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Informationen zum Dokument  BGer 1B_423/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_423/2019 vom 05.03.2020
 
 
1B_423/2019
 
 
Urteil vom 5. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 23. Juli 2019 (GM190005-M / U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen die Lehrperson A.________ wegen des Verdachts des Besitzes und Konsums von Kinderpornografie. Auf entsprechende Anordnungen der Staatsanwaltschaft hin vollzog die Kantonspolizei am 7. Juni 2019 je eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten bzw. an dessen damaligem Aufenthaltsort (in einer Psychiatrischen Klinik). Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten wurden diverse elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt (nämlich sechs USB-Sticks, drei Mobiltelefone, ein Laptop, 34 CD-ROMs bzw. DVDs und drei externe Festplatten). Am 20. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung dieser Geräte und Datenträger, wobei er sich auf Geheimhaltungsinteressen berief.
1
 
B.
 
Auf den betreffenden Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 hin bewilligte das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), mit Verfügung vom 23. Juli 2019 die Entsiegelung der Geräte und Datenträger sowie deren Freigabe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung.
2
C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 29. August 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
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Das ZMG und die Staatsanwaltschaft haben am 4. bzw. 16. September 2019 je ausdrücklich auf Stellungnahmen verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 2019 (unaufgefordert) eine weitere Eingabe ein (mit Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege).
4
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
6
Die betreffende Sachurteilsvoraussetzung ist in der Beschwerdeschrift ausreichend darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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1.2. Zum Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zum angerufenen Geheimnisschutz) macht der Beschwerdeführer geltend, auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern befänden sich teilweise auch "höchstpersönliche Aufzeichnungen". Es existierten sehr intime Bild- und Videoaufnahmen von ihm, die er (entblösst) von sich selber gemacht habe. Die Vorstellung, dass solche Aufzeichnungen "nun von Drittpersonen angeschaut und beurteilt" werden könnten, löse bei ihm "enormen psychischen Stress" aus. Die diesbezüglich drohende Persönlichkeitsverletzung könne "in einem späteren Zeitpunkt nicht wieder gutgemacht werden".
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1.3. Vom Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt sind gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes strafprozessual Schon unter diesem Gesichtspunkt substanziiert der Beschwerdeführer keine im Strafprozess rechtlich geschützten Geheimnisinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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1.4. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer bloss sehr pauschal auf die angebliche Existenz von (nicht untersuchungsrelevanten) Nacktaufnahmen seiner Person verweist:
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Nach der oben (E. 1.1) dargelegten Rechtsprechung hat ein Beschuldigter, der gegen einen Entsiegelungsentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, ausreichend darzulegen, inwiefern ihm durch einen Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Dabei hat er angeblich tangierte Geheimnisinteressen ausreichend glaubhaft zu machen. Zudem hat er - besonders bei sehr umfangreichen auf seinen Wunsch hin versiegelten Dateien - diejenigen Aufzeichnungen und Datenträger zu benennen, die angeblich dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, wenn der Inhaber der gesiegelten Dateien lediglich pauschal geltend macht, auf den sichergestellten elektronischen Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt seien (Urteile 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall enthalten die diversen versiegelten elektronischen Geräte und Datenträger (nämlich sechs USB-Sticks, drei Mobiltelefone, ein Laptop, 34 CD-ROMs und DVDs sowie drei externe Festplatten) grosse Datenmengen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welchen seiner Geräte und Datenträger sich (in welchen Dateien) angebliche intime und nicht untersuchungsrelevante Selbstaufnahmen befinden könnten. Damit ist er seiner prozessualen Substanziierungsobliegenheit (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht nachgekommen. Gemäss der dargelegten Praxis ist es nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters oder des Bundesgerichtes, von Amtes wegen selber solche Nachforschungen anzustellen.
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1.5. Auf die Beschwerde ist mangels Substanziierung von rechtlich geschützen Geheimnisinteressen nicht einzutreten. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte - darüber hinaus - auch noch das Siegelungsbegehren verspätet gestellt hat.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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