BGer 6B_1457/2019 | |||
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BGer 6B_1457/2019 vom 27.02.2020 |
6B_1457/2019 |
Urteil vom 27. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
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Bewährungs- und Vollzugsdienste,
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Strafvollzugsdienst,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00703).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2019 infolge Nichtzahlung einer gegen ihn ausgesprochenen Busse von Fr. 300.- zur Verbüssung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern trat auf den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
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3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, das ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 80 BGG), nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass er vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren freigesprochen worden sei, übersieht insoweit jedoch, dass der Freispruch zwar denselben Tatbestand, jedoch einen anderen Lebenssachverhalt als im Vollzugsbefehl betrifft.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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