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Informationen zum Dokument  BGer 1B_86/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_86/2020 vom 28.02.2020
 
 
1B_86/2020
 
 
Urteil vom 28. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, (BM 20 1556 /BAP).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ u.a. mit, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. In der Folge bestellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Februar 2020 einen amtlichen Verteidiger. A.________ wandte sich mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - Strafsache gegen A.________" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2020 unter Beilage der erwähnten Schreiben der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht in Luzern. Dieses überwies die Eingabe am 21. Februar 2020 dem Bundesgericht in Lausanne, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
 
2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet ganz allgemein das gegen ihn geführte Strafverfahren. Gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sich seine Beschwerde richten sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde gegen die erwähnten Schreiben bzw. Verfügungen der Staatsanwaltschaft richten sollte, kann darauf nicht eingetreten werden, weil kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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