BGer 6B_1462/2019 | |||
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BGer 6B_1462/2019 vom 27.02.2020 |
6B_1462/2019 |
Urteil vom 27. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 2. Dezember 2019 (SST.2019.138).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 wegen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.12). Sie widerrief den ihm bedingt gewährten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen des BetmG) und sprach unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten aus. Die aufgrund einer weiteren Verurteilung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- erklärte sie ebenfalls für vollziehbar. Zudem sprach die Vorinstanz eine 10-jährige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer aus und ordnete deren Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 wendet sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Landesverweisung und deren Eintrag im SIS.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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2.2. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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