BGer 6B_106/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_106/2020 vom 05.03.2020 |
6B_106/2020 |
Urteil vom 5. März 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Keine Berufungserklärung eingereicht; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2020 (SK 19 430).
|
Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird. Aus seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2020 (act. 6) ergibt sich, dass er das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020 (act. 5) verstanden hat. Zudem macht er nicht geltend, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass er im kantonalen Verfahren eine Eingabe auf Deutsch verfasste.
| 1 |
2. Am 8. Januar 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingaben genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 2 |
3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 3 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 5. März 2020
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |