarf, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Namentlich habe er mit seiner Schweizer Ex-Frau eine Scheinehe und mit seiner heutigen Ehefrau in seinem Heimatland eine Parallelbeziehung geführt und das Migrationsamt über den fehlenden Willen zur Auf nahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und zudem auch das Recht falsch angewendet habe.
| 16 |
4.1. Ob eine Ehe bloss formell und ohne Aussicht auf Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mithin also lediglich zum Schein geführt wird, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur mittels Indizien zu beweisen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3; 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2).
| 17 |
4.2. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Allerdings wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 43; 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Wenn sich die Hinweise für eine ausländerrechtlich relevante Tatsache wie etwa eine Scheinehe stark verdichtet haben, kann die Mitwirkungspflicht auf Basis der gesamten Sachlage Anlass dazu geben, die relevante Tatsache zu vermuten. Es ist dann an der Ausländerin bzw. dem Ausländer, diese tatsächliche Vermutung mittels Gegenbeweises umzustossen (Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).
| 18 |
4.3. Die Vorinstanz stellte eine Reihe von Indizien fest, aufgrund derer sie den Schluss zog, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ex-Frau nur zum Schein geführt worden war. Namentlich hätte der Beschwerdeführer ohne die Ehe in der Schweiz keinen Anwesenheitsanspruch gehabt, sei die Kennenlernzeit sehr kurz gewesen, habe zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied von 16 Jahren bestanden, sei der zeitliche Ablauf für eine Scheinehe typisch gewesen und habe der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner Ex-Frau ein drittes gemeinsames Kind mit der Mutter seiner anderen beiden Kinder gezeugt. Aus dem letztgenannten Umstand sowie der Heirat des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner drei Kinder im Jahr 2014 und verschiedener weiterer Umstände folgerte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Kinder während der Dauer der im Jahr 2011 geschiedenen Ehe eine Parallelbeziehung führte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das dritte Kind sei einem Seitensprung entsprungen und er habe trotz unbestrittenem dauerhaftem Kontakt zu seinen beiden Kindern und seiner heutigen Ehefrau nichts von der Schwangerschaft gewusst, hielt die Vorinstanz nicht für glaubhaft.
| 19 |
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere den Schluss der Vorinstanz auf das Bestehen einer Parallelbeziehung als offensichtlich unrichtig und rügt zudem, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die Abnahme der von ihm angebotenen Beweise (Dokumente, Zeugnis der Mutter seiner Kinder und heutigen Ehefrau) in antizipierter Beweiswürdigung verweigert habe.
| 20 |
Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Gerichte verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet haben und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist nicht willkürlich anzunehmen, dass die erneute Befragung der heutigen Ehefrau über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer nur geringen Beweiswert gehabt und die Überzeugung der Vorinstanz nicht geändert hätte. Dies gilt umso mehr, als seine heutige Ehefrau am Erfolg des Ansinnens des Beschwerdeführers ein manifestes Eigeninteresse hatte, hängt doch das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für sie selbst und ihre Kinder direkt vom Bestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern die zum Beweis angebotenen Dokumente die Ernsthaftigkeit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner heutigen Ehefrau während der Ehejahre mit seiner Ex-Frau oder seine Unkenntnis der dritten Schwangerschaft belegen sollen. Darauf braucht im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher eingegangen zu werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 21 |
Der Schluss der Vorinstanz auf eine Parallelbeziehung drängt sich im Lichte der gesamten Faktenlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
| 22 |
4.5. Was die übrigen von der Vorinstanz festgestellten Indizien angeht, bleibt die Kritik des Beschwerdeführers über weite Strecken appellatorisch. Er zeigt nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Der Umstand, dass die Aussagen der Ex-Frau und des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2014 überwiegend überstimmten, mag ein Indiz dafür sein, dass die Ehe tatsächlich gelebt wurde. Um einen abschliessenden Beweis handelt es sich dabei aber keineswegs. Es ist daher auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz diesen übereinstimmenden Aussagen im Licht der übrigen Indizien keinen besonders grossen Wert zugestand.
| 23 |
4.6. Die Feststellungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig. Die daraus gezogenen Schlüsse, wonach die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ex-Frau nur zum Schein geführt worden war und das dritte Kind des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau nicht bloss einem Seitensprung entsprang, sondern der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau ihre Beziehung auch während der Ehe mit seiner Ex-Frau pflegten, entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen - namentlich die Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267) - verschwiegen hatte und dadurch einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG setzte.
| 24 |
Erwägung 5 | |
Die Vorinstanz hielt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz für verhältnismässig. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Einschätzung.
| 25 |
5.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.
| 26 |
5.2. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 5; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 4.1). Dieses Fernhalteinteresse wird nicht aufgewogen durch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von über 13 Jahren (vgl. Urteil 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer hat überdies den grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und kehrt regelmässig dorthin zurück, um seine dort lebende Familie - inklusive Ehefrau und Kinder - zu besuchen. Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht besonders schwer fallen dürfte.
| 27 |
An der beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hatte die Vorinstanz zwar nichts Nennenswertes auszusetzen. Nichtsdestotrotz gewichtete die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig und ist mit Bundes- und Völkerrecht - namentlich Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie Art. 8 EMRK - vereinbar.
| 28 |
Erwägung 6 | |
Da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als bundes- und völkerrechtskonform erweist, steht seiner Ehefrau und seinen Kindern kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs zu. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2).
| 29 |
Erwägung 7 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
| |
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. Februar 2020
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Seiler
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |