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Informationen zum Dokument  BGer 8C_152/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_152/2020 vom 06.03.2020
 
8C_152/2020
 
 
Urteil vom 6. März 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 24. Januar 2020 (IV.2019.00424).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, den einlässlichen vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswertigkeit des am 8. November 2018 ergänzten interdisziplinären Gutachtens der B.________ AG vom 4. Juli 2018 lediglich entgegen zu halten, man habe sich von den Experten nicht ernst genommen gefühlt, so habe ihn der eine lediglich zehn Minuten persönlich untersucht und trotz ausgewiesener Medikation nicht als arbeitsunfähig eingeschätzt, und ein anderer habe weitergehende Abklärungen abgelehnt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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