BGer 6B_168/2020 | |||
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BGer 6B_168/2020 vom 02.03.2020 |
6B_168/2020 |
Urteil vom 2. März 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ungehorsam gegen amtliche Verfügung;
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Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung,
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vom 18. Dezember 2019 (4M 19 52).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 23. Mai 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend. Er wendet nur ein, was die Vorinstanz ihm unterstelle, sei eine Behauptung. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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