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Informationen zum Dokument  BGer 8C_160/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_160/2020 vom 04.03.2020
 
8C_160/2020
 
 
Urteil vom 4. März 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt,
 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2020 (VD.2019.65).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) vom 28. Januar 2019 nicht eintrat,
2
dass es zur Begründung anführte,
3
- der angefochtene Entscheid vom 28. Januar 2019 habe das streitige Verfahren (Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 3302.10) nicht abgeschlossen, sondern die Angelegenheit sei an die städtische Sozialhilfestelle zur Prüfung der grossen Härte gemäss § 19 Abs. 2 SHG/BS und anschliessendem neuen Entscheid über das Erlassgesuch zurückgewiesen worden,
4
- damit liege ein Zwischenentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG/BS vor, der vor dem Gericht selbstständig nur anfechtbar wäre, wenn er bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könne, was vorliegend weder geltend gemacht, noch erkennbar sei,
5
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
6
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt,
7
dass sie statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, so etwa die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsschuld,
8
dass es sich abgesehen davon beim angefochtenen Entscheid um einen vor Bundesgericht nur unter sehr engen, im Gesetz abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 ff. BGG handelt, da er das der Streitigkeit zu Grunde liegende, von der Beschwerdeführerin angestrengte Erlassverfahren nicht zum Abschluss gebracht hat,
9
dass es demnach an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, im Einzelnen darzulegen, inwiefern eine der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 92 ff. BGG erfüllt sein soll, zumal deren Vorliegen nicht offenkundig ist (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 und 137 III 324 E. 1.1   S. 328 f.; je mit Hinweisen),
10
dass sich die Beschwerdeschrift indessen auch dazu ausschweigt,
11
dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind,
12
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
13
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
14
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
15
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
17
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
19
Luzern, 4. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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